Besitz an einer Parklücke
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P hat es eilig und ergattert die letzte Parklücke. A hatte diese ebenfalls ins Auge gefasst, erreicht diese jedoch etwas zu spät.
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Einordnung des Falls
Besitz an einer Parklücke
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Parklücke ist Teil einer Sache (§ 90 BGB), an der man Besitz erwerben kann.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem P die Parklücke zuerst erreicht, hat er den Teilbesitz an dieser erlangt (§§ 854 Abs. 1, 865 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lia
25.5.2020, 15:24:32
Allgemein ist Parken doch meistens eher von kurzer Dauer, würde das nicht gegen einen Besitz sprechen?
Tr(u)mpeltier
28.5.2020, 20:53:10
Gute Frage! In der Tat wird zur Begründung des unmittelbaren Besitzes überwiegend gefordert, dass eine Sachbeziehung von einer gewissen Dauer besteht. Unter dem Stichwort Kurzbesitz werden hier zum Beispiel das Besteck im Restaurant oder auch der Sitzplatz im Bus angeführt und diskutiert. Dennoch würde ich gerade in klausuren eher großzügig bei der Annahme von Besitz sein. Und auch wenn man naturgemäß nicht ewig auf einem öffentlichen Parkplatz steht, wird dies mE regelmäßig schon eine hinreichend feste Beziehung darstellen, weshalb un
mittelbarer Besitzangenommen werden kann. Anders wäre es vielleicht, wenn er nur auf den Parkplatz fährt, um aufs Navi zu schauen, um dann unmittelbar weiterzufahren
Lina
6.6.2020, 17:47:07
Bin ich im Besitz dieser Parklücke wenn ich mit meinem Auto darauf stehe, oder wenn ich die Parklücke sehe und einparken will?
Eigentum verpflichtet 🏔️
6.6.2020, 19:55:35
Wenn dein Auto darauf steht.
Fischerino
15.6.2020, 19:47:47
Man kann bereits davor Besitz an der Parklücke inne haben. Typische Situationen sind die, in denen man rückwärts einparken will und dafür vorher ein Stück an der Parklücke vorbeifährt.
Christian Leupold-Wendling
18.6.2020, 12:24:34
Korrekt. Vielleicht noch interessant: Nur symbolische Besitzerlangung reicht nicht, z.B. Fußgänger, der eine Parklücke freihält (Herrler, in: Palandt, § 854 RdNr. 3 mwN)
gelöscht
25.11.2020, 22:25:04
Ein Fußgänger kann keinen Besitz an einem Parkplatz erwerben? Gilt das auch allgemein für jedes Grundstück?
Blackpanther
16.2.2022, 19:39:59
Ich könnte mir vorstellen, dass es so gemeint ist, dass ein Fußgänger, der symbolisch die Parklücke freihält nicht den Besitz des Autofahrers begründen kann. Warum ein Fußgänger selbst grds. keinen Besitz an Immobilien haben können soll, erschließt sich mir nicht. Im Fall der Parklücke würde mE aber die Verkehrsanschauung dem Besitz eines Fußgängers an der Parklücke entgegenstehen.
Tobias Rexler
24.2.2022, 08:51:39
Weiter gedacht wurde das doch heißen, dass A den P im Wege der Selbsthilfe des Besitzers, §
859 BGB, gewaltsam dazu bringen kann, den Parkplatz zu räumen, weil P dem A den Besitz im Wege der verbotenen
Eigenmachtentzieht. Oder irre ich mich?
Lukas_Mengestu
24.2.2022, 15:21:32
Hallo Tobias, vielen Dank für Deine Frage. Die Besitzschutzrechte der §§ 859 ff. BGB setzen allesamt voraus, dass gegenüber dem Besitzer
verbotene Eigenmachtverübt wird (§ 858 Abs. 1 BGB). Bloß weil A die Parklücke ins Auge gefasst hat, ist er aber nicht deren Besitzer und kann sich damit auch nicht dagegen wehren, dass P diese besetzt. Denn Vorrang hat grundsätzlich die Person, die die Parklücke unmittelbar zuerst erreicht (§ 12 Abs. 5 S. 1 StVO). Beste Grüße, lukas - für das Jurafuchs-Team
yolojura
6.4.2022, 16:38:02
Hello, wahrscheinlich habe ich hier Einiges falsch verstanden..:) Inwiefwern kann eine Parklücke eine einzelne Sache sein? Wäre sie nicht vielmehr ein
wesentlicher Bestandteildes zugrunde liegenden Grundstücks im Sinne des Paragraphen 94 I BGB?
Lukas_Mengestu
21.4.2022, 10:25:18
Hallo yolojura, das hast Du durchaus richtig verstanden! Wir haben insoweit die Aufgabenstellung noch einmal präzisiert. Die Parklücke ist in der Tat Teil der unbeweglichen Sache "Grundstück". Es ist indes nicht nur möglich an einer ganzen Sache Besitz zu erlangen, sondern auch an einem bloß Besitzteil, vgl. § 865 BGB (zB auch Wohnungen eines Hauses, die
wesentlicher Bestandteildes Gebäudes und damit des Grundstücks sind). Hier wird also Teilbesitz an dem Grundstück erworben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
yolojura
22.4.2022, 19:02:35
Danke für deine hilfreiche Antwort ! :)
Amastris
26.10.2024, 20:00:36
wieso hat derjenige nur Teilbesitz an der Parklücke und nicht Alleinbesitz?
Stella
28.10.2024, 11:06:49
Ich würde sagen, der Teilbesitz bezieht sich auf das Grundstück zu welchem die Parklücke gehört. Nach dem Wortlaut von § 865 besitzt derjenige nur einen Teil der Sache (Grundstück = Sache; Parklücke = abgesonderter anderer Raum = Teil der Sache). Also ist derjenige mE. („vollständiger“) Besitzer der Parklücke und dadurch dann Teilbesitzer des Grundstücks auf welchem sich die Parklücke befindet
Sebastian Schmitt
31.10.2024, 14:16:55
Hallo @[Amastris](212484), @Stella hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet. Entscheidend ist hier, dass die einzelne Parklücke selbst keine Sache iSd BGB ist, sondern nur das Grundstück als Ganzes. Die Parklücke ist aber sehr wohl ein Teil des Grundstücks, an dem nach §§ 854 I, 865 BGB Teilbesitz begründet werden kann. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team