Zivilrecht

Sachenrecht

Arten des Besitzes

Besitz an einer Parklücke

Besitz an einer Parklücke

4. April 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P hat es eilig und ergattert die letzte Parklücke. A hatte diese ebenfalls ins Auge gefasst, erreicht diese jedoch etwas zu spät.

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Einordnung des Falls

Besitz an einer Parklücke

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Parklücke ist Teil einer Sache (§ 90 BGB), an der man Besitz erwerben kann.

Ja!

Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Es sind bewegliche und unbewegliche Gegenstände zu unterscheiden. Unbewegliche Gegenstände sind Grundstücke, d.h. abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, oder deren Teile. Die Parklücke ist ein Teil eines Grundstücks und damit Teil einer unbewegliche Sache.
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2. Indem P die Parklücke zuerst erreicht, hat er den Teilbesitz an dieser erlangt (§§ 854 Abs. 1, 865 BGB).

Genau, so ist das!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Dabei kann nicht nur Besitz an der ganzen Sache begründet werden, sondern auch Teilbesitz an räumlich abgegrenzten Teilen oder Bestandteilen einer Sache (§ 865 BGB).An Parklücken kann eine nach der Verkehrsanschauung anerkannte tatsächliche Sachherrschaft und damit (Teil-)Besitz des Verkehrsteilnehmers bestehen. (Teil-)Besitz an einer Parklücke hat derjenige, der sie zuerst mit seinem Auto erreicht (Gottwald, PdW Sachenrecht, Fall 1).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LIA

Lia

25.5.2020, 15:24:32

Allgemein ist Parken doch meistens eher von kurzer Dauer, würde das nicht gegen einen B

esi

tz sprechen?

TR

Tr(u)mpeltier

28.5.2020, 20:53:10

Gute Frage! In der Tat wird zur Begründung des unmittelbaren B

esi

tzes überwiegend gefordert, dass eine Sachbeziehung von einer gewissen Dauer besteht. Unter dem Stichwort Kurzb

esi

tz werden hier zum Beispiel das Besteck im Restaurant oder auch der Sitzplatz im Bus angeführt und diskutiert. Dennoch würde ich gerade in klausuren eher großzügig bei der Annahme von B

esi

tz sein. Und auch wenn man naturgemäß nicht ewig auf einem öffentlichen Parkplatz steht, wird dies mE regelmäßig schon eine hinreichend feste Beziehung darstellen, weshalb un

mittelbarer Besitz

angenommen werden kann. Anders wäre es vielleicht, wenn er nur auf den Parkplatz fährt, um aufs Navi zu schauen, um dann unmittelbar weiterzufahren

LI

Lina

6.6.2020, 17:47:07

Bin ich im B

esi

tz dieser Parklücke wenn ich mit meinem Auto darauf stehe, oder wenn ich die Parklücke sehe und einparken will?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.6.2020, 19:55:35

Wenn dein Auto darauf steht.

FI

Fischerino

15.6.2020, 19:47:47

Man kann bereits davor B

esi

tz an der Parklücke inne haben. Typische Situationen sind die, in denen man rückwärts einparken will und dafür vorher ein Stück an der Parklücke vorbeifährt.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

18.6.2020, 12:24:34

Korrekt. Vielleicht noch interessant: Nur symbolische B

esi

tzerlangung reicht nicht, z.B. Fußgänger, der eine Parklücke freihält (Herrler, in: Palandt, § 854 RdNr. 3 mwN)

GEL

gelöscht

25.11.2020, 22:25:04

Ein Fußgänger kann keinen B

esi

tz an einem Parkplatz erwerben? Gilt das auch allgemein für jedes Grundstück?

Blackpanther

Blackpanther

16.2.2022, 19:39:59

Ich könnte mir vorstellen, dass es so gemeint ist, dass ein Fußgänger, der symbolisch die Parklücke freihält nicht den B

esi

tz des Autofahrers begründen kann. Warum ein Fußgänger selbst grds. keinen B

esi

tz an Immobilien haben können soll, erschließt sich mir nicht. Im Fall der Parklücke würde mE aber die Verkehrsanschauung dem B

esi

tz eines Fußgängers an der Parklücke entgegenstehen.

Tobias Rexler

Tobias Rexler

24.2.2022, 08:51:39

Weiter gedacht wurde das doch heißen, dass A den P im Wege der Selbsthilfe des B

esi

tzers, §

859 BGB

, gewaltsam dazu bringen kann, den Parkplatz zu räumen, weil P dem A den B

esi

tz im Wege der verbotenen Eigenmacht entzieht. Oder irre ich mich?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.2.2022, 15:21:32

Hallo Tobias, vielen Dank für Deine Frage. Die B

esi

tzschutzrechte der §§ 859 ff. BGB setzen allesamt voraus, dass gegenüber dem B

esi

tzer

verbotene Eigenmacht

verübt wird (§ 858 Abs. 1 BGB). Bloß weil A die Parklücke ins Auge gefasst hat, ist er aber nicht deren B

esi

tzer und kann sich damit auch nicht dagegen wehren, dass P diese besetzt. Denn Vorrang hat grundsätzlich die Person, die die Parklücke unmittelbar zuerst erreicht (§ 12 Abs. 5 S. 1 StVO). Beste Grüße, lukas - für das Jurafuchs-Team

YO

yolojura

6.4.2022, 16:38:02

Hello, wahrscheinlich habe ich hier Einiges falsch verstanden..:) Inwiefwern kann eine Parklücke eine einzelne Sache sein? Wäre sie nicht vielmehr ein

wesentlicher Bestandteil

des zugrunde liegenden Grundstücks im Sinne des Paragraphen 94 I BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2022, 10:25:18

Hallo yolojura, das hast Du durchaus richtig verstanden! Wir haben insoweit die Aufgabenstellung noch einmal präzisiert. Die Parklücke ist in der Tat Teil der unbeweglichen Sache "Grundstück". Es ist indes nicht nur möglich an einer ganzen Sache B

esi

tz zu erlangen, sondern auch an einem bloß B

esi

tzteil, vgl. § 865 BGB (zB auch Wohnungen eines Hauses, die

wesentlicher Bestandteil

des Gebäudes und damit des Grundstücks sind). Hier wird also Teilb

esi

tz an dem Grundstück erworben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

YO

yolojura

22.4.2022, 19:02:35

Danke für deine hilfreiche Antwort ! :)

AMA

Amastris

26.10.2024, 20:00:36

wieso hat derjenige nur Teilb

esi

tz an der Parklücke und nicht Alleinb

esi

tz?

Stella

Stella

28.10.2024, 11:06:49

Ich würde sagen, der Teilb

esi

tz bezieht sich auf das Grundstück zu welchem die Parklücke gehört. Nach dem Wortlaut von § 865 b

esi

tzt derjenige nur einen Teil der Sache (Grundstück = Sache; Parklücke = abgesonderter anderer Raum = Teil der Sache). Also ist derjenige mE. („vollständiger“) B

esi

tzer der Parklücke und dadurch dann Teilb

esi

tzer des Grundstücks auf welchem sich die Parklücke befindet

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

31.10.2024, 14:16:55

Hallo @[Amastris](212484), @Stella hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet. Entscheidend ist hier, dass die einzelne Parklücke selbst keine Sache iSd BGB ist, sondern nur das Grundstück als Ganzes. Die Parklücke ist aber sehr wohl ein Teil des Grundstücks, an dem nach §§ 854 I, 865 BGB Teilb

esi

tz begründet werden kann. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

23.2.2025, 19:34:53

@[Sebastian Schmitt](263562) dann sollte die letzten Frage angepasst werden: Erlangt wurde nämlich Teilb

esi

tz am Grundstück und nicht Teilb

esi

tz an der Parklücke.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

24.2.2025, 10:00:54

Hallo @[benjaminmeister](216712), ich habe mir das gerade nochmal in Ruhe angeschaut. So ganz eindeutig geht das auch aus manchen Kommentaren nicht hervor. Sache iSd BGB ist zunächst definitiv nur "die ganze" Sache, nicht der relevante Teil, denn sonst könnte an diesem Teil ja schon ohne § 865 BGB eigens B

esi

tz begründet werden. "Teilb

esi

tz" wird dann allerdings nicht an der Gesamtsache, sondern an dem entsprechenden Teil begründet: "Sie [diejenigen mit der tatsächlichen Sachherrschaft] erlangen in diesem Fall Teilb

esi

tz an den jeweils beherrschten Teilen der Sachgesamtheit." (so explizit jurisPK-BGB/Gies, 10. Aufl 2023, § 865 Rn 1; mit Beispielen BeckOK-BGB/Fritzsche, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 865 Rn 3; Staudinger/Gutzeit, BGB, Neubearb 2018, § 865 Rn 3 ff). Bezogen auf unseren Fall ist das Grundstück eine Sache, die Parklücke aber nicht. An der Parklücke kann allerdings Teilb

esi

tz begründet werden, an ihr ist eine "gesonderte räumliche Sachherrschaft" möglich (so ausdrücklich BeckOK-BGB/Fritzsche, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 865 Rn 2). Meine Antwort oben ist also nicht falsch, man muss nur das "dem" im letzten Satz auf den Teil (!) des Grundstücks/die Parklücke beziehen, nicht auf das Grundstück als Ganzes. Vor diesem Hintergrund halte ich die Formulierung der letzten Frage für in Ordnung und würde nur die Antwort von Stella insoweit korrigieren, dass Teilb

esi

tz sprachlich eher an der Parklücke und nicht am Grundstück begründet wird. Das dürfte aber ein insgesamt eher nebensächlicher Punkt sein. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Mephisto

Mephisto

16.12.2024, 19:25:51

Um die Aufgabe ein wenig zu präzisieren würde ich die Frage dahingehend präzisieren, dass durch das Einfahren in die Parklücke Teilb

esi

tz am Grundstück begründet wird. So wie ich eure Frage verstehe geht ihr davon aus, dass Teilb

esi

tz an der Parklücke begründet wird.


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