Zivilrecht
Sachenrecht
Arten des Besitzes
Besteller macht nach Reparatur seines Fahrzeugs mit dem Werkunternehmer auf dem Beifahrersitz eine Probefahrt
Besteller macht nach Reparatur seines Fahrzeugs mit dem Werkunternehmer auf dem Beifahrersitz eine Probefahrt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B gibt seinen Audi A6 zur Reparatur bei Werkunternehmer W ab. Nach der Reparatur macht B zur Vorbereitung der Abnahme eine Probefahrt. W sitzt dabei auf dem Beifahrersitz.
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Einordnung des Falls
Besteller macht nach Reparatur seines Fahrzeugs mit dem Werkunternehmer auf dem Beifahrersitz eine Probefahrt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem B den Pkw dem W zur Reparatur überlässt, erwirbt W unmittelbaren Besitz daran (§ 854 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem W dem B den Schlüssel zur Probefahrt übergibt, erwirbt B wieder unmittelbaren Besitz an dem Pkw.
Nein!
3. Indem B den Pkw dem W zur Reparatur überlässt, verliert B jeglichen Besitz daran.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fulvius
24.4.2020, 03:05:30
Die Linie der Rechtssprechung folgt stets den fleißigen Werkunternehmern.
Tr(u)mpeltier junior
30.12.2020, 23:55:39
Dagegen scheint er Autoverkäufer weniger zu mögen, vgl BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19. In diesem Fall hat der BGH jüngst entschieden, dass bei der Übergabe eines Wagens an einen Kaufinteressenten, dieser unmittelbaren Besitz erlange. In der Folge konnte ein Dritter gutgläubig Eigentum hieran erwerben und es lag kein
abhandenkommennach 935 bgb vor.
Ira
7.1.2021, 23:57:50
Ist das nicht zu unterscheiden? Im vorliegenden Fall ging es um den Werkunternehmer, der dem Besteller den Autoschlüssel für eine Probefahrt überlässt. Im jüngst entschiedenen Fall des BGH um den Verkauf eines Neuwagens..
Tr(u)mpeltier junior
8.1.2021, 00:14:14
Ich gebe dir absolut recht, dass es da Unterschiede gibt :) Der Kommentar war auch eher als scherzhafte Antwort gemeint. Allerdings würde ich die Fälle nicht deshalb unterscheiden, dass einmal ein werkunternehmer und ein anderes Mal ein Verkäufer die Autoschlüssel übergibt. Im Unterschied zu dem hier besprochenen Fall hat der Verkäufer den Interessenten nicht begleitet, sondern ihn einfach alleine wegfahren lassen. Darin besteht nach mE der zentrale Unterschied, da darin die völlige Aufgabe des unmittelbaren Besitzes liegt.
Ira
8.1.2021, 02:50:14
Ich gebe Dir Recht.. beim zweiten Mal Lesen, verstehe ich Dein Kommentar auch so :-) Vielen Dank für die weitere Anmerkung, sehr hilfreich..
Jan_T 🎓
10.2.2021, 00:59:21
In der vorherigen Frage war noch die Rede davon, dass die Herrschaft über den Fahrzeugschlüssel der entscheidende Punkt ist. Bun hat B ja den Schlüssel in der Hand. Wieso ist das trotzdem nur eine Besitzlockerung bei W?
Vulpes
16.2.2021, 09:18:13
Ich würde sagen wegen der Verkehrsanschauung: Wenn der B als Kunde dem W die Schlüssel gibt würde man nacg der Verkehrsanschauung erkennen, dass er sich mit W über den Übergang des Besitzes einigt, damit dieser das Auto reparieren kann. Umgekehrt hat W aber ein
Werkunternehmerpfandrecht, das erlischt, wenn der B schon bei der Probefahrt den Besitz zurückerhält. Während dieser Fahrt kann der W noch unmittelbar auf die Sache einwirken und Sachherrschaft ausüben (vgl. etwa auch Paralellen mit der
Gewahrsamslockerungdes Autohändlers bei einer Probefahrt im Strafrecht). Die Verkehrsanschauung müsste erkennen, dass der W sein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderung nicht erlöschen lassen , sondern erst vergewissern will, dass B zufrieden mit seiner Leistung ist und ihm anschliessend den...
Vulpes
16.2.2021, 09:22:51
Preis zahlt. Erst danach würde der Besitz nach der Verkehrsanschauung von W an B übergehen, was nach aussen durch die Übergabe des Schlüssels deutlich wird. Schliesslich hat W nach Leistung der Forderung keinen Grund mehr den Besitz am Auto zu halten und somit keinen natürlichen Besitzwillen mehr.
Heuzi
14.2.2024, 11:53:17
m.E. wird der Fall erst dadurch lehrreich, wenn man die pfandrechtlichen Rechtsfolgen betrachtet. Denn sofern der Besteller den unmittelbaren Besitz erlangt hätte, würde das Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) gem. § 1257 i.V.m. § 1253 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen. Das stellt der BGH auch im Urteil deutlich heraus.