Zivilrecht

Kaufrecht

Verbrauchsgüterkauf

Grundfall: Verbrauchsgüterkauf

Grundfall: Verbrauchsgüterkauf

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

K ist eine Leseratte. Um sein Verlangen nach Büchern erneut zu stillen, geht er zu seinem lokalen Buchladen. Dort verkauft ihm die Ladeninhaberin V ein gebrauchtes Buch für €11.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Verbrauchsgüterkauf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Kaufvertrag den Kauf einer Ware zum Gegenstand hat, welche zum Verbrauch bestimmt ist (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14) eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB) kauft (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ware zum Verbrauch bestimmt ist oder nicht. Der Begriff „Verbrauchsgüterkauf“ ist als insoweit etwas fehlleitend. Zudem spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um eine neue oder gebrauchte Ware handelt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz postuliert § 474 Abs. 2 S. 2 BGB. Hiernach sind die §§ 474 ff. BGB nicht auf den Verkauf gebrauchter Sachen in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung anwendbar.Der bereits zuvor in § 241a BGB legal definierte Begriff der Ware wird in Umsetzung der Warenkaufrichtlinie zum 1.1.2022 nun auch beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) verwendet. Zuvor stellte § 474 Abs. 1 BGB auf bewegliche Sachen ab.
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2. Da K von V eine Ware kauft, ist der sachliche Anwendungsbereich des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB eröffnet.

Ja!

Der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der Käufer vom Verkäufer eine Ware (§ 241a Abs. 1 BGB) kauft. Das Buch ist unproblematisch eine bewegliche Sache und damit eine Ware. Über dieses Buch haben K und V einen Kaufvertrag abgeschlossen.

3. Der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn zumindest eine Vertragspartei Verbraucher ist (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der subjektive Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der Käufer Verbraucher (§ 13 BGB) und der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist. K ist eine natürliche Person, die den Kaufvertrag (Rechtsgeschäft iSd § 13 BGB) zu privaten Zwecken abschließt. Er ist somit Verbraucher. V ist eine natürliche Person, welche in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Ladeninhaberin handelt. Sie ist somit Unternehmerin. Der persönliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet.

4. Der Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Verbraucher K kauft bei Unternehmerin V eine Ware. Es liegt somit ein Verbrauchsgüterkauf vor. Der Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB ist eröffnet.
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