Atypischer Kausalverlauf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach reichlich Alkoholgenuss liegt A bewusstlos am Straßenrand. Im Vorbeifahren sieht ihn die E. Sie steigt aus, um ihm zu helfen. Dabei wird sie vom angetrunkenen Goliath-Fahrer G, der die Situation nicht rechtzeitig erkennt, tödlich erfasst.
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Einordnung des Falls
Atypischer Kausalverlauf (BGHSt 3, 62)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat A den Tod der E kausal verursacht?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat A eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bbjbln
19.12.2019, 14:05:22
MMn liegt mit der Begründung schon keine Kausaltität im Sinne der Äquivalenzformel vor. Danach ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Eine Handlung ist nach hM ein nach außen gerichtetes, vom Willen beherrschtes oder beherrschbares menschliches Verhalten. Bewusstlos irgendwo zu liegen ist kein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten. Richtigerweise müsste man für die Kausalität auf den Alkoholgenuss als Handlung abstellen.
Kostas
26.12.2019, 10:58:51
Du musst doch aber auf die Handlung des G abstellen und nicht die des A. G liegt nirgendwo bewusstlos rum.
Kostas
26.12.2019, 12:11:40
Habe nicht gesehen, dass sich die Fragen auf A bezogen haben. Das Verhalten des A ist dennoch kausal mE. Hätte A sich nicht betrunken, wäre er nicht dort lang gelaufen und wäre somit nicht dort bewusstlos liegen geblieben.
Eda
9.4.2020, 08:30:18
Man kann doch aber auch durch ein Unterlassen eine kausale Ursache hervorrufen? Hätte A einen nüchternen Freund gebeten ihn heimzufahren wäre die E nicht überfahren worden.
Elisabeth
4.11.2020, 14:55:32
Die h.M. stellt soweit ich weiß auf ein sozial erhebliches, also ein äußerliches Verhalten ab. ich denke da kann man hier „ganz penibel“ auf das „Nachhause gehen unter erheblichen Alkoholeinfluss abstellen“, ich würde darauf abstellen, was der K gemacht hat bevor er zusammengebrochen ist.
ehemalige:r Nutzer:in
11.5.2022, 08:41:34
Funktioniert das immer, wenn Menschen im Spiel sind, aber nicht "handeln"? Kann man bei einem schlafenden Täter dann aufs ins Bett gehen/wach bleiben etc abstellen (und dann vermutlich bei der obj Zur rausfliegen)?
s.t.
7.8.2021, 19:40:25
Wieso ist das Bewusstlos rumliegen eine Handlung an das angeknüpft wird?
Ferdinand
9.8.2021, 21:46:55
Lies dir vielleicht mal den anderen Thread zu diesem Fall durch, ich finde, da ist das ganz gut erklärt.
suessmaus
14.6.2023, 18:53:48
Kann man auch sagen, es ist schon keine rechtlich missbilligte Gefahr, am Straßenrand zu liegen?
Lukas_Mengestu
16.6.2023, 15:35:41
Hallo suessmaus, das ist an dieser Stelle nur schwer vertretbar. Denn A liegt hier nicht einfach nur am Straßenrand, sondern stellt ein Hindernis dar, welches zu einer Gefährdung für den Straßenverkehr im Hinblick auf die notwendigen Ausweichmanöver darstellen (anders allenfalls, wenn er wirklich komplett neben der Straße liegen würde, sodass die Autos ungehindert passieren können). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lota Coffee
27.8.2024, 17:24:54
Hallo! Finde ich insoweit problematisch, als dass in einer der durch die KI abgefragten Definitionen ein bewusstes, willensgesteuertes Verhalten für die Strafbarkeit einer Handlung vorausgesetzt wird. Das bewusstlose Liegen auf der Straße an sich ist doch aber gerade nicht willensgesteuert...