Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G plant die Errichtung eines Fußballplatzes neben dem Grundstück der M. M stellt einen Antrag auf Einsicht in die Baupläne. Die Behörde bewilligt ihren Antrag. Als M Einsicht nehmen will, verweigert ihre Erzfeindin E die Einsicht. M möchte deshalb Klage erheben.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Erteilung einer Auskunft, Zugang zu Informationen, Gewährung von Akteneinsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn M den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. M begehrt die Herausgabe der Akten zur Einsicht. Diese Herausgabe ist ein Verwaltungsakt.
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Nein!
3. Die allgemeine Leistungsklage kommt dann in Betracht, wenn ein Antrag auf behördliches Handeln bereits durch einen Verwaltungsakt bewilligt wurde. Hier liegt eine Bewilligung vor.
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Genau, so ist das!
4. M begehrt einen Realakt der Behörde. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage.
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Ja, in der Tat!
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Tamer
4.11.2021, 16:13:11
Kurze Verständnisfrage: E arbeitet auch bei derselben Behörde, welche den Antrag auf Einsicht bewilligt hat, oder? Danke schon mal vorab :)

Lukas_Mengestu
4.11.2021, 21:01:28
Genau Tamer, sie war vielleicht im Urlaub, als die Bewilligung erteilt wurde :-)