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inkl. MoPeG

Die drei Lehrer A, B und C jagen den großen Reichtum und schließen sich zu einer Lotto-Tippgemeinschaft zusammen. Jeder von ihnen zahlt dafür wöchentlich €100 ein und sie legen zu dritt eine Zahlenkombination fest, auf die sie fortan wetten. A ist dafür verantwortlich, jede Woche den Lottoschein auszufüllen, den er dann unter eigenem Namen bei der Lotto-Annahmestelle abgibt.

Einordnung des Falls

Keine Rechtsfähigkeit / Innengesellschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Lotto-Tippgemeinschaft erfüllt die drei Strukturmerkmale einer GbR (§ 705 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Eine GbR setzt voraus, dass sich die Beteiligten vertraglich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben, den jeder von ihnen fördert (§ 705 Abs. 1 BGB). A, B und C haben sich hier vertraglich zum Zweck der gemeinschaftlichen Teilnahme am Wettspiel zur Erhöhung der Gewinnchancen bei gleich bleibenden Aufwendungen zusammengeschlossen. Diesen Zweck fördern sie durch Erbringung ihrer Zahlungen für die erforderlichen Wetteinsätze Die Voraussetzungen des § 705 BGB sind damit erfüllt.

2. Die Lotto-Tippgemeinschaft von A, B und C ist eine Innengesellschaft.

Ja, in der Tat!

Soll die GbR nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht als eigenständige Organisationseinheit im Rechtsverkehr auftreten soll, handelt es sich um eine Innengesellschaft. Innengesellschaften treten nach außen nicht in Erscheinung; Gesellschaftsrecht soll dann nur im Innenverhältnis gelten, also im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Daher gibt es auch keine gemeinsamen Vertretung der GbR; vielmehr sollen die Geschäfte im Namen eines Gesellschafters geschlossen werden, der nur intern für Rechnung aller Gesellschafter handelt. A soll nur unter eigenem Namen nach außen hin auftreten, nicht unter dem Namen der GbR.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Seit dem 1.1.2024 ist das Recht der Innengesellschaft in den §§ 740 ff. BGB explizit geregelt.

3. Die Innengesellschaft ist eine GbR, deshalb ist sie genau wie die Außen-GbR rechtsfähig.

Nein!

Bei der Innengesellschaft gibt es – anders als bei der Außen-GbR – keine nach außen hin sichtbare Organisationseinheit, die vertreten werden könnte. Deshalb können auch keine Außenrechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten entstehen. Das führt dazu, dass (1) die Innengesellschaft nicht rechtsfähig ist, (2) die Innengesellschaft nicht vertreten werden kann und (3) auch nicht haftet. Im Rechtsverkehr tritt nur ein Gesellschafter im eigenen Namen auf. Dritten gegenüber ist dieser allein Träger von Rechten und Pflichten. Im Innenverhältnis wird dann verabredet, dass alle Geschäfte auf gemeinsame Rechnung der Gesellschafter gehen sollen. MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Dass lediglich die Außen-GbR rechtsfähig ist, ergibt sich seit 1.1.2024 explizit aus § 705 Abs. 2 BGB. Der gemeinsame Wille der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilzunehmen ist danach entscheidend für die Rechtsfähigkeit.

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Maitre68

Maitre68

24.4.2024, 15:14:06

Nicht rechtlich relevant, aber es ergibt keinerlei Sinn sich in einer Tippgemeinschaft auf EINE gemeinsame Zahlenkombination zu einigen. Dann kann man auch gleich alleine wetten. Sinn ergibt eine Tippgemeinschaft nur dann, wenn jeder Tipper eine ANDERE Kombination wählt, und man dadurch seine Trefferchancen erhöht :) LG Maitre

TI

Timurso

27.4.2024, 10:28:30

Das kommt drauf an, wie gespielt wird. Wenn die drei sich einen Tippschein teilen, müssen sie sich sehr wohl auf eine Kombination einigen. So scheint es auch hier zu liegen, vgl. "den Lottoschein". Ob die 100€ pro Woche dann noch Sinn ergeben, ist die andere Frage.

Maitre68

Maitre68

28.4.2024, 17:20:55

Das mag wohl sein. Es spart ihnen vllt Zeit, weil nur einer zum Lotto Büro gehen muss. In der Aufgabe steht aber, dass sie die Tippgemeinschaft aus dem Grund haben, dass sie ihre Chancen erhöhen wollen. Und da bleibe ich dabei, die Chancen erhöht diese Tippgemeinschaft nicht - da können sie auch jeder 33,33€ setzen.

VALA

Vanilla Latte

2.6.2024, 01:52:04

Könntet ihr den Fall vielleicht ausführlich aufbereiten? Anspruch der Gesellschafter gegen einen Gesellschafter, der den Schein nicht abgegeben hat? Mit Mopeg Änderung findet man das leider nirgends. Wäre aber wohl immer noch 1) 280 I der Innengesellschaft hinsichtlich der Gewinnsumme und bei Vertretenmüssen dann ein stillschweigender Haftungsausschluss oder? 2) Hinsichtlich der Gezahlten Beiträge je nachdem ob er gespielt hat 985/812 oder 280 I des Gesellschaftsvertrags. 3) 716 I BGB eventuell nicht verwendeter Zahlungen. Wobei ich leider nirgends finde, wie man den 716 prüft.

VALA

Vanilla Latte

2.6.2024, 01:52:54

Zu 2) bei den herausverlangten Spielbeiträgen gilt der stillschweigende Haftungsausschluss dann nicht.

Jonas22

Jonas22

9.7.2024, 13:09:26

Soll die GbR nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht als eigenständige Organisationseinheit im Rechtsverkehr auftreten soll [Doppelung], handelt es sich um eine Innengesellschaft. Innengesellschaften treten nach außen nicht in Erscheinung; Gesellschaftsrecht soll dann nur im Innenverhältnis gelten, also im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Daher gibt es auch keine gemeinsamen [gemeinsame] Vertretung der GbR; vielmehr sollen die Geschäfte im Namen eines Gesellschafters geschlossen werden, der nur intern für Rechnung aller Gesellschafter handelt.

Foxxy

Foxxy

20.7.2024, 12:31:03

Hallo, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


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