§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einem „Tuning Treffen“ entschließen sich einige Kfz-Führer spontan zu einem Straßenrennen. T1, der selbst nicht mitfährt, fungiert als Rennleiter. Unter anderem setzt er kraft dieser Stellung den T2 als Zeitnehmer ein. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

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Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T1 hat ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB), indem er als Rennleiter fungierte.

Nein, das trifft nicht zu!

Ausrichter ist, wer als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung in ihrem äußeren Rahmen vorbereitet, organisiert und eigenverantwortlich ins Werk setzt. Nach dem Sinn und Zweck geht es darum, schon die Veranlassung illegaler Rennen im Ansatz zu verhindern, indem die hierfür Verantwortlichen bereits im Vorfeld an der Durchführung des Rennens gehindert werden sollen. Dies steht der Anwendung auf spontane Rennen entgegen. Da die Tätigkeiten des T1 sich ausschließlich auf das Durchführungsstadium beschränkten, ist er nicht Ausrichter.
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2. Indem T1 als Rennleiter fungierte, hat er das illegale Kraftfahrzeugrennen jedoch „durchgeführt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Das Durchführen soll Personen erfassen, die im Durchführungsstadium des Rennens in einer mit dem Ausrichter vergleichbaren herausgehobenen Funktion das Rennen vor Ort maßgeblich fördern. Insoweit führt durch, wer das Renngeschehen eigenverantwortlich vor Ort praktisch umsetzt. Indem T1 sich als Rennleiter betätigte, hat er – mit entsprechender Autorität ausgestattet – vor Ort die zentralen organisatorischen Entscheidungen über den konkreten Ablauf des Rennens getroffen. Folglich hat T1 das Rennen durchgeführt (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB). Es liegt auch ein nicht erlaubtes Kfz-Rennen im öffentlichen Straßenverkehr liegt vor.

3. Indem T2 als Zeitnehmer fungierte, hat er das illegale Kraftfahrzeugrennen ebenfalls „durchgeführt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

T2 ist zwar am Tatort auf Anweisung des T1 als Zeitnehmer tätig geworden. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine verantwortliche Tätigkeit, die in ihrer Bedeutung derjenigen eines Ausrichters entspricht. Insofern vermag nicht jede helfende Tätigkeit eine (Mit-)Täterschaft zu begründen. Folglich ist das Zeitnehmen als bloße Unterstützungshandlungen nicht als täterschaftliches Durchführen zu werten. T2 hat sich jedoch wegen Beihilfe zum Durchführen eines nicht erlaubten Kfz-Rennens (§§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, 27 StGB) strafbar gemacht.
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