Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Persönliche Haftung der GbR Gesellschafter
Persönliche Haftung der GbR Gesellschafter
5. April 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (12.178 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Brüder B1 und B2 betreiben die Cloud-GbR, in der sie Cloud-Speicher für Studenten anbieten. B1 ist alleinvertretungsberechtigt und bestellt bei V neue Festplatten, laut Vertrag „für die Cloud-GbR“. Die GbR ist jedoch vermögenslos.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönliche Haftung der GbR Gesellschafter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Cloud-GbR ist Schuldner des Kaufpreiszahlungsanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) des V.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zusätzlich zur Cloud-GbR wurden die Gesellschafter selbst verpflichtet, sodass diese deshalb wegen ihrer eigenen Verpflichtung ebenfalls den Kaufpreis schulden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Weil die Gesellschafter nicht selbst beim Vertragsschluss verpflichtet werden, haften sie auch nicht für den Kaufpreiszahlungsanspruch.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ash27
9.4.2023, 08:41:37
Also gibt es im Endergebnis zwischen der Doppelverpflichtungslehre und der Akzessorietätslehre keinen Unterschied aus Gläubigersicht? Er kann sich in beiden Fällen an Gesellschaft oder Gesellschafter richten, oder?
ehemalige:r Nutzer:in
31.5.2024, 18:06:54
Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, dogmatisch sollte man da aber schon streng unterscheiden. Nach der DVL waren die Gesellschafter gleichermaßen Schuldner der Leistung (eigene Verbindlichkeit der Gesellschafter wurde konstruiert zusätzlich zur inhaltlich gleichen Verbindlichkeit der Gesellschaft) wie die Gesellschaft. Die AGL wäre dann z.B. nur § 433 II BGB mit I. Verbindlichkeit der Gesellschafter gem. § 433 II I.V.m. § 1
28 HGBanalog II. Ergebnis: § 433 II gegen Gesellschafter (+) und gegen GbR auch (+). Das ist bei der Akzessorietätslehre anders: Schuldner der Leistung ist allein die Gesellschaft (die von den Gesellschaftern gem. § 164 I BGB lediglich vertreten wurde), nur bei der Haftung treten die Gesellschafter für die Leistung ein. Die AGL ist dann §§ 433 II, 721 S. 1 BGB und zu prüfen ist dann I. Gesellschaftsschuld (Verbindlichkeit der GbR selbst (!!) -> 433 II, 705 II BGB) und II. Haftung der Gesellschafter gem. § 721 S. BGB III. Ergebnis: Gesellschafter haften für die Verbindlichkeit der GbR (!), Gläubiger kann die Kaufpreiszahlung primär von den Gläubigern als Gesamtschuldner verlangen.

consul
29.11.2023, 15:29:36
Zum 01.01.2024 wird die persönliche Haftung der Gesellschafter in sachlicher Übereinstimmung mit dem OHG-Recht in die §§ 721-
721b BGBn.F. integriert.

Nora Mommsen
30.11.2023, 18:38:02
Hallo consul, danke für deine Anmerkung absolut richtig! Aus dem Grunde werden die Kapitel dazu auch überarbeitet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team