VV § 709 S. 2 ZPO

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in voller Höhe begründet.

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Einordnung des Falls

VV § 709 S. 2 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.

Genau, so ist das!

Der Tenor setzt sich in der Regel aus drei Teilen zusammen: Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung, sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Hauptsacheentscheidung hat maßgebliche Bedeutung für die Rechtskraftwirkung des Urteils und stellt für die Durchsetzung eines der obsiegenden Partei zuerkannten Anspruchs die Vollstreckungsgrundlage dar. Vorliegend lautet die Hauptsacheentscheidung: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €10.000,00 zu zahlen.
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2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Ja, in der Tat!

Wird dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen oder wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen, ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO zu treffen. Es gilt der Grundsatz „the winner takes it all“. Vorliegend lautet die Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Da nur ein Vollstreckungsschuldner (nämlich B) vorhanden ist und es um die Vollstreckung einer Geldforderung geht, ist § 709 S. 2 ZPO einschlägig.

Ja!

Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen nur statt, wenn sie formell rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind. Es muss also grundsätzlich jedes Endurteil von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 708, 709 ZPO). §§ 708, 711, ZPO (lesen!) sind hier nicht einschlägig; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 2 ZPO: Bei einer Geldleistung (hier: € 10.000,00) genügt als Sicherheitsleistung die Angabe einer Relation. Diese steht im Ermessen des Gerichtes (§ 108 Abs. 1 ZPO), wird aber meist 110-120 % erfassen. Vorliegend wird die vorläufige Vollstreckbarkeit folgendermaßen tenoriert: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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