Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Ernsthaft und endgültig verweigert - § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Ernsthaft und endgültig verweigert - § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
3. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V eine Küche, die V einbauen soll. V baut die Küche komplett schief ein. K verlangt von V mehrfach, dies zu beheben, und bietet an, bei der Behebung auch den Kaufpreis zu bezahlen. V beharrt dagegen darauf, erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises nachzubessern. K tritt daraufhin vom Vertrag zurück.
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Einordnung des Falls
Ernsthaft und endgültig verweigert - § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch den Abschluss des Kaufvertrags hat sich K verpflichtet, den Kaufpreis für die Küche zu bezahlen.
Ja!
2. Sofern K berechtigt war, zurückzutreten, ist Vs Anspruch auf den Kaufpreis erloschen.
Genau, so ist das!
3. Da V die Küche schief eingebaut hat, könnte K ein Rücktrittsgrund nach § 323 BGB zustehen.
Ja, in der Tat!
4. V hat seine Leistung vertragsgemäß erbracht.
Nein!
5. K konnte verlangen, dass V die Küche ordnungsgemäß montiert (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
Genau, so ist das!
6. V kann vor der Nacherfüllung zunächst den Kaufpreis verlangen. Ks Nacherfüllungsanspruch ist deshalb noch nicht fällig.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Da K keine Nachfrist gesetzt hat, ist ihr Rücktritt unwirksam.
Nein!
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