Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin (12.12) erfährt sie, dass V Lieferschwierigkeiten habe und in diesem Jahr nichts mehr liefern könne. Daraufhin fordert K am 9.12 ihr Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Ja, in der Tat!
3. Sofern die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB vorliegen, steht K ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.
Ja!
4. K kann frühestens mit Fälligkeit der Leistung am 12.12 den Rücktritt erklären.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7
14.2.2023, 10:22:17
Eine Aufgabe, die den
Rücktrittund den
Schadensersatzspiegelt, wäre cool! Bspw. § 323 und 281, 326 und 283, 324 und 282 -> dann muss man nicht so viel auswendig lernen :D

Lukas_Mengestu
14.2.2023, 18:53:40
Lieben Dank für den Hinweis, A.F. Meinst Du eine Aufgabe, in der sowohl
Rücktrittals auch
Schadensersatzgeprüft werden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7
14.2.2023, 19:23:03
Ja, also im Rep haben wir das mit der Spiegelung gelernt. Die Frage war: „Welcher
Rücktrittsnorm korrespondiert mit welchem SE-Anspruch?“
lexspecialia
20.11.2024, 17:03:28
@[CR7](145419) meinst du zum Beispiel wenn die
PflichtverletzungVerzögerung ist : RR aus § 323 I 1 Alt.1 BGB und SE Statt aus § 280 I, III, 281 I 1. Alt und SE neben aus 280 I, II, 286 Das gleiche spiel bei Schlechtleistung: RR aus § 323 I 1 Alt.2 BGB und SE statt § 280 I, III, 281 I 1 2. Alt BGB und SE neben aus § 280 I
Matteo10
8.11.2023, 11:35:47
Wissenswert ist auch, dass ein
Rücktrittzwar vor Fälligkeit nach Abs. 4 möglich ist aber nach BGH auch gerade nur bis Fälligkeit. Grund liegt im Entfall der Erfüllungsgefährdung, die Abs. 4 wiederspiegelt. Danach sei wieder 323 I anwendbar und nur nach erfolgloser
Fristsetzungein
Rücktrittmöglich. Also würde K hier vor Fälligkeit eine Frist setzen und ihren
Rücktrittdann nach Fälligkeit (ohne erneute
Fristsetzung) ausüben, hätte sie sozusagen doppelt falsch gehandelt. Ganz spannender Klausurfall wie ich finde :)
lexspecialia
20.11.2024, 17:00:17
Also wird die
Fristsetzung, die vor Fälligkeit gesetzt wurde, auch nicht mit Eintritt der Fälligkeit wirksam - Richtig ? :)