Provisionsbetrug

5. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Vertreter V verkauft O ein E-Bike und täuscht ihn dabei über die Motorleistung des E-Bikes. O zahlt wegen der angeblichen beeindruckenden Motorleistung das E-Bike einen überhöhten Preis. Der V meldet den Verkauf seinem Auftragsgeber A und kassiert dafür €130 Provision.

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Einordnung des Falls

Provisionsbetrug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des Betruges durch V zulasten des O ist erfüllt (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Erforderlich ist das (1) Hervorrufen eines Irrtums durch eine Täuschungshandlung, eine (2) Vermögensverfügung und das Eintreten eines (3) Vermögensschadens. V hat O hinsichtlich der Motorleistung getäuscht. Wegen des hierdurch entstandenen Irrtums kaufte O das E-Bike (Vermögensverfügung). Da das E-Bike weniger wert war, liegt ein negativer Saldo und damit ein Vermögensschaden vor.
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2. V ist stoffgleich bereichert.

Nein!

Eine stoffgleiche Bereicherung liegt vor, wenn der Vorteil und Nachteil (Vermögensschaden) auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil auf Kosten des geschädigten Vermögens gewonnen wird. V kam es darauf an, dass er von seinem Auftraggeber A die Provision erhält. Dieser Vorteil kommt jedoch nicht unmittelbar aus dem Vermögen des O. Die Provision beruht auf einer erneuten Verfügung seitens des Auftraggebers A. Ein eigennütziger Betrug scheidet aus.

3. Es liegt ein fremdnütziger Betrug zugunsten des A vor, bei dem A auch stoffgleich bereichert ist.

Genau, so ist das!

Eine stoffgleiche Bereicherung liegt vor, wenn der Vorteil und Nachteil (Vermögensschaden) auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil auf Kosten des geschädigten Vermögens gewonnen wird. Durch den Vertragsschluss wollte V seinen Auftraggeber A bereichern. Da diese Bereicherung ein notwendiges Zwischenziel darstellte, damit V selbst an die versprochene Provision gelangte, handelte V hier auch mit (Dritt-) Bereicherungsabsicht. Es wäre zusätzlich ein Betrug zulasten des A zu prüfen, der darin liegt, dass V den A über den Vertrag unterrichtet hat und daraufhin die Provision ausgezahlt wurde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FI

finnjh

31.5.2024, 12:49:45

Hi, würde ich in der Klausur mit einem Betrug zum Vorteil des V beginnen, diesen wegen der fehlenden

Stoffgleichheit

ablehnen und sodann (neu) einen Betrug zum Vorteil des A prüfen? Außerdem: Bezieht sich der Klausurhinweis "Betrug zulasten des A" auf den Umstand, dass der Getäuschte den Vertrag wg. Täuschung anfechten kann und daher mit Auszahlung der Provision ein Vermögensschaden bei V eingetreten ist?

BAY

bayilm

17.7.2024, 17:19:27

Ich würd in der Klausur zu nächst einen Betrug zu Lasten des O und zu Gunsten des V, indem V über die Motorleistung gelogen hat, prüfen, diesen dann bei der Stoffgleicheit ausscheiden lassen. Dann den Betrug zu Lasten O und zu Gunsten des A, indem V über die Motorleistung des E-Bikes gelogen hat, prüfen und hierbei an den meisten Stellen nach oben verweisen und die Stoffgleicheit und letztlich die Strafbarkeit bejahen. Und dann schließlich einen Betrug zu Lasten des A und zu Gunsten des V, indem V seine Provision für den Vertrag mit O verlangt, prüfen. Hierbei besteht der Irrtum darin, dass V den A darüber täuscht ein ordnungsgemäßen Vertrag abgeschlossen zu haben und berechtigt ist die Provision zu erhalten.

FI

finnjh

28.7.2024, 20:05:33

Hi @[bayilm](190202), perfekt, also wie von mir auch beschrieben + einen zusätzlichen Betrug zu Lasten des A. Dankeschön! :)


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