Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Maklervertrag, §§ 652ff. BGB
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 2
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin A will ein Haus für ihre Weinhandlung bauen. Da die KfW-Bank kurzfristig die Finanzierung gestoppt hat, braucht sie ein Darlehen. Dafür beauftragt sie Maklerin M. M findet ein gutes Angebot bei Bank B, welches M noch für A aushandelt. A und B schließen den Vertrag..
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte einen Anspruch auf einen Maklerlohn haben (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Maklervertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig.
Ja!
3. M hat A eine Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags genannt. (§ 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Für die Wirksamkeit des Hauptvertrags bedarf es der Auszahlung des Darlehens.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Maklerleistung war kausal für den Vertragsabschluss.
Ja!
6. M hat einen Anspruch auf einen Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ranii
14.11.2022, 17:56:03
Die Antwort zu der dritten Frage müsste umgekehrt sein, weil ein Fall der Vermittlung vorliegt
Nora Mommsen
15.11.2022, 11:20:24
Hallo L.., danke für deine Anmerkung. In der Tat ist die Antwort richtig, denn M hat nicht nur eine Gelegenheit zum Vertragsschluss verschafft sondern einen Vertrag vermittelt. Die Formulierung der Frage haben wir geändert, sodass es nun nicht mehr zu Verwirrungen kommen sollte :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team