Erhöhung des Erbteils § 1935 BGB (Fall)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der geschiedene E ist verstorben. Er hinterlässt seine Tochter T. Sein lediger und kinderloser Sohn S ist kurz zuvor ebenfalls verstorben. Seinen Erbteil hatte E mit zahlreichen Vermächtnissen und Auflagen beschwert, die den Erbteil des S weit überstiegen hätten.
Einordnung des Falls
Erhöhung des Erbteils § 1935 BGB (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Den „Erbteil“ den S geerbt hätte, erbt nun die T.
Genau, so ist das!
2. T kann den „Erbteil des S“ nicht ausschlagen.
Ja, in der Tat!
3. T muss die Vermächtnisse und Auflagen erfüllen und wird deshalb durch die „Erhöhung“ ihres Erbteils schlechter gestellt.
Nein!
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Jakob Goe
6.1.2022, 22:41:20
Ist es nicht S, dessen Nachlass mit Auflagen und Vermächtnissen beschwert ist? Nach der gegebenen Konstellation hat Vater E vom vorverstorbenen S geerbt und würde nun seinerseits von T beerbt.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
7.1.2022, 10:22:08
Hallo Jakob, richtig ist, dass E als gesetzlicher Erbe 2. Ordnung zunächst von S erbt. Der Nachlass des S ist hier aber nicht von Bedeutung. Es geht vielmehr darum, dass E sowohl T als auch S als Erben eingesetzt hatte. S' Erbschaft wäre aber an Vermächtnisse und Auflagen geknüpft gewesen (hätte S noch gelebt, hätte er sinnvollerweise das Erbe ausgeschlagen). Da S verstorben ist, fällt sein Anteil nun T zu. Diesen kann T nicht separat ausschlagen. Allerdings muss sie nach § 1935 BGB die Auflagen und Vermächtnisse nur soweit erfüllen, als S' fiktiver Erbteil hierfür ausgereicht hätte (gleiches wäre möglich, wenn S noch gelebt hätte, aber die Erbschaft ausgeschlagen hätte). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
![Tim](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__rhgxkbopkcgjwhtyqzlcg.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Tim
9.7.2023, 15:55:39
Muss nicht auch ermittelt werden, ob und inwiefern die Vermächtnisse und Auflagen gegen über dem ursprünglichen Erbteil des S überhaupt gegen T wirken sollten?
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CitiesOfJudah
3.8.2023, 13:47:35
Danke für die Erklärung Lukas. So rein von der Aufgabe her war mir nicht genau klar, was mit dieser "Erhöhung" gemeint war bzw. wie diese wirkt, zumal ich den § 1935 auch nicht wirklich eindeutig finde :D