+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die drei Lehrer A, B und C jagen den großen Reichtum und schließen sich zu einer Lotto-Tippgemeinschaft zusammen. Jeder von ihnen zahlt dafür wöchentlich €100 ein und sie legen zu dritt eine Zahlenkombination fest, auf die sie fortan wetten. A ist dafür verantwortlich, jede Woche den Lottoschein auszufüllen, den er dann unter eigenem Namen bei der Lotto-Annahmestelle abgibt.
Einordnung des Falls
Keine Rechtsfähigkeit / Innengesellschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Lotto-Tippgemeinschaft erfüllt die drei Strukturmerkmale einer GbR (§ 705 BGB).
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Genau, so ist das!
Eine GbR setzt voraus, dass sich die Beteiligten vertraglich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben, den jeder von ihnen fördert (§ 705 BGB). A, B und C haben sich hier vertraglich zum Zweck der gemeinschaftlichen Teilnahme am Wettspiel zur Erhöhung der Gewinnchancen bei gleich bleibenden Aufwendungen zusammengeschlossen. Diesen Zweck fördern sie durch Erbringung ihrer Zahlungen für die erforderlichen Wetteinsätze Die Voraussetzungen des § 705 BGB sind damit erfüllt.
2. Die Lotto-Tippgemeinschaft von A, B und C ist eine Innengesellschaft.
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Ja, in der Tat!
Soll die GbR nach ihrem Gesellschaftsvertrag nicht als eigenständige Organisationseinheit im Rechtsverkehr auftreten soll, handelt es sich um eine Innengesellschaft. Innengesellschaften treten nach außen nicht in Erscheinung; Gesellschaftsrecht soll dann nur im Innenverhältnis gelten, also im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Daher gibt es auch keine gemeinsamen Vertretung der GbR; vielmehr sollen die Geschäfte im Namen eines Gesellschafters geschlossen werden, der nur intern für Rechnung aller Gesellschafter handelt. A soll nur unter eigenem Namen nach außen hin auftreten, nicht unter dem Namen der GbR.
3. Die Innengesellschaft ist eine GbR, deshalb ist sie genau wie die Außen-GbR rechtsfähig.
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Nein!
Bei der Innengesellschaft gibt es – anders als bei der Außen-GbR – keine nach außen hin sichtbare Organisationseinheit, die vertreten werden könnte. Deshalb können auch keine Außenrechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten entstehen. Das führt dazu, dass (1) die Innengesellschaft nicht rechtsfähig ist, (2) die Innengesellschaft nicht vertreten werden kann und (3) auch nicht haftet. Im Rechtsverkehr tritt nur ein Gesellschafter im eigenen Namen auf. Dritten gegenüber ist dieser allein Träger von Rechten und Pflichten. Im Innenverhältnis wird dann verabredet, dass alle Geschäfte auf gemeinsame Rechnung der Gesellschafter gehen sollen.