Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Rücktritt
Ernsthaft und endgültig verweigert - § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
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Ernsthaft und endgültig verweigert - § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
25. März 2026
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V eine Küche, die V einbauen soll. V baut die Küche komplett schief ein. K verlangt von V mehrfach, dies zu beheben, und bietet an, bei der Behebung auch den Kaufpreis zu bezahlen. V beharrt dagegen darauf, erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises nachzubessern. K tritt daraufhin vom Vertrag zurück.
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