Grundfall: Verbrauchsgüterkauf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist eine Leseratte. Um sein Verlangen nach Büchern erneut zu stillen, geht er zu seinem lokalen Buchladen. Dort verkauft ihm die Ladeninhaberin V ein gebrauchtes Buch für €11.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Kaufvertrag den Kauf einer Ware zum Gegenstand hat, welche zum Verbrauch bestimmt ist (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K von V eine Ware kauft, ist der sachliche Anwendungsbereich des § 474 Abs. 1 S. 1 BGB eröffnet.
Ja!
3. Der persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn zumindest eine Vertragspartei Verbraucher ist (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
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