Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einem „Tuning Treffen“ entschließen sich einige Kfz-Führer spontan zu einem Straßenrennen. T1, der selbst nicht mitfährt, fungiert als Rennleiter. Unter anderem setzt er kraft dieser Stellung den T2 als Zeitnehmer ein. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T1 hat ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB), indem er als Rennleiter fungierte.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T1 als Rennleiter fungierte, hat er das illegale Kraftfahrzeugrennen jedoch „durchgeführt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
3. Indem T2 als Zeitnehmer fungierte, hat er das illegale Kraftfahrzeugrennen ebenfalls „durchgeführt“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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