Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schießt im Zustand der Schuldunfähigkeit auf O und trifft diesen in der Brust. Kurz darauf ruft sie eine Notärztin, die das Leben des O rettet. Auch dabei war T schuldlos.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit bei Schuldunfähigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der Rechtsprechung freiwillig aufgegeben.

Ja!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. Die Rechtsprechung und herrschende Literatur stellen dabei alleine auf einen natürlichen Wille ab, der auch bei Schuldunfähigkeit vorliege.Trotz ihrer Schuldunfähigkeit hat T somit freiwillig gehandelt.Dafür spricht, dass die Schuldfähigkeit auch den Vorsatz nicht ausschließt, der einen natürlichen Willen darstellt.
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2. Nach einer Mindermeinung in der Literatur muss der Täter beim freiwilligen Rücktritt schuldfähig sein.

Ja, in der Tat!

Nach einer Mindermeinung in der Literatur ist es für den freiwilligen Rücktritt erforderlich, dass der Täter weiterhin schuldfähig ist, da er sonst keine „freiwillige personale Entscheidung“ treffe. T konnte nicht freiwillig zurücktreten aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit.Das Argument, dass ein Täter bewusst in das Recht zurückkehren muss, ist nicht überzeugend, wenn bereits ein Täter, der nur aus taktischen Gründen zurücktritt, freiwillig handelt. In der Klausur wäre der Streit in der vorliegenden Konstellation irrelevant. Du würdest bereits beim Punkt Schuldfähigkeit die Prüfung beenden. Auf eine Prüfung des Rücktritts käme es dann nicht mehr an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Julia Maxi

Julia Maxi

28.3.2022, 21:32:55

Hi, irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch: endet meine Prüfung nicht an der Stelle, an der ich die Schuldlosigkeit feststelle? Oder schreibe ich dann ein Hilfsgutachten, wenn ich den Rücktritt für einen Klausurschwerpunkt halte? Ich verstehe nur nicht, wie es jemals relevant wird, ob ein schuldlos Handelnder zurücktritt. LG Julia

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.3.2022, 10:36:14

Hallo Julia, in der Klausur würdest Du in der Tat nicht mehr zur Prüfung der Freiwilligkeit kommen, sondern die Prüfung bereits bei der Schuldunfähigkeit abbrechen. Die Aufgabe dient insoweit primär darin, die folgenden Aufgaben vorzubereiten, bei der sämtliche Varianten durchgespielt werden. Wir haben das jetzt auch noch einmal in der Aufgabe klargestellt. Danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Julia Maxi

Julia Maxi

29.3.2022, 10:58:49

Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!


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