Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel
Schriftform: Besonderheit beim Handelsgeschäft, § 350 HGB
Schriftform: Besonderheit beim Handelsgeschäft, § 350 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Inhaberin eines großen Restaurants, der Kochkünste OHG (K-OHG). Auch S möchte den Schritt in die Selbstständigkeit wagen und bei V eine Profi-Küchenmaschine für €10.000 kaufen. Da S nicht ausreichend liquide ist, bittet sie die K-OHG, sich für ihn zu verbürgen. Die K-OHG und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der K-OHG für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. S wird zahlungsunfähig.
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Einordnung des Falls
Schriftform: Besonderheit beim Handelsgeschäft, § 350 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 766 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bürgschaft müsste für die K-OHG als Bürgen ein Handelsgeschäft (§ 343 HGB) darstellen, damit das Formerfordernis gemäß § 350 HGB entfällt.
Ja, in der Tat!
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