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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Autohausinhaberin I beauftragt ihre Angestellte A damit, ein Auto zum Weiterverkauf zu kaufen und gibt A dafür eine Vollmachtsurkunde sowie Bargeld. A kauft bei Händler H ein schwer weiterverkaufbares Auto, weil H der A dafür €100 Schmiergeld zahlt. Nach dem Geschäft hat A noch €60 Bargeld übrig. I entsteht durch das schwer weiterzuverkaufende Auto ein Schaden von €300.

Einordnung des Falls

Herausgabepflicht des Beauftragten (§ 667 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. I kann von A die Vollmachtsurkunde sowie das Restbargeld herausverlangen.

Ja!

Nach § 667 BGB muss der Beauftragte alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Wurden Sachen, die er vom Auftraggeber für den Auftrag erlangt hat, nicht durch die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung verbraucht, sind diese daher herauszugeben. A hat von I die Vollmachturkunde sowie das Bargeld zur Ausführung des Auftrags erhalten. Da die Vollmachturkunde sowie das Restbargeld in Höhe von €60 nicht verbraucht wurden, kann I diese nach § 667 Abs. 1 Var. 1 BGB herausfordern.

2. I kann von A nach h.M. die €100 Schmiergeld herausverlangen.

Genau, so ist das!

Nach § 667 muss der Beauftragte alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Nach h.M. und Rechtsprechung sind auch Sondervorteile wie Schmiergelder "aus der Geschäftsbesorgung" erlangt, da der Wortlaut eine solche weite Auslegung zulässt und § 667 BGB gewährleisten will, dass der Beauftragte lediglich den Vorteil des Geschäftsherrn und keinen eigenen Vorteil anstrebt. Daher sind auch Vorteile, die nur bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung erlangt wurden, herauszugeben. A hat die €100 Schmiergeld nach der weiten Auslegung der h.M. aus der Geschäftsbesorgung erlangt, sodass sie diese an I nach § 667 BGB herausgeben muss. Die h.M. fasst dogmatisch inkonsequent nur bedeutende Sondervorteile wie Schmiergelder unter die Norm. Branchenübliche Trinkgelder sollen dagegen nicht von § 667 BGB erfasst sein.

3. I kann von A nach § 667 BGB €300 Wertersatz verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 667 BGB muss der Beauftragte alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Für Pflichtverletzungen seiner Leistungspflichten haftet der Beauftragte hingegen nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. § 667 BGB statuiert eine Herausgabepflicht für das zur Ausführung und aus der Geschäftsbesorgung Erlangte und ist damit die falsche Anspruchsgrundlage. Da A vorsätzlich ein schwer weiterverkaufbares Auto gekauft hat, hat sie aber ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung verletzt und haftet der I auf Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB iVm. § 662 BGB.

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ENU

ehemalige:r Nutzer:in

28.7.2023, 18:51:25

Welche Anspruchsgrundlage wäre das dann konkret? 280 I, III, 282 oder nur 280 I? SE statt oder neben der Leistung? Die Pflicht aus 662 ist eine leistungsbezogene Nebenpflicht und der Schaden würde bei hinzugedachtem pflichtgemäßem Verhalten (Kauf eines leicht weiterverkaufbaren Autos) entfallen, also SE statt der Leistung und damit 280 I, III, 282?

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 10:57:40

Hallo JuHei, vorliegend würde statt §§ 280 I, III, 282 BGB eher der § 280 I BGB Passen, da der Schaden bereits eingetreten ist und durch die hinzugedachte ordnungsgemäße Leistung die 300 Euro nicht wieder gutgemacht würden. Somit wäre hier eher ein SE neben der Leistung einschlägig :). Liebe Grüße Leo

JURA

juramk

27.8.2023, 08:09:16

Warum liegt denn hier so unproblematisch ein Auftrag vor? Ist die Tätigkeit der A nicht vom Arbeitsvertrag erfasst und deshalb jedenfalls nicht unentgeltlich?

Natze

Natze

7.12.2023, 17:22:18

Habe ich mich auch gefragt. 🥸


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