Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Auftrag, §§ 662ff. BGB
Herausgabepflicht des Beauftragten (§ 667 BGB)
Herausgabepflicht des Beauftragten (§ 667 BGB)
16. August 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Autohausinhaberin I beauftragt ihre Angestellte A damit, ein Auto zum Weiterverkauf zu kaufen und gibt A dafür eine Vollmachtsurkunde sowie Bargeld. A kauft bei Händler H ein schwer weiterverkaufbares Auto, weil H der A dafür €100 Schmiergeld zahlt. Nach dem Geschäft hat A noch €60 Bargeld übrig. I entsteht durch das schwer weiterzuverkaufende Auto ein Schaden von €300.
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