Keine Rechtsfähigkeit / Innengesellschaft
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die drei Lehrer A, B und C jagen den großen Reichtum und schließen sich zu einer Lotto-Tippgemeinschaft zusammen. Jeder von ihnen zahlt dafür wöchentlich €100 ein und sie legen zu dritt eine Zahlenkombination fest, auf die sie fortan wetten. A ist dafür verantwortlich, jede Woche den Lottoschein auszufüllen, den er dann unter eigenem Namen bei der Lotto-Annahmestelle abgibt.
Einordnung des Falls
Keine Rechtsfähigkeit / Innengesellschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Lotto-Tippgemeinschaft erfüllt die drei Strukturmerkmale einer GbR (§ 705 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. Die Lotto-Tippgemeinschaft von A, B und C ist eine Innengesellschaft.
Ja, in der Tat!
3. Die Innengesellschaft ist eine GbR, deshalb ist sie genau wie die Außen-GbR rechtsfähig.
Nein!
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Maitre68
24.4.2024, 15:14:06
Nicht rechtlich relevant, aber es ergibt keinerlei Sinn sich in einer Tippgemeinschaft auf EINE gemeinsame Zahlenkombination zu einigen. Dann kann man auch gleich alleine wetten. Sinn ergibt eine Tippgemeinschaft nur dann, wenn jeder Tipper eine ANDERE Kombination wählt, und man dadurch seine Trefferchancen erhöht :) LG Maitre
Timurso
27.4.2024, 10:28:30
Das kommt drauf an, wie gespielt wird. Wenn die drei sich einen Tippschein teilen, müssen sie sich sehr wohl auf eine Kombination einigen. So scheint es auch hier zu liegen, vgl. "den Lottoschein". Ob die 100€ pro Woche dann noch Sinn ergeben, ist die andere Frage.
Maitre68
28.4.2024, 17:20:55
Das mag wohl sein. Es spart ihnen vllt Zeit, weil nur einer zum Lotto Büro gehen muss. In der Aufgabe steht aber, dass sie die Tippgemeinschaft aus dem Grund haben, dass sie ihre Chancen erhöhen wollen. Und da bleibe ich dabei, die Chancen erhöht diese Tippgemeinschaft nicht - da können sie auch jeder 33,33€ setzen.
Vanilla Latte
2.6.2024, 01:52:04
Könntet ihr den Fall vielleicht ausführlich aufbereiten? Anspruch der Gesellschafter gegen einen Gesellschafter, der den Schein nicht abgegeben hat? Mit Mopeg Änderung findet man das leider nirgends. Wäre aber wohl immer noch 1) 280 I der Innengesellschaft hinsichtlich der Gewinnsumme und bei Vertretenmüssen dann ein stillschweigender Haftungsausschluss oder? 2) Hinsichtlich der Gezahlten Beiträge je nachdem ob er gespielt hat 985/812 oder 280 I des Gesellschaftsvertrags. 3) 716 I BGB eventuell nicht verwendeter Zahlungen. Wobei ich leider nirgends finde, wie man den 716 prüft.
Vanilla Latte
2.6.2024, 01:52:54
Zu 2) bei den herausverlangten Spielbeiträgen gilt der stillschweigende Haftungsausschluss dann nicht.
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Jonas22
9.7.2024, 13:09:26
Soll die GbR nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht als eigenständige Organisationseinheit im Rechtsverkehr auftreten soll [Doppelung], handelt es sich um eine Innengesellschaft. Innengesellschaften treten nach außen nicht in Erscheinung; Gesellschaftsrecht soll dann nur im Innenverhältnis gelten, also im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Daher gibt es auch keine gemeinsamen [gemeinsame] Vertretung der GbR; vielmehr sollen die Geschäfte im Namen eines Gesellschafters geschlossen werden, der nur intern für Rechnung aller Gesellschafter handelt.
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Foxxy
20.7.2024, 12:31:03
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