Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)

5. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte O einen Denkzettel erteilen. Dafür sticht er diesem mit Tötungsvorsatz in den Bauch. Kurz darauf erkennt T, dass O überleben wird und verlässt den Tatort, da es ihm auf die Tötung nicht ankam.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit („Denkzettelfall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach einer teilweise vertretenen Literaturmeinung liegt keine Aufgabe der weiteren Tatausführung vor.

Genau, so ist das!

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass entweder ein Fehlschlag vorliegt oder aber auch, dass kein Rücktritt vorliegt. Grund dafür ist, dass insbesondere die Vertreter der normativen Theorien keine Abkehr von der Tat und dem Unrecht erkennen und dem Täter daher nicht die Möglichkeit der Straffreiheit geben wollen, wenn sich an dessen Gesinnung nichts geändert hat. Der BGH hat dies aus Opferschutzgründen anders gesehen.
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2. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Ja, in der Tat!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. Nach der Rechtsprechung liegt Freiwilligkeit vor, da T erkennbar die Freiheit hat, die Tat, also den Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB), zu Ende zu bringen und freiwillig davon ablässt. Teilweise wird hier auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen des sinnlos gewordenen Tatplans abgestellt. Dies ist aber nur dann eine Frage der Freiwilligkeit, wenn das Kriterium des fehlgeschlagenen Versuchs abgelehnt wird, da die h.M. diese Fälle bereits dort prüft. Die Frage, ob der Täter bei der außertatbestandlichen Zielerreichung zu bestrafen ist, entscheidet sich nicht in der Freiwilligkeit, sondern bei der Frage ob ein Aufgeben vorliegt.
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