Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schießt im Zustand der Schuldunfähigkeit auf O und trifft diesen in der Brust. Kurz darauf ruft sie eine Notärztin, die das Leben des O rettet. Auch dabei war T schuldlos.
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Einordnung des Falls
Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Mindermeinung in der Literatur muss der Täter beim freiwilligen Rücktritt schuldfähig sein.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julia Maxi
28.3.2022, 21:32:55
Hi, irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch: endet meine Prüfung nicht an der Stelle, an der ich die Schuldlosigkeit feststelle? Oder schreibe ich dann ein Hilfsgutachten, wenn ich den Rücktritt für einen Klausurschwerpunkt halte? Ich verstehe nur nicht, wie es jemals relevant wird, ob ein schuldlos Handelnder zurücktritt. LG Julia
Lukas_Mengestu
29.3.2022, 10:36:14
Hallo Julia, in der Klausur würdest Du in der Tat nicht mehr zur Prüfung der Freiwilligkeit kommen, sondern die Prüfung bereits bei der Schuldunfähigkeit abbrechen. Die Aufgabe dient insoweit primär darin, die folgenden Aufgaben vorzubereiten, bei der sämtliche Varianten durchgespielt werden. Wir haben das jetzt auch noch einmal in der Aufgabe klargestellt. Danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Julia Maxi
29.3.2022, 10:58:49
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!
jura🐈
17.10.2024, 14:05:08
In der Urteilsklausur: Müsste ich den Angeklgten Freisprechen, weil er sich aufgrund des Rücktritts nicht strafbar gemacht hat oder wegen der Schuldunfähigkeit? Mir kommt es konkret auf die Liste der angewendet Strafnormen an, bei der es einen Unterschied macht, ob er "nur" schuldlos handelt oder strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist.
Timurso
17.10.2024, 19:57:56
Also freisprechen müsstest du ihn auf jeden Fall aufgrund der Schuldunfähigkeit, da der Rücktritt die vollendete gefährliche Körperverletzung nicht beseitigt und es sich um Tateinheit handelt. Somit ist der Freispruch nur möglich, wenn die Strafbarkeit wegen aller Delikte entfällt. Dennoch finde ich das eine sehr gute Frage, da ja der Fall auch so bildbar ist, dass er danebenschießt. Insbesondere im Hinblick auf § 63 StGB. Da der Aufbau im Strafrecht sehr relevant ist und man nicht aus Zufall den Rücktritt nach der Schuld prüft, würde ich jedoch behaupten, dass man wegen Schuldunfähigkeit freisprechen würde und nicht wegen Rücktritt. Einfach weil man zum Prüfungspunkt Rücktritt gar nicht mehr kommt, wenn man schon auf Schuldebene rausfliegt.
jura🐈
22.10.2024, 19:45:58
Danke @[Timurso](197555) so hatte ich es vermutet 😀