Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Zugang verkörperter Erklärungen unter Abwesenden – Einwurf nach gewöhnlicher Briefkastenentleerung
Zugang verkörperter Erklärungen unter Abwesenden – Einwurf nach gewöhnlicher Briefkastenentleerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will der krankgeschriebenen S kündigen. Die Kündigung muss fristgerecht am 30.6. zugehen. Fahrer (F) des B wirft die Kündigung am 30.6. um 20.30 Uhr in den privaten Briefkasten der S. S hatte an diesem Tag, wie beim Aufenthalt zu Hause üblich, schon um 11 Uhr den Briefkasten geleert.
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Einordnung des Falls
Zugang verkörperter Erklärungen unter Abwesenden – Einwurf nach gewöhnlicher Briefkastenentleerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an S ist wirksam geworden, als B den Fahrer damit beauftragt hat, die Kündigung in den Briefkasten der S einzuwerfen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kündigung an S ist wirksam geworden, als F sie am 30.6. in den persönlichen Briefkasten der S geworfen hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurakatze1987
28.11.2019, 21:19:53
Die Antwort passt nicht zum Fall. Es wird von Leerungszeiten der Post geredet, aber nicht davon dass der Brief bereits bei S angekommen ist und diese um 11 Uhr schon geleert hat. Wie das bei Privatpersonen ist wird nicht gesagt. Man kann theoretisch sagen, daß man die Post immer um 9 Uhr leert und dann nicht mehr zum Postkasten geht. Ist das realistisch oder nicht eher willkürlich?
Christian Leupold-Wendling
11.12.2019, 14:47:15
Hi, nein: Der F wirft den Brief in den PRIVATEN Briefkasten der S, nicht in einen öffentlichen Briefkasten der Post.
Jurakatze1987
11.12.2019, 15:39:13
Das weiß ich, aber es wird trotzdem von Leerungszeiten geredet, obwohl der Einwurf in den normalen Briefkasten erfolgt. Lest die Antwort
Eriiic1994
4.1.2020, 12:00:16
Es wird nicht von Leerungszeiten der Post geredet, es wird lediglich gesagt, dass die Deutsche Post AG auch nachmittags liefert. Es geht um die Leerung des privaten Briefkasten und nicht um die Leerung eines öffentlichen Briefkasten. Wird der Brief bis 18 Uhr in den privaten Briefkasten eingeworfen, gilt sie noch am selben Tag als zugegangen. Wird der Brief später eingeworfen, gilt er erst am nächsten Tag als zugegangen.
Isabell
12.1.2020, 18:10:08
Das Wort Leerungszeiten kommt tatsächlich vor 🤔
Isabell
12.1.2020, 18:11:41
*nicht Vergessen.
Manu München
17.2.2020, 08:48:11
Ich finde es problematisch, dass in der Antwort derzeit steht, dass die Kündigung am 01.07. wirksam werden würde. Die Kündigung hätte gemäß der Angaben im Sachverhalt nur bis zum 30.06. fristgerecht zugehen können. Dies ist nicht erfolgt. Daher dürfte die Kündigung unwirksam sein. Die Kündigung geht lediglich am 01.07. zu. Allenfalls könnte eine Wirksamkeitsfiktion eintreten, sofern nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben wird.
Gerald von Trivia
10.3.2021, 12:28:39
Das stimmt tatsächlich Manu. Der Brief geht zwar am 1.7. zu, aber die Kündigung ist nicht mehr wirksam zugegangen. Die Frist ist verstrichen. Somit im Ergebnis. Brief geht zu aber unwirksame Kündigung, wegen verstrichener Frist.
CR7
23.2.2023, 22:11:21
Bitte überarbeiten
mwally
25.12.2023, 19:24:20
Warum sollte die Kündigung unwirksam sein? Sie geht nur später zu und wird daher zu spät wirksam. In der Regel geht es bei Fristen zur Kündigung darum, dass man dem Arbeitnehmer zu einem bestimmten Termin kündigen will.
nullumcrimen
15.5.2024, 15:03:54
Weil Kündigungen idR zum 1. oder 15. des Monats wirksam werden
mwally
15.5.2024, 15:09:19
Das müssen sie aber nicht. Oder gibt es dazu eine Norm, die ich nicht kenne?
CR7
15.5.2024, 15:10:22
622 I BGB
mwally
15.5.2024, 15:11:35
Danke 👍
kaan00
29.1.2024, 17:23:54
Fehlt hier in der Lösung/Erklärung nicht noch die entsprechende Norm? (§ 130 I BGB) =)