Besitz an einer Parklücke
4. April 2025
19 Kommentare
4,7 ★ (35.004 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P hat es eilig und ergattert die letzte Parklücke. A hatte diese ebenfalls ins Auge gefasst, erreicht diese jedoch etwas zu spät.
Diesen Fall lösen 68,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Besitz an einer Parklücke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Parklücke ist Teil einer Sache (§ 90 BGB), an der man Besitz erwerben kann.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem P die Parklücke zuerst erreicht, hat er den Teilbesitz an dieser erlangt (§§ 854 Abs. 1, 865 BGB).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lia
25.5.2020, 15:24:32
Allgemein ist Parken doch meistens eher von kurzer Dauer, würde das nicht gegen einen B
esitz sprechen?
Tr(u)mpeltier
28.5.2020, 20:53:10
Gute Frage! In der Tat wird zur Begründung des unmittelbaren B
esitzes überwiegend gefordert, dass eine Sachbeziehung von einer gewissen Dauer besteht. Unter dem Stichwort Kurzb
esitz werden hier zum Beispiel das Besteck im Restaurant oder auch der Sitzplatz im Bus angeführt und diskutiert. Dennoch würde ich gerade in klausuren eher großzügig bei der Annahme von B
esitz sein. Und auch wenn man naturgemäß nicht ewig auf einem öffentlichen Parkplatz steht, wird dies mE regelmäßig schon eine hinreichend feste Beziehung darstellen, weshalb un
mittelbarer Besitzangenommen werden kann. Anders wäre es vielleicht, wenn er nur auf den Parkplatz fährt, um aufs Navi zu schauen, um dann unmittelbar weiterzufahren
Lina
6.6.2020, 17:47:07
Bin ich im B
esitz dieser Parklücke wenn ich mit meinem Auto darauf stehe, oder wenn ich die Parklücke sehe und einparken will?

Eigentum verpflichtet 🏔️
6.6.2020, 19:55:35
Wenn dein Auto darauf steht.
Fischerino
15.6.2020, 19:47:47
Man kann bereits davor B
esitz an der Parklücke inne haben. Typische Situationen sind die, in denen man rückwärts einparken will und dafür vorher ein Stück an der Parklücke vorbeifährt.

Christian Leupold-Wendling
18.6.2020, 12:24:34
Korrekt. Vielleicht noch interessant: Nur symbolische B
esitzerlangung reicht nicht, z.B. Fußgänger, der eine Parklücke freihält (Herrler, in: Palandt, § 854 RdNr. 3 mwN)
gelöscht
25.11.2020, 22:25:04
Ein Fußgänger kann keinen B
esitz an einem Parkplatz erwerben? Gilt das auch allgemein für jedes Grundstück?

Blackpanther
16.2.2022, 19:39:59
Ich könnte mir vorstellen, dass es so gemeint ist, dass ein Fußgänger, der symbolisch die Parklücke freihält nicht den B
esitz des Autofahrers begründen kann. Warum ein Fußgänger selbst grds. keinen B
esitz an Immobilien haben können soll, erschließt sich mir nicht. Im Fall der Parklücke würde mE aber die Verkehrsanschauung dem B
esitz eines Fußgängers an der Parklücke entgegenstehen.

Tobias Rexler
24.2.2022, 08:51:39
Weiter gedacht wurde das doch heißen, dass A den P im Wege der Selbsthilfe des B
esitzers, §
859 BGB, gewaltsam dazu bringen kann, den Parkplatz zu räumen, weil P dem A den B
esitz im Wege der verbotenen Eigenmacht entzieht. Oder irre ich mich?

Lukas_Mengestu
24.2.2022, 15:21:32
Hallo Tobias, vielen Dank für Deine Frage. Die B
esitzschutzrechte der §§ 859 ff. BGB setzen allesamt voraus, dass gegenüber dem B
esitzer
verbotene Eigenmachtverübt wird (§ 858 Abs. 1 BGB). Bloß weil A die Parklücke ins Auge gefasst hat, ist er aber nicht deren B
esitzer und kann sich damit auch nicht dagegen wehren, dass P diese besetzt. Denn Vorrang hat grundsätzlich die Person, die die Parklücke unmittelbar zuerst erreicht (§ 12 Abs. 5 S. 1 StVO). Beste Grüße, lukas - für das Jurafuchs-Team
yolojura
6.4.2022, 16:38:02
Hello, wahrscheinlich habe ich hier Einiges falsch verstanden..:) Inwiefwern kann eine Parklücke eine einzelne Sache sein? Wäre sie nicht vielmehr ein
wesentlicher Bestandteildes zugrunde liegenden Grundstücks im Sinne des Paragraphen 94 I BGB?

Lukas_Mengestu
21.4.2022, 10:25:18
Hallo yolojura, das hast Du durchaus richtig verstanden! Wir haben insoweit die Aufgabenstellung noch einmal präzisiert. Die Parklücke ist in der Tat Teil der unbeweglichen Sache "Grundstück". Es ist indes nicht nur möglich an einer ganzen Sache B
esitz zu erlangen, sondern auch an einem bloß B
esitzteil, vgl. § 865 BGB (zB auch Wohnungen eines Hauses, die
wesentlicher Bestandteildes Gebäudes und damit des Grundstücks sind). Hier wird also Teilb
esitz an dem Grundstück erworben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
yolojura
22.4.2022, 19:02:35
Danke für deine hilfreiche Antwort ! :)
Amastris
26.10.2024, 20:00:36

Stella
28.10.2024, 11:06:49
Ich würde sagen, der Teilb
esitz bezieht sich auf das Grundstück zu welchem die Parklücke gehört. Nach dem Wortlaut von § 865 b
esitzt derjenige nur einen Teil der Sache (Grundstück = Sache; Parklücke = abgesonderter anderer Raum = Teil der Sache). Also ist derjenige mE. („vollständiger“) B
esitzer der Parklücke und dadurch dann Teilb
esitzer des Grundstücks auf welchem sich die Parklücke befindet

Sebastian Schmitt
31.10.2024, 14:16:55
Hallo @[Amastris](212484), @Stella hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet. Entscheidend ist hier, dass die einzelne Parklücke selbst keine Sache iSd BGB ist, sondern nur das Grundstück als Ganzes. Die Parklücke ist aber sehr wohl ein Teil des Grundstücks, an dem nach §§ 854 I, 865 BGB Teilb
esitz begründet werden kann. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Sebastian Schmitt
24.2.2025, 10:00:54
Hallo @[benjaminmeister](216712), ich habe mir das gerade nochmal in Ruhe angeschaut. So ganz eindeutig geht das auch aus manchen Kommentaren nicht hervor. Sache iSd BGB ist zunächst definitiv nur "die ganze" Sache, nicht der relevante Teil, denn sonst könnte an diesem Teil ja schon ohne § 865 BGB eigens B
esitz begründet werden. "Teilb
esitz" wird dann allerdings nicht an der Gesamtsache, sondern an dem entsprechenden Teil begründet: "Sie [diejenigen mit der tatsächlichen Sachherrschaft] erlangen in diesem Fall Teilb
esitz an den jeweils beherrschten Teilen der Sachgesamtheit." (so explizit jurisPK-BGB/Gies, 10. Aufl 2023, § 865 Rn 1; mit Beispielen BeckOK-BGB/Fritzsche, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 865 Rn 3; Staudinger/Gutzeit, BGB, Neubearb 2018, § 865 Rn 3 ff). Bezogen auf unseren Fall ist das Grundstück eine Sache, die Parklücke aber nicht. An der Parklücke kann allerdings Teilb
esitz begründet werden, an ihr ist eine "gesonderte räumliche Sachherrschaft" möglich (so ausdrücklich BeckOK-BGB/Fritzsche, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 865 Rn 2). Meine Antwort oben ist also nicht falsch, man muss nur das "dem" im letzten Satz auf den Teil (!) des Grundstücks/die Parklücke beziehen, nicht auf das Grundstück als Ganzes. Vor diesem Hintergrund halte ich die Formulierung der letzten Frage für in Ordnung und würde nur die Antwort von Stella insoweit korrigieren, dass Teilb
esitz sprachlich eher an der Parklücke und nicht am Grundstück begründet wird. Das dürfte aber ein insgesamt eher nebensächlicher Punkt sein. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team