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Klassisches Klausurproblem
inkl. MoPeG

Die Refurbish-GbR besteht aus den Gesellschaftern G1 und G2. G1 verzockt sich privat beim Aktienhandel und braucht frisches Geld. Deshalb veräußert er heimlich sein Diensthandy, das von der GbR bereitgestellt wurde, an den ahnungslosen A. G2 ist mit solchen Geschäften nicht einverstanden.

Einordnung des Falls

Besitzfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eigentümerin des Handys waren zunächst die Gesellschafter G1 und G2.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Außen-GbR ist rechtsfähig und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten (§ 705 Abs. 2 BGB). Das führt dazu, dass die GbR im Rechtsverkehr selbst Vertragspartner und damit selbst Schuldnerin bzw. Gläubigerin ist. Schuldnerin des A ist daher die GbR selbst.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ist erst seit dem 1.1.2024 in § 705 Abs. 2 BGB explizit kodifiziert. Bereits seit der Weißes-Ross-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 war ihre Rechtsfähigkeit allerdings allgemein anerkannt und in verschiedenen Gesetzen vorausgesetzt worden (vgl. § 162 Abs. 1 S. 2 HGB a.F., § 899a BGB a.F., § 47 Abs. 2 GBO a.F., § 11 Abs. 2 InsO a.F).

2. A konnte von G1 unmittelbar nach § 929 S. 1 BGB das Handy erwerben.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 929 S. 1 BGB setzt Einigung, Übergabe und Berechtigung voraus. Zwar haben sich G1 und A geeinigt und wurde das Handy dem A auch übergeben. Eigentümer und damit Berechtigter ist jedoch nur die GbR selbst. Die Gesellschafter der GbR haben grundsätzlich auch keine Verfügungsbefugnis, über das Vermögen der GbR im eigenen Namen zu verfügen (§ 713 BGB). Mangels Berechtigung konnte A daher nicht unmittelbar nach § 929 S. 1 BGB, sondern höchstens gutgläubig das Eigentum erwerben (§§ 929 S. 1, 932 BGB).MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 719 Abs. 1 BGB a.F. enthielt noch explizit Verfügungsverbote bezüglich Vermögensgegenständen. Da durch das MoPeG das Gesellschaftsvermögen explizit ausschließlich der Gesellschaft zugewiesen wurde (§ 713 BGB), konnte hierauf nunmehr verzichtet werden.

3. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, weil das Handy der Refurbish-GbR abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 BGB).

Ja!

Abhandenkommen liegt vor, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache unfreiwillig verliert (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB). Die rechtsfähige GbR kann nicht nur Eigentümerin, sondern auch unmittelbare Besitzerin sein (Besitzfähigkeit, § 713 BGB). Ihr wird der Besitz an einer Sache zugerechnet, wenn die tatsächliche Sachherrschaft von ihren Geschäftsführern (sog. Organbesitz) oder von ihren Angestellten als Besitzdienern (§ 855 BGB) ausgeübt wird. Die GbR ist Besitzerin, nicht Gesellschafter selbst. Für den Besitzverlust ist der Wille aller geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter maßgeblich.Bei der Refurbish-GbR besteht Gesamtgeschäftsführung und -vertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam als gesetzlicher Regelfall (vgl. §§ 715 Abs. 1, Abs. 3, 720 Abs. 1 BGB). Eine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung ist nicht ersichtlich. G1 und G2 sind nicht allein, sondern nur gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR berechtigt , sodass ein Einverständnis mit Verlust des unmittelbaren Besitzes an dem Handy nur gemeinsam möglich ist. G2 war mit dem Besitzverlust nicht einverstanden, sodass das Handy der GbR abhandengekommen ist und ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Die Regelungen zur Geschäftsführung fanden sich bis zum 31.12.2023 in den §§ 709 ff. BGB a.F.

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