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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der geschiedene E ist verstorben. Er hinterlässt seine Tochter T. Sein lediger und kinderloser Sohn S ist kurz zuvor ebenfalls verstorben. Seinen Erbteil hatte E mit zahlreichen Vermächtnissen und Auflagen beschwert, die den Erbteil des S weit überstiegen hätten.

Einordnung des Falls

Erhöhung des Erbteils § 1935 BGB (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Den „Erbteil“ den S geerbt hätte, erbt nun die T.

Genau, so ist das!

Mit dem Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über. Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind die Abkömmlinge die Erben der ersten Ordnung. T ist die alleinige Erbin des E. Sie erbt somit seinen gesamten Nachlass, sodass ihr auch der „Erbteil“, den S erhalten hätte, zufällt.

2. T kann den „Erbteil des S“ nicht ausschlagen.

Ja, in der Tat!

Nach § 1951 Abs. 1 BGB kann, wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. T erbt keine zwei getrennt zu behandelnden Erbteile und kann daher das Erbe des E nur einheitlich annehmen oder ausschlagen. Sie kann nicht alleine den „Erbteil des S“ ausschlagen. Ein Fall des § 1951 BGB liegt beispielsweise vor, wenn Vetter und Cousine geheiratet haben. Mit einem Erbfall kann das Kind der beiden sowohl im Stamm seiner Mutter als auch im Stamm seines Vaters erben. Die beiden Erbteile werden dann als besondere Erbteile gemäß § 1927 BGB behandelt.

3. T muss die Vermächtnisse und Auflagen erfüllen und wird deshalb durch die „Erhöhung“ ihres Erbteils schlechter gestellt.

Nein!

Nach § 1935 BGB gilt hinsichtlich der Beschwerungen mit Vermächtnissen und Auflagen, sowie im Hinblick auf Ausgleichungspflichten der zusätzliche Erbteil als besonderer Erbteil. Das bedeutet, dass der Erbe die Verpflichtungen nur aus dem beschwerten Erbteil erfüllen muss. T muss die Vermächtnisse und Auflagen nur aus dem „Erbteil des S“ erfüllen. T wird durch die „Erhöhung“ somit nicht schlechter gestellt, als sie ohne sie stünde. Die gesetzliche Bezeichnung „Erhöhung“ ist sprachlich irreführend. Wenn ein gesetzlicher Erbe wegfällt, „erhöht“ sich dadurch nämlich nicht der Erbteil des überbleibenden Erben durch den „Erbteil des Wegfallenden“, sondern sein Anteil ist von Anfang an bereits höher.

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JAG

Jakob Goe

6.1.2022, 22:41:20

Ist es nicht S, dessen Nachlass mit Auflagen und Vermächtnissen beschwert ist? Nach der gegebenen Konstellation hat Vater E vom vorverstorbenen S geerbt und würde nun seinerseits von T beerbt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.1.2022, 10:22:08

Hallo Jakob, richtig ist, dass E als gesetzlicher Erbe 2. Ordnung zunächst von S erbt. Der Nachlass des S ist hier aber nicht von Bedeutung. Es geht vielmehr darum, dass E sowohl T als auch S als Erben eingesetzt hatte. S' Erbschaft wäre aber an Vermächtnisse und Auflagen geknüpft gewesen (hätte S noch gelebt, hätte er sinnvollerweise das Erbe ausgeschlagen). Da S verstorben ist, fällt sein Anteil nun T zu. Diesen kann T nicht separat ausschlagen. Allerdings muss sie nach § 1935 BGB die Auflagen und Vermächtnisse nur soweit erfüllen, als S' fiktiver Erbteil hierfür ausgereicht hätte (gleiches wäre möglich, wenn S noch gelebt hätte, aber die Erbschaft ausgeschlagen hätte). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tim

Tim

9.7.2023, 15:55:39

Muss nicht auch ermittelt werden, ob und inwiefern die Vermächtnisse und Auflagen gegen über dem ursprünglichen Erbteil des S überhaupt gegen T wirken sollten?

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

3.8.2023, 13:47:35

Danke für die Erklärung Lukas. So rein von der Aufgabe her war mir nicht genau klar, was mit dieser "Erhöhung" gemeint war bzw. wie diese wirkt, zumal ich den § 1935 auch nicht wirklich eindeutig finde :D


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