Erhöhung des Erbteils § 1935 BGB (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der geschiedene E ist verstorben. Er hinterlässt seine Tochter T. Sein lediger und kinderloser Sohn S ist kurz zuvor ebenfalls verstorben. Seinen Erbteil hatte E mit zahlreichen Vermächtnissen und Auflagen beschwert, die den Erbteil des S weit überstiegen hätten.
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Einordnung des Falls
Erhöhung des Erbteils § 1935 BGB (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Den „Erbteil“ den S geerbt hätte, erbt nun die T.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T kann den „Erbteil des S“ nicht ausschlagen.
Ja, in der Tat!
3. T muss die Vermächtnisse und Auflagen erfüllen und wird deshalb durch die „Erhöhung“ ihres Erbteils schlechter gestellt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jakob Goe
6.1.2022, 22:41:20
Ist es nicht S, dessen Nachlass mit Auflagen und Vermächtnissen
beschwert ist? Nach der gegebenen Konstellation hat Vater E vom vorverstorbenen S geerbt und würde nun seinerseits von T beerbt.
Lukas_Mengestu
7.1.2022, 10:22:08
Hallo Jakob, richtig ist, dass E als gesetzlicher Erbe 2. Ordnung zunächst von S erbt. Der Nachlass des S ist hier aber nicht von Bedeutung. Es geht vielmehr darum, dass E sowohl T als auch S als Erben eingesetzt hatte. S' Erbschaft wäre aber an Vermächtnisse und Auflagen geknüpft gewesen (hätte S noch gelebt, hätte er sinnvollerweise das Erbe ausgeschlagen). Da S verstorben ist, fällt sein Anteil nun T zu. Diesen kann T nicht separat ausschlagen. Allerdings muss sie nach § 1935 BGB die Auflagen und Vermächtnisse nur soweit erfüllen, als S' fiktiver Erbteil hierfür ausgereicht hätte (gleiches wäre möglich, wenn S noch gelebt hätte, aber die Erbschaft ausgeschlagen hätte). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tim
9.7.2023, 15:55:39
Muss nicht auch ermittelt werden, ob und inwiefern die Vermächtnisse und Auflagen gegen über dem ursprünglichen Erbteil des S überhaupt gegen T wirken sollten?
CitiesOfJudah
3.8.2023, 13:47:35
Danke für die Erklärung Lukas. So rein von der Aufgabe her war mir nicht genau klar, was mit dieser "Erhöhung" gemeint war bzw. wie diese wirkt, zumal ich den § 1935 auch nicht wirklich eindeutig finde :D
G0d0fMischief
14.10.2024, 09:32:06
Hallo, kommt die
Beschwerung des Erbteils von S nicht einer faktischen Enterbung gleich? So wie ich es verstehe, sind die Auflagen und Vermächtnis
beschwerungen höher als der Erbanteil des S, sodass dieser faktisch nichts erbt. Würde dies nicht einer faktischen Enterbung gleichkommen? Und würde S nicht durch Ausschaltung des Erbes seinen Pflichtteilsanspruch verlieren? Bei einer regulären Enterbung besteht der Pflichtteilsanspruch ja dennoch, sodass S vorliegend doch schlechter steht, als er stehen würde, wenn V ihn
tatsächlich enterbt hätte.
Mephisto
3.12.2024, 12:01:10
Wie verhält sich denn § 2160 BGB in dieser Konstellation, denn S war bereits vorverstorben, sodass das Vermächtnis — anders als die Auflage — bei Erbfall des E unwirksam war. Kann denn dann das Vermächtnis überhaupt noch auf die T übergehen?