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Klassisches Klausurproblem

Vertreter V verkauft O ein E-Bike und täuscht ihn dabei über die Motorleistung des E-Bikes. O zahlt wegen der angeblichen beeindruckenden Motorleistung das E-Bike einen überhöhten Preis. Der V meldet den Verkauf seinem Auftragsgeber A und kassiert dafür €130 Provision.

Einordnung des Falls

Provisionsbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des Betruges durch V zulasten des O ist erfüllt (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Erforderlich ist das (1) Hervorrufen eines Irrtums durch eine Täuschungshandlung, eine (2) Vermögensverfügung und das Eintreten eines (3) Vermögensschadens. V hat O hinsichtlich der Motorleistung getäuscht. Wegen des hierdurch entstandenen Irrtums kaufte O das E-Bike (Vermögensverfügung). Da das E-Bike weniger wert war, liegt ein negativer Saldo und damit ein Vermögensschaden vor.

2. V ist stoffgleich bereichert.

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Nein!

Eine stoffgleiche Bereicherung liegt vor, wenn der Vorteil und Nachteil (Vermögensschaden) auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil auf Kosten des geschädigten Vermögens gewonnen wird. V kam es darauf an, dass er von seinem Auftraggeber A die Provision erhält. Dieser Vorteil kommt jedoch nicht unmittelbar aus dem Vermögen des O. Die Provision beruht auf einer erneuten Verfügung seitens des Auftraggebers A. Ein eigennütziger Betrug scheidet aus.

3. Es liegt ein fremdnütziger Betrug zugunsten des A vor, bei dem A auch stoffgleich bereichert ist.

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Genau, so ist das!

Eine stoffgleiche Bereicherung liegt vor, wenn der Vorteil und Nachteil (Vermögensschaden) auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil auf Kosten des geschädigten Vermögens gewonnen wird. Durch den Vertragsschluss wollte V seinen Auftraggeber A bereichern. Da diese Bereicherung ein notwendiges Zwischenziel darstellte, damit V selbst an die versprochene Provision gelangte, handelte V hier auch mit (Dritt-) Bereicherungsabsicht. Es wäre zusätzlich ein Betrug zulasten des A zu prüfen, der darin liegt, dass V den A über den Vertrag unterrichtet hat und daraufhin die Provision ausgezahlt wurde.

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