VV § 709 S. 2 ZPO
3. Juli 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt die B auf Zahlung von €10.000,00. Die Klage ist in voller Höhe begründet.
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Einordnung des Falls
VV § 709 S. 2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erster Teil des Tenors ist die Entscheidung über die Hauptsache.
Genau, so ist das!
2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Ja, in der Tat!
3. Da nur ein Vollstreckungsschuldner (nämlich B) vorhanden ist und es um die Vollstreckung einer Geldforderung geht, ist § 709 S. 2 ZPO einschlägig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
WayneEnterprise
12.4.2025, 14:28:12
Die Begründung dürfte jedenfalls in Hinblick auf 708 Nr11, 711 etc missverständlich sein -