Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)
4. April 2025
7 Kommentare
4,6 ★ (5.691 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte O einen Denkzettel erteilen. Dafür sticht er diesem mit Tötungsvorsatz in den Bauch. Kurz darauf erkennt T, dass O überleben wird und verlässt den Tatort, da es ihm auf die Tötung nicht ankam.
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Einordnung des Falls
Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die weitere Tatausführung nach einer teilweise vertretenen Literaturmeinung aufgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

nullumcrimen
13.5.2024, 21:44:37
Unter welchem Prüfungspunkt spricht man die Denkzettel Problematik am besten an? Unter Fehlschlag, bei der Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch, bei der ‚Aufgabe‘ im Falle eines unbeendeten Versuchs oder bei der Freiwilligkeit? Irgendwie bin ich bisschen verwirrt bzgl. des Aufbaus..
ehemalige:r Nutzer:in
28.8.2024, 11:10:35
Die Frage stelle ich mir auch. Im Fischer ist es unter dem Punkt „
Fehlgeschlagener Versuch“ kommentiert… vielleicht ist das ein Anhaltspunkt.

ahimes
6.10.2024, 01:16:27
Würde mich auch interessieren, wo man die Materie einordnet in Klausuren....
agi
6.10.2024, 22:42:45
Da sich die Theamtik unter dem Kapitel „Freiwilligkeit“ befindet, würde ich eher sagen, dass es da zu thematisieren ist.

Tim Gottschalk
5.3.2025, 10:47:20
Hallo @[nullumcrimen](224363), @[ahimes](191697) und @[agi](212798), in der Tat ist die korrekte Verortung unter Umständen schwierig. Ich halte es nicht für falsch, die Denkzettel-Problematik bei allein vier Punkten anzusprechen. Der Meinungsstreit zwischen Rechtsprechung und Literatur spielt sich auf Ebene der "Aufgabe" sowie der "Freiwilligkeit" ab, wobei zwischen diesen nicht trennscharf unterschieden wird. Ich würde es wie folgt machen: 1. Beim Fehlschlag würde ich ggf. festhalten, dass es lediglich darauf ankommt, ob die Verwirklichung noch möglich ist und dass unbeachtlich ist, ob der Täter diese aufgrund des Denkzettels nicht mehr will. 2. Bei der Abgrenzung von beendetem/unbeendetem Versuch würde ich ansprechen, dass es für die Frage lediglich darauf ankommt, ob der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes alles erforderliche getan hat und dass die Erreichung außertatbestandlicher Ziele außer Betracht bleibt. 3. Bei der Aufgabe des Versuchs würde ich den Meinungsstreit aufmachen und problematisieren, ob ein
Rücktrittweiter möglich ist und mich für die Ansicht der Rechtsprechung entscheiden. 4. Bei der Freiwilligkeit würde ich darauf verweisen und noch einmal argumentieren, warum für das Problem auch im Rahmen der Freiwilligkeit keine andere Betrachtung gilt und dass grundsätzlich das Motiv des Täters nicht bewertet wird. Die ersten beiden Punkte sind dabei natürlich eher untergeordnet und nicht unbedingt notwendig. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team