Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB

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Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB

20. März 2026

24 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin (12.12) erfährt sie, dass V Lieferschwierigkeiten habe und in diesem Jahr nichts mehr liefern könne. Daraufhin fordert K am 9.12 ihr Geld zurück.

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