Angebot zum Autokauf mit Tippfehler (Fehlender Geschäftswille)


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A möchte der Händlerin B anbieten, ihr Auto für €11.000 abzukaufen. Sie liest und unterschreibt den Brief, der den Antrag zum Verkauf des Autos enthält. Dabei übersieht sie ihren Tippfehler: Statt €11.000 enthält der Brief die Kaufpreisangabe €10.000.

Einordnung des Falls

Angebot zum Autokauf mit Tippfehler (Fehlender Geschäftswille)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte beim Unterschreiben des Briefes den Willen und das Bewusstsein, zu handeln (Handlungswille).

Ja!

Mit Handlungswillen handelt, wer den Willen dazu hat, sich in bestimmter, nach außen hervortretender Weise zu verhalten. Der Handlungswille ist elementare Voraussetzung für den inneren Tatbestand der Willenserklärung und muss tatsächlich vorliegen. Anzeichen für das Fehlen des Handlungswillens wären z.B. Handlungen im Schlaf, in Narkose oder Hypnose.Hier kann davon ausgegangen werden, dass A beim Unterschreiben willentlich gehandelt hat. Anzeichen für einen fehlenden Handlungswillen liegen nicht vor.

2. A hatte beim Unterschreiben des Briefes das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).

Genau, so ist das!

Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, überhaupt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben. Die Folgen eines Fehlens des Erklärungsbewusstseins für das Vorliegen einer Willenserklärung sind in Rechtsprechung und Lehre umstritten. Nach Rspr. und h.L. liegt bei fehlendem Erklärungsbewusstsein eine Willenserklärung vor, sofern der Empfänger von einer wirksamen Willenserklärung ausgehen konnte und der Erklärende dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. A wollte, einen Antrag zum Verkauf eines Autos abgeben und hatte damit den Willen am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen.

3. A hatte beim Unterschreiben des Briefes den Willen und das Bewusstsein, gegenüber B einen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrags über ihr Auto für €10.000 abzugeben (Geschäftswille).

Nein, das trifft nicht zu!

Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Der Wille des Erklärenden muss - anders als beim Erklärungsbewusstsein - auf ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft konkretisiert sein. A wollte mit B einen Kaufvertrag über ihr Auto zu einem Preis von €11.000 schließen. Nicht umfasst von ihrem Willen war der Tippfehler, der einen Vertragsschluss über €10.000 zur Folge hat. Damit fehlt ihr das Bewusstsein hinsichtlich der konkret erklärten Rechtsfolge und mithin der Geschäftswille.

4. Ohne Geschäftswillen gibt es keine Willenserklärung.

Nein!

Bei fehlendem Handlungswillen erscheint es nicht gerechtfertigt, den Erklärenden an der Erklärung festzuhalten. Weiß der Erklärende dagegen, dass er eine rechtlich erhebliche Erklärung abgibt und irrt sich bloß über deren Inhalt, wäre es mit den Interessen des Erklärungsempfängers unvereinbar, jeden Irrtum für beachtlich zu erklären: Niemand könnte sich auf die Erklärungen anderer verlassen. Dem Erklärenden ist deshalb entgegenzuhalten, er hätte besser aufpassen müssen. Der Erklärende kann eher die Folgen tragen, die sich aus seiner Erklärung ergeben, als der Erklärungsempfänger. Der Geschäftswille ist deshalb kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Die Folgen seines Fehlens regeln die Vorschriften über die Anfechtung (§§ 119ff. BGB).

5. Wer einem Erklärungsirrtum unterliegt, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Lage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.

Genau, so ist das!

Dies ergibt sich aus § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Erklärungsirrtum). Die Anfechtungsregelung des § 119 BGB zeigt, dass das Gesetz die Willenserklärung zunächst für wirksam erachtet und ergibt im Umkehrschluss, dass ein Irrtum über den Erklärungsinhalt und damit ein fehlender Geschäftswille der Wirksamkeit der Willenserklärung nicht entgegensteht. Erfolgt die Anfechtung, muss der Anfechtende dem Erklärungsempfänger den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (§ 122 Abs. 1 BGB). So erfolgt ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen von Erklärendem und Erklärungsempfänger.

6. Die Willenserklärung der A ist trotz fehlendem Geschäftswillen wirksam und bei Annahme durch B kommt ein Kaufvertrag zustande. A kann ihre Willenserklärung jedoch anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum liegt nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben will (z.B. weil er sich verspricht, verschreibt oder vergreift).Infolge des Tippfehlers hat A ein Angebot über den Kauf ihres Autos für 10.000 € erklärt, obwohl sie 11.000 € als Kaufpreis erklären wollte. Wenn A ihre Willenserklärung wirksam anficht, wird diese rückwirkend nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) und der Kaufvertrag besteht von Anfang an nicht („ex tunc“). Falls A die fristgebundene Anfechtung unterlässt, bleibt die Willenserklärung wirksam.

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Vulpes

Vulpes

14.1.2021, 23:31:29

Ich glaube man könnte bei der Frage nach dem Geschäftswillen differenzieren. Fehlt der Geschäftswille im objektiven TB liegt mMn keine WE vor. Fehlt der Geschäftswille im sub. TB liegt sie vor und ist evtl. anfechtbar.

Knowledge with Jan

Knowledge with Jan

1.12.2021, 22:24:07

Naja, nicht unbedingt.

ELEFA

Elefantastisch

13.2.2022, 18:05:57

Es gibt im objektiven TB doch überhaupt keinen Geschäftswillen oder nicht

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

31.8.2023, 08:43:51

@[Nora Mommsen](178057)

LAW

Law_yal_life

18.9.2023, 13:33:31

Muss man beim GW nicht differenzieren zwischen obj. TB und subj. TB? nur beim letzteren steht doch ein Anfechtungsrecht zu? Oder hab ich mir da was falsch gemerkt?

EB

Elias Von der Brelie

7.12.2023, 19:23:31

Verwechselst du den Geschäftswillen vielleicht mit der Willenserklärung generell? Der Geschäftswille gehört zum Subjektiven Tatbestand der Willenserklärung welche auch einen Objektiven Tatbestand hat. Und das Fehlen vom Geschäftswillen (subjektiver TB der Willenserklärung) ist für das Zustandekommen der WE nicht relevant. Meinst du vielleicht das? Dass der Geschäftswille selbst dann auch noch mal genauso einen Objektiven und Subjektiven Tatbestand hat, davon habe ich noch nie gehört und kann ich mir auch schlecht vorstellen. Wäre ja auch völlig überflüssig

MWA

mwally

21.12.2023, 21:48:39

Es geht meiner Ansicht nach darum, dass in den Abschnitten vorher zwischen Geschäftswillen im subjektiven Tatbestand und dem objektiven Geschäftswillen im objektiven Tatbestand unterschieden wurde. Objektiv besteht hier kein Problem: aus Sicht eines objektiven Dritten war die Erklärung genau auf die Herbeiführung der bezeichneten Rechtsfolge gerichtet. Subjektiv enthielt die Erklärung einen falschen Preis und ist hier daher anfechtbar.

NichtDavid

NichtDavid

17.4.2024, 12:24:32

Indem gefragt wird, ob eine Anfechtung beim Erklärungsirrtum möglich wäre, „wenn anzunehmen ist, dass sie [diese Erklärung] bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung nicht abgegeben“ worden wäre, wird mE nahegelegt, dass es in irgendeiner Weise auf Kenntnis und verständige Würdigung ankäme. Das ist mE nicht der Fall. Beim Erklärungsirrtum, bei dem gerade etwas anderes gesagt wird als gewollt, wäre schon definitionsgemäß ohne Irrtum eine andere Erklärung abgegeben worden. Es ist kein Fall denkbar, in dem der Irrtum nicht zur fehlerhaften Erklärung geführt hat.


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