Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)

4. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte O einen Denkzettel erteilen. Dafür sticht er diesem mit Tötungsvorsatz in den Bauch. Kurz darauf erkennt T, dass O überleben wird und verlässt den Tatort, da es ihm auf die Tötung nicht ankam.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die weitere Tatausführung nach einer teilweise vertretenen Literaturmeinung aufgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass entweder ein Fehlschlag vorliegt oder aber auch, dass kein Rücktritt vorliegt. Grund dafür ist, dass insbesondere die Vertreter der normativen Theorien keine Abkehr von der Tat und dem Unrecht erkennen und dem Täter daher nicht die Möglichkeit der Straffreiheit geben wollen, wenn sich an dessen Gesinnung nichts geändert hat. Der BGH hat dies aus Opferschutzgründen anders gesehen.
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2. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. Nach der Rechtsprechung liegt Freiwilligkeit vor, da T erkennbar die Freiheit hat, die Tat, also den Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB), zu Ende zu bringen und freiwillig davon ablässt. Teilweise wird hier auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen des sinnlos gewordenen Tatplans abgestellt. Dies ist aber nur dann eine Frage der Freiwilligkeit, wenn das Kriterium des fehlgeschlagenen Versuchs abgelehnt wird, da die h.M. diese Fälle bereits dort prüft. Die Frage, ob der Täter bei der außertatbestandlichen Zielerreichung zu bestrafen ist, entscheidet sich nicht in der Freiwilligkeit, sondern bei der Frage ob ein Aufgeben vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

nullumcrimen

nullumcrimen

13.5.2024, 21:44:37

Unter welchem Prüfungspunkt spricht man die Denkzettel Problematik am besten an? Unter Fehlschlag, bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch, bei der ‚Aufgabe‘ im Falle eines unbeendeten Versuchs oder bei der Freiwilligkeit? Irgendwie bin ich bisschen verwirrt bzgl. des Aufbaus..

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

28.8.2024, 11:10:35

Die Frage stelle ich mir auch. Im Fischer ist es unter dem Punkt „

Fehlgeschlagener Versuch

“ kommentiert… vielleicht ist das ein Anhaltspunkt.

ahimes

ahimes

6.10.2024, 01:16:27

Würde mich auch interessieren, wo man die Materie einordnet in Klausuren....

AG

agi

6.10.2024, 22:42:45

Da sich die Theamtik unter dem Kapitel „Freiwilligkeit“ befindet, würde ich eher sagen, dass es da zu thematisieren ist.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 10:47:20

Hallo @[nullumcrimen](224363), @[ahimes](191697) und @[agi](212798), in der Tat ist die korrekte Verortung unter Umständen schwierig. Ich halte es nicht für falsch, die Denkzettel-Problematik bei allein vier Punkten anzusprechen. Der Meinungsstreit zwischen Rechtsprechung und Literatur spielt sich auf Ebene der "Aufgabe" sowie der "Freiwilligkeit" ab, wobei zwischen diesen nicht trennscharf unterschieden wird. Ich würde es wie folgt machen: 1. Beim Fehlschlag würde ich ggf. festhalten, dass es lediglich darauf ankommt, ob die Verwirklichung noch möglich ist und dass unbeachtlich ist, ob der Täter diese aufgrund des Denkzettels nicht mehr will. 2. Bei der Abgrenzung von beendetem/unbeendetem Versuch würde ich ansprechen, dass es für die Frage lediglich darauf ankommt, ob der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes alles erforderliche getan hat und dass die Erreichung außertatbestandlicher Ziele außer Betracht bleibt. 3. Bei der Aufgabe des Versuchs würde ich den Meinungsstreit aufmachen und problematisieren, ob ein

Rücktritt

weiter möglich ist und mich für die Ansicht der Rechtsprechung entscheiden. 4. Bei der Freiwilligkeit würde ich darauf verweisen und noch einmal argumentieren, warum für das Problem auch im Rahmen der Freiwilligkeit keine andere Betrachtung gilt und dass grundsätzlich das Motiv des Täters nicht bewertet wird. Die ersten beiden Punkte sind dabei natürlich eher untergeordnet und nicht unbedingt notwendig. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team


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