Angebot zum Autokauf mit Tippfehler (Fehlender Geschäftswille)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte der Händlerin B anbieten, ihr Auto für €11.000 abzukaufen. Sie liest und unterschreibt den Brief, der den Antrag zum Verkauf des Autos enthält. Dabei übersieht sie ihren Tippfehler: Statt €11.000 enthält der Brief die Kaufpreisangabe €10.000.
Einordnung des Falls
Angebot zum Autokauf mit Tippfehler (Fehlender Geschäftswille)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte beim Unterschreiben des Briefes den Willen und das Bewusstsein, zu handeln (Handlungswille).
Ja!
2. A hatte beim Unterschreiben des Briefes das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).
Genau, so ist das!
3. A hatte beim Unterschreiben des Briefes den Willen und das Bewusstsein, gegenüber B einen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrags über ihr Auto für €10.000 abzugeben (Geschäftswille).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ohne Geschäftswillen gibt es keine Willenserklärung.
Nein!
5. Wer einem Erklärungsirrtum unterliegt, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Lage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.
Genau, so ist das!
6. Die Willenserklärung der A ist trotz fehlendem Geschäftswillen wirksam und bei Annahme durch B kommt ein Kaufvertrag zustande. A kann ihre Willenserklärung jedoch anfechten (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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Vulpes
14.1.2021, 23:31:29
Ich glaube man könnte bei der Frage nach dem Geschäftswillen differenzieren. Fehlt der Geschäftswille im objektiven TB liegt mMn keine WE vor. Fehlt der Geschäftswille im sub. TB liegt sie vor und ist evtl. anfechtbar.
Knowledge with Jan
1.12.2021, 22:24:07
Naja, nicht unbedingt.
Elefantastisch
13.2.2022, 18:05:57
Es gibt im objektiven TB doch überhaupt keinen Geschäftswillen oder nicht
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Christian Leupold-Wendling
31.8.2023, 08:43:51
@[Nora Mommsen](178057)
Law_yal_life
18.9.2023, 13:33:31
Muss man beim GW nicht differenzieren zwischen obj. TB und subj. TB? nur beim letzteren steht doch ein Anfechtungsrecht zu? Oder hab ich mir da was falsch gemerkt?
Elias Von der Brelie
7.12.2023, 19:23:31
Verwechselst du den Geschäftswillen vielleicht mit der Willenserklärung generell? Der Geschäftswille gehört zum Subjektiven Tatbestand der Willenserklärung welche auch einen Objektiven Tatbestand hat. Und das Fehlen vom Geschäftswillen (subjektiver TB der Willenserklärung) ist für das Zustandekommen der WE nicht relevant. Meinst du vielleicht das? Dass der Geschäftswille selbst dann auch noch mal genauso einen Objektiven und Subjektiven Tatbestand hat, davon habe ich noch nie gehört und kann ich mir auch schlecht vorstellen. Wäre ja auch völlig überflüssig
mwally
21.12.2023, 21:48:39
Es geht meiner Ansicht nach darum, dass in den Abschnitten vorher zwischen Geschäftswillen im subjektiven Tatbestand und dem objektiven Geschäftswillen im objektiven Tatbestand unterschieden wurde. Objektiv besteht hier kein Problem: aus Sicht eines objektiven Dritten war die Erklärung genau auf die Herbeiführung der bezeichneten Rechtsfolge gerichtet. Subjektiv enthielt die Erklärung einen falschen Preis und ist hier daher anfechtbar.
NichtDavid
17.4.2024, 12:24:32
Indem gefragt wird, ob eine Anfechtung beim Erklärungsirrtum möglich wäre, „wenn anzunehmen ist, dass sie [diese Erklärung] bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung nicht abgegeben“ worden wäre, wird mE nahegelegt, dass es in irgendeiner Weise auf Kenntnis und verständige Würdigung ankäme. Das ist mE nicht der Fall. Beim Erklärungsirrtum, bei dem gerade etwas anderes gesagt wird als gewollt, wäre schon definitionsgemäß ohne Irrtum eine andere Erklärung abgegeben worden. Es ist kein Fall denkbar, in dem der Irrtum nicht zur fehlerhaften Erklärung geführt hat.