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Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Partei- und Prozessfähigkeit
Partei- und Prozessfähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gurken-GbR besteht aus den Gesellschaftern G1 und G2. Sie hatte schon vor einem Jahr für €5.000 Gurkengläser bei Hersteller H gekauft, die Rechnung jedoch nie beglichen. H will klagen.
Diesen Fall lösen 90,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Partei- und Prozessfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Schuldner des H ist die GbR selbst.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die GbR ist zwar rechtsfähig, aber nicht parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO), sodass H die einzelnen Gesellschafter verklagen muss.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die GbR ist - vertreten durch ihre Gesellschafter - prozessfähig (§ 51 ZPO).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniil
9.7.2021, 16:06:52
Die Aussage „Schuldner des H ist die GbR“ ist aufgrund der Rechtsfähigkeit zwar richtig, aber mE vielleicht etwas irreführend. Denn aufgrund der persönlichen und unbeschränkten Haftung der Gesellschafter kann sich der Gläubiger ja genauso gut auch an diese halten. Die Frage verleitet ein wenig dazu hier „stimmt nicht“ zu drücken, weil man ein „nur“ in die Formulierung hineininterpretiert. Also: Schuldner des H ist nur die GbR.
Lukas_Mengestu
11.7.2021, 18:36:09
Hi Daniil, ich verstehe Deinen Ansatzpunkt, dennoch würden wir hier an der bestehenden Formulierung festhalten. Ungeachtet des Umstandes, dass hier eine primäre und unmittelbare Haftung der Gesellschafter besteht, ist Vertragspartner und Schuldnerin des H in erster Linie die GbR. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
🐈
20.9.2021, 21:34:39
Das Erfordernis der vollen Geschäftsfähigkeit ergibt sich doch gar nicht aus § 52 I, sondern aus § 51 I.
Lukas_Mengestu
19.10.2021, 11:09:54
Vielen Dank für Deinen Hinweis! Die beiden Normen sind in der
Tatzusammenzulesen. Die Legaldefinition der
Prozessfähigkeitergibt sich aus § 52 Abs. 1 ZPO ("...als sie sich durch Verträge verpflichten kann"=Geschäftsfähigkeit). § 51 Abs. 1 ZPO bestimmt insoweit aber, dass sich dies nach dem materiellen Recht richtet. Auch in einer Klausur empfiehlt es sich, einfach beide Normen zusammen zu zitieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
silvimaus
25.8.2022, 01:36:48
Müsste § 714 hier nicht analog herangezogen werden? Schließlich werden ja die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft dem Wortlaut nach vertreten…
Nora Mommsen
25.8.2022, 14:15:05
Hallo silvimaus, vielen Dank für deine Frage. Die Formulierung des § 714 BGB ist dahingehend ungenau. Genau genommen spiegelt sich im gesamten GbR Recht nicht wieder, dass die GbR mittlerweile als rechtsfähig anerkannt ist. Daher wird zum Teil das Handelsrecht auch analog auf diese angewandt. Ungeachtet des Wortlauts ist die Norm aber dahingehend auszulegen, dass nach der herrschenden kollektivitischen Theorie die Gesellschaft vertreten und damit berechtigt und verpflichtet wird. § 714 BGB ist daher nicht analog anzuwenden. Ein neues Gesetz (das MoPeG) das auch das Recht der GbR reformieren wird tritt zum 1.1.2024 in Kraft. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team