Zivilrecht

Sachenrecht

Arten des Besitzes

Besitz an einer Parklücke

Besitz an einer Parklücke

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P hat es eilig und ergattert die letzte Parklücke. A hatte diese ebenfalls ins Auge gefasst, erreicht diese jedoch etwas zu spät.

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Einordnung des Falls

Besitz an einer Parklücke

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Parklücke ist Teil einer Sache (§ 90 BGB), an der man Besitz erwerben kann.

Ja!

Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Es sind bewegliche und unbewegliche Gegenstände zu unterscheiden. Unbewegliche Gegenstände sind Grundstücke, d.h. abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, oder deren Teile. Die Parklücke ist ein Teil eines Grundstücks und damit Teil einer unbewegliche Sache.
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2. Indem P die Parklücke zuerst erreicht, hat er den Teilbesitz an dieser erlangt (§§ 854 Abs. 1, 865 BGB).

Genau, so ist das!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Dabei kann nicht nur Besitz an der ganzen Sache begründet werden, sondern auch Teilbesitz an räumlich abgegrenzten Teilen oder Bestandteilen einer Sache (§ 865 BGB).An Parklücken kann eine nach der Verkehrsanschauung anerkannte tatsächliche Sachherrschaft und damit Besitz des Verkehrsteilnehmers bestehen. Besitz an einer Parklücke hat derjenige, der sie zuerst mit seinem Auto erreicht (Gottwald, PdW Sachenrecht, Fall 1).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LIA

Lia

25.5.2020, 15:24:32

Allgemein ist Parken doch meistens eher von kurzer Dauer, würde das nicht gegen einen Besitz sprechen?

TR

Tr(u)mpeltier

28.5.2020, 20:53:10

Gute Frage! In der Tat wird zur Begründung des unmittelbaren Besitzes überwiegend gefordert, dass eine Sachbeziehung von einer gewissen Dauer besteht. Unter dem Stichwort Kurzbesitz werden hier zum Beispiel das Besteck im Restaurant oder auch der Sitzplatz im Bus angeführt und diskutiert. Dennoch würde ich gerade in klausuren eher großzügig bei der Annahme von Besitz sein. Und auch wenn man naturgemäß nicht ewig auf einem öffentlichen Parkplatz steht, wird dies mE regelmäßig schon eine hinreichend feste Beziehung darstellen, weshalb unmittelbarer Besitz angenommen werden kann. Anders wäre es vielleicht, wenn er nur auf den Parkplatz fährt, um aufs Navi zu schauen, um dann unmittelbar weiterzufahren

LI

Lina

6.6.2020, 17:47:07

Bin ich im Besitz dieser Parklücke wenn ich mit meinem Auto darauf stehe, oder wenn ich die Parklücke sehe und einparken will?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.6.2020, 19:55:35

Wenn dein Auto darauf steht.

FI

Fischerino

15.6.2020, 19:47:47

Man kann bereits davor Besitz an der Parklücke inne haben. Typische Situationen sind die, in denen man rückwärts einparken will und dafür vorher ein Stück an der Parklücke vorbeifährt.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

18.6.2020, 12:24:34

Korrekt. Vielleicht noch interessant: Nur symbolische Besitzerlangung reicht nicht, z.B. Fußgänger, der eine Parklücke freihält (Herrler, in: Palandt, § 854 RdNr. 3 mwN)

GEL

gelöscht

25.11.2020, 22:25:04

Ein Fußgänger kann keinen Besitz an einem Parkplatz erwerben? Gilt das auch allgemein für jedes Grundstück?

Blackpanther

Blackpanther

16.2.2022, 19:39:59

Ich könnte mir vorstellen, dass es so gemeint ist, dass ein Fußgänger, der symbolisch die Parklücke freihält nicht den Besitz des Autofahrers begründen kann. Warum ein Fußgänger selbst grds. keinen Besitz an Immobilien haben können soll, erschließt sich mir nicht. Im Fall der Parklücke würde mE aber die Verkehrsanschauung dem Besitz eines Fußgängers an der Parklücke entgegenstehen.

Tobias Rexler

Tobias Rexler

24.2.2022, 08:51:39

Weiter gedacht wurde das doch heißen, dass A den P im Wege der Selbsthilfe des Besitzers, §

859 BGB

, gewaltsam dazu bringen kann, den Parkplatz zu räumen, weil P dem A den Besitz im Wege der verbotenen Eigenmacht entzieht. Oder irre ich mich?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.2.2022, 15:21:32

Hallo Tobias, vielen Dank für Deine Frage. Die Besitzschutzrechte der §§ 859 ff. BGB setzen allesamt voraus, dass gegenüber dem Besitzer verbotene Eigenmacht verübt wird (

§ 858 Abs. 1 BGB

). Bloß weil A die Parklücke ins Auge gefasst hat, ist er aber nicht deren Besitzer und kann sich damit auch nicht dagegen wehren, dass P diese besetzt. Denn Vorrang hat grundsätzlich die Person, die die Parklücke unmittelbar zuerst erreicht (§ 12 Abs. 5 S. 1 StVO). Beste Grüße, lukas - für das Jurafuchs-Team

YO

yolojura

6.4.2022, 16:38:02

Hello, wahrscheinlich habe ich hier Einiges falsch verstanden..:) Inwiefwern kann eine Parklücke eine einzelne Sache sein? Wäre sie nicht vielmehr ein wesentlicher Bestandteil des zugrunde liegenden Grundstücks im Sinne des Paragraphen 94 I BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2022, 10:25:18

Hallo yolojura, das hast Du durchaus richtig verstanden! Wir haben insoweit die Aufgabenstellung noch einmal präzisiert. Die Parklücke ist in der Tat Teil der unbeweglichen Sache "Grundstück". Es ist indes nicht nur möglich an einer ganzen Sache Besitz zu erlangen, sondern auch an einem bloß Besitzteil, vgl. § 865 BGB (zB auch Wohnungen eines Hauses, die wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks sind). Hier wird also Teilbesitz an dem Grundstück erworben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

YO

yolojura

22.4.2022, 19:02:35

Danke für deine hilfreiche Antwort ! :)


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