Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer
23. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bei einem „Tuning Treffen“ entschließen sich einige Kfz-Führer spontan zu einem Straßenrennen. T1, der selbst nicht mitfährt, fungiert als Rennleiter. Unter anderem setzt er kraft dieser Stellung den T2 als Zeitnehmer ein. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.
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