Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht

Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die Gemeinde G plant die Errichtung eines Fußballplatzes neben dem Grundstück der M. M stellt einen Antrag auf Einsicht in die Baupläne. Die Behörde bewilligt ihren Antrag. Als M Einsicht nehmen will, verweigert ihre Erzfeindin E die Einsicht. M möchte deshalb Klage erheben.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn M den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt. Die Klagearten unterscheiden sich also in der rechtlichen Qualität des begehrten Handelns: Verwaltungsakt (= Verpflichtungsklage) oder Realakt (= allgemeine Leistungsklage).
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2. M begehrt die Herausgabe der Akten zur Einsicht. Diese Herausgabe ist ein Verwaltungsakt.

Nein!

Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Bei der einfachen Herausgabe der Akten fehlt es bereits an der Regelungswirkung. Die Herausgabe ist deswegen kein Verwaltungsakt, sondern ein "sonstiges Tun" (= Realakt).

3. Die allgemeine Leistungsklage kommt dann in Betracht, wenn ein Antrag auf behördliches Handeln bereits durch einen Verwaltungsakt bewilligt wurde. Hier liegt eine Bewilligung vor.

Genau, so ist das!

Bei der Abgrenzung zwischen der Verpflichtungsklage und der allgemeinen Leistungsklage muss auf die Feinheiten des Falls geachtet werden. Wenn die Behörde bereits eine Bewilligung (= Verwaltungsakt) erlassen hat und die bewilligte Handlung dennoch nicht vornimmt, ist die allgemeine Leistungsklage auf Vornahme der bewilligten Handlung statthaft. Liegt in Abgrenzung dazu noch gar keine Bewilligung vor, muss der Kläger erst auf Erlass des Verwaltungsakts klagen (Verpflichtungsklage). Die Behörde hat den Antrag der M bereits bewilligt.

4. M begehrt einen Realakt der Behörde. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage.

Ja, in der Tat!

Ein Realakt ist jedes behördliche Tun, Dulden oder Unterlassen, was auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet ist. Dadurch wird der Realakt insbesondere vom Verwaltungsakt abgegrenzt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges ("Regelung") gerichtet ist. M begehrt die tatsächliche Herausgabe der Akten zur Einsicht. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines weiteren Verwaltungsakts würde M ihrem Klageziel, nämlich tatsächlich Akteneinsicht zu nehmen, nicht näher bringen. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
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