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Abweichungskompetenz der Länder bei der Hochschulzulassung (Art. 72 Abs. 3 GG)
Sachverhalt
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Anwendungsvorrang und Wiederinkrafttreten bei abweichender Landesregelung (Art. 72 Abs. 3 S. 2–3 GG)
Ein Hochschulzulassungsgesetz (BHZG I) des Bundes regelt die Voraussetzungen der Hochschulzulassung abschließend. Das Land L erlässt dennoch das „Anspruchsvollere-Unis-Gesetz“ (AUG), nach dem Studieninteressierte zusätzlich eine Zulassungsprüfung absolvieren müssen, wenn sie ein Studium in L aufnehmen wollen. Der Bund beschließt daraufhin erneut das Bundeshochschulgesetz (BHZG II).
Abweichungsfester Kern – „Jagdunsicherheiten“
Land L will Jugendlichen bereits ab 14 Jahren ermöglichen, den „Kleinen Jugendjagdschein“ zu erwerben. Dafür wird § 12a in das Landesjagdgesetz (LJagdG) von L eingefügt. Dieser berechtigt zur Jagd auf kleine Nagetiere. Der Bund verweist auf § 16 BJagdG und meint, L dürfe in diesem Bereich keine Regelungen treffen.