Deliktische Schadensersatzpflichten
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der nächste Kunde der Autoreparatur-GbR von S1 und S2 übergibt S1 seinen BMW zur Reparatur. Wieder ist sie bei der Probefahrt unachtsam und schaut auf ihr Handy, statt auf die Straße. Sie baut einen Unfall, indem sie Radfahrer R anfährt und verletzt, und dabei auch noch den BMW beschädigt.
Einordnung des Falls
Deliktische Schadensersatzpflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Schuldner des Schadensersatzanspruchs des K (§§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) ist die GbR selbst.
Ja!
2. R hat gegen die GbR einen Anspruch aus § 831 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. R hat gegen die GbR einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja, in der Tat!
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ri
19.3.2024, 22:20:39
Ist 31 BGB nicht auf 18 StVG anwendbar, weil der klare Wortlaut "Führer" eine Analogie ausschließt?
P K
20.3.2024, 08:42:15
Ich verstehe deine Frage nicht so ganz. Aufgrund des § 31 BGB tut man so als wären die Handlungen der Gter. und anderen Repräsentanten (zumindest auch) solche der Gesellschaft, denn diese kann ja nur durch ihre Gter. und Repräsentanten handeln. Handlungen der Gter. sind Handlungen der Gesellschaft. Wenn ein Gter. im Zshg. mit seiner Tätigkeit in der Gesellschaft ein Fahrzeug führt, dann führt die Gesellschaft auch ein Auto. Insoweit steht der Wortlaut des § 18 StVG nicht entgegen. § 31 BGB wird deswegen analog angewendet, weil er im Vereinsrecht steht und eine umfassende "Zurechnung"snorm - von Regelungen über die Zurechnung von Willenserklärungen abgesehen - im GbR Recht fehlt.
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ri
20.3.2024, 09:20:59
So habe ich auch gedacht, aber keine Entscheidung gefunden, bei der 31 BGB auf 18 StVG angewendet wurde und auch hier im Fall wurde darauf nicht eingegangen. Ich dachte das liegt vielleicht daran, dass 18 StVG von „der Führer“ als Eigenschaft spricht, die nicht über
31 bgb analogzugerechnet werden kann, da es nach dem Wortlaut keine Handlung ist. Aber letztendlich geht es ja darum, dass durch das Führen ein Schaden entstanden ist.
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Merle_Breckwoldt
26.3.2024, 12:00:03
Hallo ihr drei, danke für die Diskussion! Tatsächlich wird auch das "Führen" eines Fahrzeugs durch einen Gesellschafter der Gesellschaft gem. §
31 BGB analogzugerechnet. Dementsprechend besteht hier auch ein Anspruch des R gegen die Autoreparatur-GbR aus § 18 StVG (vgl. § 16 StVG). Ein Urteil habe ich zu dieser Konstellation leider auch nicht finden können, s. aber Falllösung unter Buck-Heeb/Dieckmann, JuS 2016, 723. Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team @[Lukas_Mengestu](136780)