Kein Besitzwille bzgl. Sachen, die einer Person ohne deren Wissen und Wollen zugesteckt werden, z.B. Drogen, die einem Touristen vor dem Grenzübergang von einem Dritte ins Gepäck geschmuggelt werden.


mittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T reist als Tourist nach Mexiko. Auf seinem Rückweg schmuggelt S, ohne dass T davon weiß, ihm vor dem Grenzübergang Drogen ins Gepäck.

Einordnung des Falls

Kein Besitzwille bzgl. Sachen, die einer Person ohne deren Wissen und Wollen zugesteckt werden, z.B. Drogen, die einem Touristen vor dem Grenzübergang von einem Dritte ins Gepäck geschmuggelt werden.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) am Inhalt seiner Tasche. Davon sind auch die Drogen umfasst.

Nein, das ist nicht der Fall!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Sachherrschaft hat man grundsätzlich an allen Gegenständen, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden (etwa in der eigenen Wohnung). Auch der Besitzwille muss sich nicht speziell auf eine konkrete Sache beziehen. Genereller Besitzwille genügt.T kann jederzeit auf alle Sachen in seiner Tasche einwirken. Er hat jedoch keinen erkennbaren Besitzwillen. T weiß nichts von den Drogen und nach der Verkehrsanschauung sind von seinem generellen Besitzwillen am Inhalt seiner Tasche keine fremden Drogen umfasst.

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Vulpes

Vulpes

28.12.2020, 16:02:39

Drogen nach Mexiko schmuggeln ist ja wie Eulen nach Athen tragen. Ich glaube das Beispiel macht andersrum mehr Sinn 😅

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

28.12.2020, 21:16:51

Wir haben jetzt hinzugefügt, dass sich T auf dem Rückweg befindet ;)

ST

Streithammel

20.10.2023, 10:35:50

Toll, wie hier mit abwertenden Klischees gespielt wird.

SO

SolvendiCausa

23.10.2023, 17:31:34

Alles klar…

ajboby90

ajboby90

16.11.2023, 16:53:32

Streithammel macht seinem Namen alle Ehre :-)

Lord Denning

Lord Denning

2.1.2024, 18:31:40

In welchem Verhältnis stehen räumliche und zeitliche Beziehung zum Herrschaftsbereich? Ich finde leider die angepassten Definitionen je Sachverhalt etwas verwirrend.

I

I

29.1.2024, 23:29:29

a) Räumliche Beziehung des Erwerbers zur Sache: Zwischen dem Erwerber und der Sache muss eine räumliche Beziehung hergestellt werden, die es dem Erwerber unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken. Die für die Gewaltausübung erforderliche räumliche Beziehung zur Sache besteht, wenn die Sache dem Erwerber persönlich ausgehändigt wird oder in den Herrschaftsbereich des Erwerbers gelangt, der von Dritten gewöhnlich beachtet wird. Bsp: Die Sache wird in das Haus, die Wohnung, die Geschäftsräume, das Fabrikgebäude gebracht oder auf das Betriebsgelände geschafft. Sachherrschaft besteht auch, wenn Ware vor der Ladentüre abgelegt wird. Nicht erforderlich ist, dass andere von jeglicher Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache ausgeschlossen sind. Besitz erfordert auch keine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Sache. Bsp: Der Bauer bleibt auch Besitzer seines Pfluges, wenn er diesen über Nacht auf seinem Acker stehen lässt. b) Gewisse Dauerhaftigkeit der räumlichen Beziehung Die räumliche Beziehung der Person zur Sache muss nach h.M. von gewisser Dauer sein, sodass eine nur vorübergehende Sachberührung bzw. Entgegennahme der Sache nicht ausreicht (arg. e contrario nach 856 Abs. 2). Bsp: Wer im Kaufhaus Waren aus dem Regal zur Prüfung entnimmt, wird nicht Besitzer. Der Kaufinteressent, der auf dem Fahrrad im Hof des Verkäufers zur Probe fährt, erlangt keinen Besitz. Besitzer wird aber der Patient an einer P probeweise eingesetzten Zahnkrone und der Hauseigentümer an einer Probeweise eingebauten Heizung.

Lord Denning

Lord Denning

30.1.2024, 19:41:01

Danke für die Erklärung. Das war macht es etwas verständlicher :)


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