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Verbrauchsgüterkauf

eBay Versteigerung als Versteigerung iSd § 474 Abs. 2 S. 2 BGB?

eBay Versteigerung als Versteigerung iSd § 474 Abs. 2 S. 2 BGB?

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

Elektronikhändler E verkauft auf eBay gebrauchte Elektroartikel. K wittert, dass sie ein Schnäppchen ergattern kann und bietet auf eine Spielekonsole. Tatsächlich gibt K das höchste Gebot ab und erwirbt die Konsole zum Schnäppchenpreis von €8.

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Einordnung des Falls

eBay Versteigerung als Versteigerung iSd § 474 Abs. 2 S. 2 BGB?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K ist Verbraucherin (§ 13 BGB). E ist Unternehmer (§ 14 BGB). Der persönliche Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB ist eröffnet.

Ja!

E vertreibt die Spielekonsole unter Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Währenddessen ist K eine natürliche Person, welche zu privaten Zwecken handelt. Es handelt sich um einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB). Der persönliche Anwendungsbereich der §§ 474 ff. BGB ist eröffnet.
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2. Die Auktion auf eBay ist eine Versteigerung (§ 156 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Versteigerung (§ 156 BGB) ist ein öffentlicher Verkauf, bei dem für eine angebotene Leistung durch Konkurrenz der Bieter eine möglichst hohe Gegenleistung erzielt werden soll. Der Vertragsschluss kommt durch Zuschlag des Auktionators zustande. Ein Zuschlag ist die Annahme eines Gebots durch den Auktionator. Auf den ersten Blick passt die Definition. Allerdings ist ein Zuschlag erforderlich. EBay wirkt nicht auf den Vertragsschluss zwischen E und K als Auktionator ein, sondern stellt für den Vertragsschluss nur den Rahmen. Es fehlt somit an einem Zuschlag. Es liegt keine Versteigerung (§ 156 BGB) vor.

3. Da eine gebrauchte Sache versteigert wurde, greift die Bereichsausnahme des § 474 Abs. 2 S. 2 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einer eBay-Auktion handelt sich – wie bereits oben festgestellt – nicht um eine Versteigerung. Der Vertragsschluss kommt regulär über Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) zustande. Die §§ 474 ff. BGB greifen nur nicht, wenn die Merkmale der „gebrauchten“ Ware und einer „öffentlichen Versteigerung“ zusammentreffen. Das Vorliegen einer „gebrauchten“ Ware bei einem regulären Kauf, ist unschädlich für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 474 ff. BGB. Da es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, der eine Ware zum Kaufgegenstand hat, sind die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) anwendbar. Anstelle von Ware hieß es in § 474 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB a.F. bewegliche Sache.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

2.7.2022, 12:05:43

Ich versteh das mit dem Zuschlag noch nicht so ganz, E hat doch die Konsole verkauft. Oder hätte der Zuschlag von eBay als Plattform erfolgen müssen ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.7.2022, 17:52:46

Hallo Blotgrim, der Zuschlag iSv § 156 BGB ist eine Handlung eines Auktionators. Das berühmte "zum ersten, zum zweiten, zum Dritten - verkauft an die Dame mit dem rosa Plüschrock in der zweiten Reihe". Auch wenn ebay mit dem Spruch "3,2,1 ... meins" wirbt, greift die Plattform/das Unternehmen nicht in den Vertragsschluss ein, erteilt also keinen Zuschlag. Vielmehr kommt der Vertrag ohne Beteiligung von ebay nach Ablauf der vom Verkäufer eingestellten Zeit mit dem Höchstbietenden zustande. Eines gesonderten von ebay erklärten Zuschlags bedarf es hierfür nicht. Ich hoffe, so wird es etwas verständlicher. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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