Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Maklervertrag, §§ 652ff. BGB
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – ex tunc Unwirksamkeit des Hauptvertrages wegen Anfechtung
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – ex tunc Unwirksamkeit des Hauptvertrages wegen Anfechtung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Maklerin M vermittelt Auftragsgeberin A einen Vertrag zum Kauf des Hauses der Eigentümerin E. E verschwieg sowohl bei den Verhandlungen als auch bei Vertragsschluss, dass das Haus schon lange von Termiten befallen ist. Als A dies bemerkt, ficht sie den Vertrag mit E wirksam an.
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Einordnung des Falls
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – ex tunc Unwirksamkeit des Hauptvertrages wegen Anfechtung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte einen Anspruch auf einen Maklerlohn haben (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat A eine Gelegenheit zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrags vermittelt (§ 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
3. Der Hauptvertrag ist zunächst wirksam zustandegekommen.
Genau, so ist das!
4. Die Maklerleistung war kausal für diesen Vertragsabschluss.
Ja, in der Tat!
5. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Vermittlung des Kaufvertrags (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!
6. M hat einen Anspruch auf einen Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
15.5.2023, 13:47:05
Bei der Alternative "Gelegenheit zum Vertragsschluss" verstehe ich die getrennte Voraussetzung des Abschluss des Vertrages. Aber bei der Alternative "Vermittlung des Vertrages" verstehe ich es nicht. Was ist denn die Vermittlung eines Vertrages, wenn nicht die Vermittlung eines ABGESCHLOSSENEN Vertrages?
Lukas_Mengestu
15.5.2023, 15:00:08
Hallo Daniel, sowohl beim Nachweismakler als auch beim Vermittlungsmakler muss im Ergebnis für den Lohnanspruch ein Vertragsabschluss erfolgen. Das "Vermitteln" bezieht sich in Abgrenzung zum "Gelegenheit verschaffen" darauf, dass der Makler hier erhöhte Anstrengungen unternehmen muss. "Vermittlung bedeutet das unmittelbare oder mittelbare Einwirken auf den Willensentschluss des vorgesehenen Vertragspartners. Im Einzelnen ist unter Vermittlung zu verstehen das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners" (MüKoBGB/Althammer, 9. Aufl. 2023, BGB § 652 Rn. 116). Insofern ist auch hier der Vertragsabschluss von der eigentlichen Maklertätigkeit gesondert zu prüfen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Daniel
17.5.2023, 09:10:48
Okay, das leuchtet ein. Danke Mal wieder für die schnelle Antwort 👍