Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)

23. November 2024

4,4(3.869 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

T möchte O einen Denkzettel erteilen. Dafür sticht er diesem mit Tötungsvorsatz in den Bauch. Kurz darauf erkennt T, dass O überleben wird und verlässt den Tatort, da es ihm auf die Tötung nicht ankam.

Diesen Fall lösen 56,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die weitere Tatausführung nach einer teilweise vertretenen Literaturmeinung aufgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass entweder ein Fehlschlag vorliegt oder aber auch, dass kein Rücktritt vorliegt. Grund dafür ist, dass insbesondere die Vertreter der normativen Theorien keine Abkehr von der Tat und dem Unrecht erkennen und dem Täter daher nicht die Möglichkeit der Straffreiheit geben wollen, wenn sich an dessen Gesinnung nichts geändert hat. Der BGH hat dies aus Opferschutzgründen anders gesehen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. Nach der Rechtsprechung liegt Freiwilligkeit vor, da T erkennbar die Freiheit hat, die Tat, also den Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB), zu Ende zu bringen und freiwillig davon ablässt. Teilweise wird hier auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen des sinnlos gewordenen Tatplans abgestellt. Dies ist aber nur dann eine Frage der Freiwilligkeit, wenn das Kriterium des fehlgeschlagenen Versuchs abgelehnt wird, da die h.M. diese Fälle bereits dort prüft. Die Frage, ob der Täter bei der außertatbestandlichen Zielerreichung zu bestrafen ist, entscheidet sich nicht in der Freiwilligkeit, sondern bei der Frage ob ein Aufgeben vorliegt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

nullumcrimen

nullumcrimen

13.5.2024, 21:44:37

Unter welchem Prüfungspunkt spricht man die Denkzettel Problematik am besten an? Unter Fehlschlag, bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch, bei der ‚Aufgabe‘ im Falle eines unbeendeten Versuchs oder bei der Freiwilligkeit? Irgendwie bin ich bisschen verwirrt bzgl. des Aufbaus..

UN

unstoppable

28.8.2024, 11:10:35

Die Frage stelle ich mir auch. Im Fischer ist es unter dem Punkt „

Fehlgeschlagener Versuch

“ kommentiert… vielleicht ist das ein Anhaltspunkt.

ahimes

ahimes

6.10.2024, 01:16:27

Würde mich auch interessieren, wo man die Materie einordnet in Klausuren....

AG

agi

6.10.2024, 22:42:45

Da sich die Theamtik unter dem Kapitel „Freiwilligkeit“ befindet, würde ich eher sagen, dass es da zu thematisieren ist.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen