Besitz an einer Parklücke
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P hat es eilig und ergattert die letzte Parklücke. A hatte diese ebenfalls ins Auge gefasst, erreicht diese jedoch etwas zu spät.
Einordnung des Falls
Besitz an einer Parklücke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Parklücke ist Teil einer Sache (§ 90 BGB), an der man Besitz erwerben kann.
Ja!
2. Indem P die Parklücke zuerst erreicht, hat er den Teilbesitz an dieser erlangt (§§ 854 Abs. 1, 865 BGB).
Genau, so ist das!