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§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB: Durchführer
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Wie funktioniert Jurafuchs?
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Teilnahme als Kfz-Führer
An dem Pkw des T rauschen zwei Kfz „Stoßstange an Stoßstange“ und leicht versetzt, wie bei einem „Formel-1-Rennen“, vorbei. Angefeuert durch seinen Beifahrer B, gibt T Gas, um die beiden zu überholen. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Straflose versuchte Teilnahme
T1, T2 und T3 wollen an einem illegalen Rennen teilnehmen. Bereits auf dem Weg dorthin wird T1 von der Polizei geschnappt. T2 und T3 stehen an der Startlinie und warten auf das verabredete Startzeichen. Die Polizei nimmt auch die beiden fest und hindert sie am Losfahren.