Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel

Schriftform: Besonderheit beim Handelsgeschäft, § 350 HGB

Schriftform: Besonderheit beim Handelsgeschäft, § 350 HGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Inhaberin eines großen Restaurants, der Kochkünste OHG (K-OHG). Auch S möchte den Schritt in die Selbstständigkeit wagen und bei V eine Profi-Küchenmaschine für €10.000 kaufen. Da S nicht ausreichend liquide ist, bittet sie die K-OHG, sich für ihn zu verbürgen. Die K-OHG und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der K-OHG für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. S wird zahlungsunfähig.

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Einordnung des Falls

Schriftform: Besonderheit beim Handelsgeschäft, § 350 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 766 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Bürgschaftserklärung ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen (§ 766 S. 1 BGB). Die genauen Anforderungen bestimmen sich nach § 126 BGB. Insbesondere eine eigenhändige Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung ist erforderlich. Eine Ausnahme vom Formerfordernis sieht § 350 HGB vor. Die mündliche Bürgschaftserklärung entspricht nicht den Anforderungen der Schriftform (§ 126 BGB, § 766 S. 1 BGB). Es könnte jedoch die Ausnahmevorschrift greifen.
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2. Die Bürgschaft müsste für die K-OHG als Bürgen ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) darstellen, damit das Formerfordernis gemäß § 350 HGB entfällt.

Ja, in der Tat!

Damit die Bürgschaft als Handelsgeschäft nach § 343 Abs. 1 HGB zu qualifizieren ist, müsste der Bürge die Kaufmannseigenschaft gemäß §§ 1ff. HGB besitzen und die Betriebszugehörigkeit vorliegen. Die K-OHG besitzt die Kaufmannseigenschaft nach § 6 Abs. 1 HGB. Die Betriebszugehörigkeit wird vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB).
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