Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin (12.12) erfährt sie, dass V Lieferschwierigkeiten habe und in diesem Jahr nichts mehr liefern könne. Daraufhin fordert K am 9.12 ihr Geld zurück.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rücktritt vor Fälligkeit, § 323 Abs. 4 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Ja, in der Tat!
3. Sofern die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB vorliegen, steht K ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.
Ja!
4. K kann frühestens mit Fälligkeit der Leistung am 12.12 den Rücktritt erklären.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!