Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht
Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G plant die Errichtung eines Fußballplatzes neben dem Grundstück der M. M stellt einen Antrag auf Einsicht in die Baupläne. Die Behörde bewilligt ihren Antrag. Als M Einsicht nehmen will, verweigert ihre Erzfeindin E die Einsicht. M möchte deshalb Klage erheben.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn M den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. M begehrt die Herausgabe der Akten zur Einsicht. Diese Herausgabe ist ein Verwaltungsakt.
Nein!
3. Die allgemeine Leistungsklage kommt dann in Betracht, wenn ein Antrag auf behördliches Handeln bereits durch einen Verwaltungsakt bewilligt wurde. Hier liegt eine Bewilligung vor.
Genau, so ist das!
4. M begehrt einen Realakt der Behörde. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage.
Ja, in der Tat!
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