Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Maklervertrag, §§ 652ff. BGB

Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 2

Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmerin A will ein Haus für ihre Weinhandlung bauen. Da die KfW-Bank kurzfristig die Finanzierung gestoppt hat, braucht sie ein Darlehen. Dafür beauftragt sie Maklerin M. M findet ein gutes Angebot bei Bank B, welches M noch für A aushandelt. A und B schließen den Vertrag..

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Einordnung des Falls

Entstehen des Provisionsanspruchs, § 652 Abs. 1 S. 1 BGB – Erbringung der Maklerleistung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M könnte einen Anspruch auf einen Maklerlohn haben (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf den Maklerlohn hat vier Voraussetzungen. Zunächst muss (1) ein gültiger Maklervertrag zustandekommen. Dann muss der Makler die (2) Maklerleistung erbringen. Der (3) Hauptvertrag muss zustandekommen. Zuletzt muss (4) die Maklerleistung kausal für den Vertragsschluss sein.
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2. Ein Maklervertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig.

Ja!

Der Maklervertrag kommt nach den allgemeinen Grundsätzen (Angebot und Annahme) zustande. Die Einhaltung von Formvorschriften ist in der allgemeinen Vorschrift des § 652 BGB nicht vorgesehen. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen (1) für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen oder Häusern (§ 656a BGB), (2) für die Vermittlung von Darlehen (§ 655b BGB) und (3) die Vermittlung von Arbeitsplätzen (§ 296 Abs. 1 S. 1 SGB III). Vorliegend handelt es sich um einen Maklervertrag über die Vermittlung eines Darlehens. Dieser ist jedoch nicht formbedürftig, da A Unternehmerin, § 14 BGB, ist und mithin §655b BGB nicht greift.

3. M hat A eine Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrags genannt. (§ 652 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Maklervertrag kann zwei verschiedene Leistungen des Maklers enthalten. Entweder einen Nachweis über eine Gelegenheit des Abschlusses eines Vertrags (sog. Nachweismakler) oder die Vermittlung eines Vertrags (sog. Vermittlungsmakler). Der Nachweismakler hat den Auftragsgeber in die Lage zu versetzen, in konkrete Verhandlungen über den Hauptvertrag einzutreten. Der Vermittlungsmakler muss die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners für den Hauptvertrag herbeiführen. Vorliegend musste A nur noch den Vertrag unterschreiben. Alles andere hatte M schon erledigt. Es liegt eine Vermittlung eines Vertrags vor.

4. Für die Wirksamkeit des Hauptvertrags bedarf es der Auszahlung des Darlehens.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Hauptvertrag ist der Vertrag zwischen dem Kunden (Auftraggeber) dem Dritten. Voraussetzung ist nur ein wirksamer schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten. Dies ist unabhängig von der Ausführung des Vertrags. A und B haben einen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser Vertrag stellt einen wirksamen Hauptvertrag dar. Beachte: Wäre A eine Verbraucherin, bedürfte es für die Wirksamkeit dagegen zusätzlich der Auszahlung und des Ablaufs der Widerrufsfrist, § 655c Abs. 1 S. 1 a.E. BGB.

5. Die Maklerleistung war kausal für den Vertragsabschluss.

Ja!

Voraussetzung ist, dass die Maklerleistung für das Zustandekommen des Hauptvertrags zumindest mitursächlich war. M hat das Vertragsangebot für A gefunden und den Vertrag ausgehandelt. Die Maklerleistung war kausal für den Abschluss des Hauptvertrags.

6. M hat einen Anspruch auf einen Maklerlohn (§ 652 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Zwischen M und A besteht ein wirksamer Maklervertrag. M hat die Maklerleistung (Vermittlung eines Vertrags) erbracht. Zwischen A und B besteht ein wirksamer Hauptvertrag. Für diesen war Ms Maklerleistung kausal. Der Anspruch besteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ranii

Ranii

14.11.2022, 17:56:03

Die Antwort zu der dritten Frage müsste umgekehrt sein, weil ein Fall der Vermittlung vorliegt

Nora Mommsen

Nora Mommsen

15.11.2022, 11:20:24

Hallo L.., danke für deine Anmerkung. In der Tat ist die Antwort richtig, denn M hat nicht nur eine Gelegenheit zum Vertragsschluss verschafft sondern einen Vertrag vermittelt. Die Formulierung der Frage haben wir geändert, sodass es nun nicht mehr zu Verwirrungen kommen sollte :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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