Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB
17. August 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin (12.12) erfährt sie, dass V Lieferschwierigkeiten habe und in diesem Jahr nichts mehr liefern könne. Daraufhin fordert K am 9.12 ihr Geld zurück.
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