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P hat es eilig und ergattert die letzte Parklücke. A hatte diese ebenfalls ins Auge gefasst, erreicht diese jedoch etwas zu spät.

Einordnung des Falls

Besitz an einer Parklücke

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Parklücke ist Teil einer Sache (§ 90 BGB), an der man Besitz erwerben kann.

Ja!

Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Es sind bewegliche und unbewegliche Gegenstände zu unterscheiden. Unbewegliche Gegenstände sind Grundstücke, d.h. abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, oder deren Teile. Die Parklücke ist ein Teil eines Grundstücks und damit Teil einer unbewegliche Sache.

2. Indem P die Parklücke zuerst erreicht, hat er den Teilbesitz an dieser erlangt (§§ 854 Abs. 1, 865 BGB).

Genau, so ist das!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Dabei kann nicht nur Besitz an der ganzen Sache begründet werden, sondern auch Teilbesitz an räumlich abgegrenzten Teilen oder Bestandteilen einer Sache (§ 865 BGB).An Parklücken kann eine nach der Verkehrsanschauung anerkannte tatsächliche Sachherrschaft und damit Besitz des Verkehrsteilnehmers bestehen. Besitz an einer Parklücke hat derjenige, der sie zuerst mit seinem Auto erreicht (Gottwald, PdW Sachenrecht, Fall 1).

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