Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden – Übergabe, Erlangung der Verfügungsgewalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte seiner Sekretärin S kündigen. Er fertigt eine schriftliche Kündigungserklärung an. In der Mittagspause übergibt er ihr das Kündigungsschreiben.
Einordnung des Falls
Zugang verkörperter Erklärungen unter Anwesenden – Übergabe, Erlangung der Verfügungsgewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung an S ist wirksam geworden, als A sie vollständig verfasst und unterzeichnet hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Kündigung an S ist wirksam geworden, als A sie S ausgehändigt hat.
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Ja!
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Harun
24.10.2021, 20:54:48
Dieser Fall als Beispiel kommt doch schon in den Aufgaben zuvor dran? Dort wurde doe Antwort bezüglich der analogen Anwendung des §130 BGB nicht so genannt? Übersehe ich etwas?

Lukas_Mengestu
25.10.2021, 10:34:07
Hallo Harun, meinst Du das Beispiel in der gleichen Session (Kündigung der Sekretärin S, die krank zu Hause liegt)? Da wurde die Erklärung an S nach Hause geliefert, d.h. es liegt gerade keine Erklärung unter Anwesenden vor. In der nächsten Session (Verkörperte Willenserklärung 3) wird dagegen wieder ausgeführt, dass § 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog gilt für Erklärungen unter Anwesenden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team