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inkl. MoPeG

Die Gurken-GbR besteht aus den Gesellschaftern G1 und G2. Sie hatte schon vor einem Jahr für €5.000 Gurkengläser bei Hersteller H gekauft, die Rechnung jedoch nie beglichen. H will klagen.

Einordnung des Falls

Partei- und Prozessfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Schuldner des H ist die GbR selbst.

Genau, so ist das!

Die Außen-GbR ist rechtsfähig und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten (§ 705 Abs. 2 BGB). Das führt dazu, dass die GbR im Rechtsverkehr selbst Vertragspartner und damit selbst Schuldner bzw. Gläubiger ist. Schuldner des H ist daher die GbR selbst.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ist erst seit dem 1.1.2024 in § 705 Abs. 2 BGB explizit kodifiziert. Bereits seit der Weißes-Ross-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 war ihre Rechtsfähigkeit allerdings allgemein anerkannt.

2. Die GbR ist zwar rechtsfähig, aber nicht parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO), sodass H die einzelnen Gesellschafter verklagen muss.

Nein, das trifft nicht zu!

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR folgt daher auch, dass die GbR selbst unter ihrem Namen verklagt werden kann (Parteifähigkeit). H würde also formulieren: „Klage … gegen die Gurken-GbR, vertreten durch ihre Gesellschafter G1 und G2, …“

3. Die GbR ist - vertreten durch ihre Gesellschafter - prozessfähig (§ 51 ZPO).

Ja!

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, d.h. Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Juristische Personen und Personengesellschaften können nicht unmittelbar selbst, aber durch ihre Vertreter Prozesshandlungen vornehmen, wenn diese voll geschäftsfähig sind (§§ 51, 52 ZPO).Eine GbR wird durch alle Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält (§ 720 BGB). Die GbR ist daher – vertreten durch ihre Gesellschafter – prozessfähig (§ 51 Abs. 1 ZPO iVm § 720 BGB).MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Bis zum 31.12.2023 ergab sich die Vertretungsmacht aus § 714 BGB a.F.

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