Camper

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M und S sind Brüder und wohnen zusammen. Im Mietvertrag ist allein M als Mieter aufgeführt. Während M ein Stubenhocker ist, ist S jedes Jahr neun Monate unterwegs in seinem Van, um für Instagram coole Fotos von Sonnenaufgängen zu machen. M stirbt.

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Einordnung des Falls

Camper

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat gemeinsam mit S einen Haushalt geführt (§ 563 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn der Wohnraum nach dem Willen des Mieters Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zusammenwohnenden in rein tatsächlicher Hinsicht ist. Diesen Charakter verliert die Wohnung auch dann nicht, wenn eine Person temporär abwesend oder eine weitere Wohnung gemietet hat. S hatte aber seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung. Die überwiegende Zeit des Jahres verbrachte er nicht in dort, sondern in seinem Van. M und S haben demnach nicht zusammen einen Haushalt geführt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

6.4.2023, 22:18:46

Merkbild: GeWIMMeL -->| Gemeinsam, wenn nach Willen Mieter Mittelpunkt der Lebensbeziehungen

RAY

Ray

3.6.2023, 11:19:32

Vielen Dank ri für deinen Merksatz !

Vincent

Vincent

19.11.2024, 10:20:26

Zwar verbringt der S neun Monate im Jahr in seinem Van, allerdings frage ich mich warum er nicht trotzdem als Teil eines gemeinsamen Haushaltes angesehen wird. Konsequenterweise müsste man dann ja auch im Fall von Lebensgefährten, wobei einer beruflich viel Zeit an einem bestimmten Ort im Ausland verbringt zu dem Ergebnis. kommen, dass diese keinen gemeinsamen Haushalt führen. Bspw. A ist von Montag bis Freitag jede Woche beruflich in Italien, immer in Rom.


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