Fall des § 537 Abs. 1 BGB (Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M wohnt in der von V vermieteten Wohnung zu einer monatlichen Miete von €1.000, die er auch bislang jeden Monat überweist. Weil er aber den ganzen August in seiner Ferienwohnung auf Menorca und nicht in der Mietwohnung verbringt, zahlt er die August-Miete nicht. Auch im September überweist er nur die September-Miete.
Einordnung des Falls
Fall des § 537 Abs. 1 BGB (Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die August-Miete wird am Ende des Augusts fällig.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. M schuldet für August keine Miete, weil er die Wohnung in diesem Monat nicht verwendet.
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Nein!
3. M befindet sich in Verzug.
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Genau, so ist das!
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Doli
24.4.2023, 13:36:46
Man müsste mMn 280 I, II BGB dazu zitieren da sich daraus das Verschuldenserfordernis ergibt. Und warum soll die Nichtzahlung nur fahrlässig gewesen sein? Er wusste und wollte doch dass er nicht zahlt

Lukas_Mengestu
24.4.2023, 13:54:52
Hallo Doli, die vollständige Anspruchskette ist in der Tat §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Allerdings ist das Verschuldenserfordernis beim Verzug noch einmal gesondert in § 286 Abs. 4 BGB geregelt. Den Verschuldensgrad haben wir hier korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Doli
24.4.2023, 14:01:25
Ah, danke! Wer Normen zuende lesen kann ist klar im Vorteil 😅
evanici
3.9.2023, 14:13:16
Hier gibt es der Sachverhalt natürlich vor, aber wie sieht es denn aus, wenn sich aus dem Verwendungszweck einer Überweisung des Mietzinses nicht ergibt, für welchen Monat erfüllt wird? Gibt es dann so eine Art Prioritätsprinzip, dass die früher fällige Leistung auch zuerst getilgt wird? Das wäre ja beispielsweise relevant, wenn der Mieter in den ersten drei Werktagen des Septembers einen entsprechenden Betrag in Höhe eines Mietzinses überweist, da er ja dann zumindest bis zum dritten Werktag noch nicht für den laufenden Monat in Verzug geraten wäre, sofern mit dieser Zahlung die Miete des vorhergehenden Monats bezahlt worden wäre.
Daniel (blabab45)
6.10.2023, 08:37:48
Nach 366 Abs. 2 BGB wird regelmäßig, wenn nicht eine der früheren Varianten ist, die älteste Forderung erfüllt. Hier also August.