Atypischer Kausalverlauf

9. Mai 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Fall zum Atypischen Kausalverlauf (BGHSt 3, 62): Nach reichlich Alkoholgenuss liegt ein Mann bewusstlos am Straßenrand. Im Vorbeifahren sieht ihn eine Frau. Sie steigt aus, um ihm zu helfen. Ein Auto nähert sich ihr.
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Klassisches Klausurproblem

Nach reichlich Alkoholgenuss liegt A bewusstlos am Straßenrand. Im Vorbeifahren sieht ihn die E. Sie steigt aus, um ihm zu helfen. Dabei wird sie vom angetrunkenen Goliath-Fahrer G, der die Situation nicht rechtzeitig erkennt, tödlich erfasst.

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Einordnung des Falls

Atypischer Kausalverlauf (BGHSt 3, 62)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat A den Tod der E kausal verursacht?

Genau, so ist das!

Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.Hätte A nicht bewusstlos am Straßenrand gelegen, hätte E keinen Anlass gehabt, ihm zu helfen und wäre nicht in die Verkehrsgefahr geraten, die ihr durch G drohte.
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2. Hat A eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein atypischer Kausalverlauf ist gegeben, wenn dieser so sehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht gerechnet zu werden braucht. Ist es niemandem in der Rolle des Täters möglich, den Erfolg in seiner konkreten Gestalt abzusehen, ist der Erfolg ein Werk des Zufalls und keines des Täters.BGH: Dass jemand einem Verunglückten hilft, widerspricht ebenso wenig der Lebenserfahrung wie die Tatsache, dass Verkehrsteilnehmer sich verkehrswidrig benehmen. Außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung aber liegt die tragische Verkettung der beiden erwähnten Zwischenglieder. Dass E gerade deshalb, weil sie dem A behilflich war und darum am Unfallort verweilte, in den Bereich der von G ausgehenden Verkehrsgefahr geraten werde, konnte A nicht voraussehen.
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