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Abhandengekommene WE

23. März 2026

63 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

M möchte eventuell aus seiner Wohnung ausziehen. Er verfasst und unterzeichnet eine Kündigung, schickt sie aber bewusst noch nicht ab. Ms Freundin F entdeckt den Brief. Sie möchte M einen Gefallen tun. Wie schon einige Male in der Vergangenheit bringt sie ihn zur Post. Vermieter V erhält die Kündigung.

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Einordnung des Falls

Abhandengekommene WE

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat den Erklärungsvorgang abgeschlossen, obwohl er noch nicht endgültig entschieden war.

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung liegt in einem äußerlich erkennbaren Verhalten, das auf das Vorliegen eines Handlungs-, eines Rechtsbindungs- und eines Geschäftswillen schließen lässt. Der Rechtsbindungswille liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht eines Dritten in irgendeiner Weise rechtlich erheblich erklären will.Dass M eine Kündigung verfasst und unterzeichnet, ist aus Sicht Dritter als Erklärung dahingehend zu verstehen, dass M sich rechtlich binden und eine Kündigung aussprechen möchte. Auch ein Handlungs- und Geschäftswille liegen damit aus Sicht eines Dritten vor. Der Tatbestand der Willenserklärung und damit Phase 1 (Abschluss des Erklärungsvorgangs) ist erfüllt.
2. M hat die Willenserklärung (Kündigung) willentlich in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Abgabe einer empfangsbedürftigen WE (Phase 2) liegt grundsätzlich vor, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich in Richtung Empfänger in Bewegung setzt, sodass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.Nach Ms Vorstellung sollte die Kündigungserklärung so lange auf dem Schreibtisch liegen bleiben, bis er sich endgültig überlegt hat, ob er sie absenden möchte oder nicht. Er hat sie also gerade willentlich nicht in Richtung Empfänger in Bewegung gesetzt.
3. Obwohl M die Kündigung nicht willentlich in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt hat, gilt sie nach der Rechtsprechung und h.M. als wirksam abgegeben.

Nein!

Bei der sog. abhandengekommenen Willenserklärung besteht ein Konflikt zwischen Verkehrsschutz (V hält die Kündigung für wirksam) und Privatautonomie (M wollte noch keine Willenserklärung abgeben). Nach der Rechtsprechung fehlt es mangels willentlicher Abgabe im Falle der abhanden gekommenen Willenserklärung an einer wirksamen Erklärung. Der Verkehr könne ausreichend über die vorvertragliche Verschuldenshaftung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) geschützt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Kündigung somit nicht wirksam abgegeben und hat das Mietverhältnis nicht beendet. Eine starke Auffassung in der Literatur will den Fall dagegen mit dem fehlenden Erklärungsbewusstsein gleichstellen (vgl. Trierer Weinversteigerung), da in beiden Fällen eine Willenserklärung des Erklärenden ohne seinen Willen den Rechtsverkehr erreicht. Die Willenserklärung soll zunächst wirksam sein, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass die Erklärung in Richtung auf den Empfänger auf den Weg gebracht wird. Der Erklärende könne diese aber dann analog § 119 Abs. 1 BGB anfechten.
4. Kann V Schadensersatz von M verlangen, wenn er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertraut und ihm deshalb Kosten entstanden sind (z.B. für ein Zeitungsinserat)?

Genau, so ist das!

Unabhängig davon, ob die Erklärung von Anfang an als unwirksam angesehen wird (so h.M.) oder als anfechtbar erachtet wird (so ein T.d.L.), soll der gutgläubige Erklärungsempfänger (also der Rechtsverkehr) geschützt werden. Er kann seinen Vertrauensschaden deshalb aus vertraglicher Haftung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), gegebenenfalls in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in contrahendo über § 311 Abs. 2 BGB, bzw. aus § 122 BGB analog ersetzt verlangen.Da M damit rechnen konnte (Fahrlässigkeit), dass F für ihn die fertiggestellte Kündigung zur Post bringt, haftet er V für Schäden, die diesem dadurch entstehen, dass er auf die Kündigung vertraut.Da M bereits ein Vertragsverhältnis mit V in Form des Mietvertrags hat, kommt es nicht auf die culpa in contrahendo und § 311 Abs. 2 BGB an, sondern M haftet direkt aus dem Mietverhältnis.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AD23

AD23

22.9.2020, 17:10:52

Die Rspr geht doch aber von einer vermittelnden Ansicht aus und stellt

da

rauf ab, ob der Erklärende fahrlässig, was hier wohl be

ja

ht werden kann,

da

s Inverkehrbringen zu verantworten hat

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

23.9.2020, 22:30:08

Hallo AD23,

da

nke für deine Frage. Ich habe einmal die einschlägige Rechtsprechung gesichtet. Beispielsweise in BGH NJW-RR 2006, 847 unter den Ziffern "II. 2." und "IV. 1." stellt der BGH klar,

da

ss im Falle der willenlosen Absendung keine Abgabe vorliegt, weswegen der BGH die Existenz der

Willenserklärung

komplett verneint. Die Frage der

Fahrlässigkeit

spielt nach der Rechtsprechung

da

her nur noch eine Rolle für Ansprüche aus

culpa in contrahendo

(§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).

AD23

AD23

30.9.2020, 17:47:32

Bei IV 1 handelt es sich

ja

eher um eine Ablehnung als um ein Unentschlossensein, II 2 mag insoweit stimmen. Allerdings stehen sowohl der MüKo/Armbrüster (§ 119 Rn. 96 ff.), als auch der Palandt/Ellenberger (Einführung § 116) eher auf Seiten der vermittelnden Ansicht. Auch die Rspr hat in einem grundsätzlichem Urteil diese Position bezogen. Ich meine

ja

auch nicht,

da

ss die Ansichten grundsätzlich nicht nachvollziehbar oder zu bevorzugen sind, ich finde es nur problematisch, hier von Rspr und HL zu sprechen, wenn es doch einige andere Auffassungen gibt

Isabell

Isabell

29.10.2020, 20:27:29

Hat er den Brief bereits in einem adressierten Briefumschlag getan? Oder wäre

da

s im nicht geschäftlichen auch unerheblich?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

29.10.2020, 20:54:12

Hallo Isabel,

da

nke für deine Frage. In BGH NJW-RR 2006, 847 unter den Ziffern II. 2. und IV. 1. hat der BGH auf

da

s Vorliegen eines Begebungsakts, also auf

da

s willentliche Inverkehrbringen abgestellt. Ohne dieses soll keine WE vorliegen,

da

s müsste

da

nn auch gelten egal ob der Brief schon in einem adressierten Umschlag ist, oder nicht.

Isabell

Isabell

29.10.2020, 21:05:03

Lese ich mal nach und denke ein bisschen drauf herum. Für mich ist es etwas anderes, in ich einen versandfertigen Briefumschlag entdecke oder ein unbeschriebenes Blatt Papier. Letzteres muss

ja

auch erstmal noch lesen - obwohl er nicht von mir geschrieben wurde und auch nicht an mich ist; mit Blick auf

da

s Briefgeheimnis würde ich

da

nicht so einfach drüber weggehen - und falls kein vollständiger Briefkopf vorhanden ist,

ja

noch selbständig die Adresse herausfinden, den Brief versandfertig machen und im Zweifel auch noch die Briefmarke besorgen. Wenn noch so viele Schritte erforderlich sind, finde ich es schwierig dem eigentlichen Verfasser hier einen Vorwurf zu machen.

RECH

Rechtsausleger

10.3.2022, 14:11:32

Die Subsumption der ersten Frage hat mich verwirrt. Kann man denn trennscharf zwischen der Abgabe einer (vorliegenden)

Willenserklärung

und dem Vorliegen ihres objektiven Tatbestandes unterscheiden? Wie kann man den sagen,

da

ss der Brief des M bereits den Tatbestand einer WE erfüllt, wenn er ihn nur auf dem Tisch liegen lässt.

Da

ist

ja

noch nichts, was aus der objektivieren

Empfänger

sicht als

Willenserklärung

auslegen könnte.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 16:23:07

Hallo Lenny, vielen

Da

nk für Deine Frage. Bei einer verschriftlichten

Willenserklärung

kann man in der Tat trennen zwischen der Formulierung der

Willenserklärung

(Phase 1) und deren Abgabe, Zugang, Kenntnisnahme (Phase 2-4). In dem Moment, in dem die Erklärung fertig geschrieben ist, kann sie aus Sicht eines objektiven

Empfänger

s bewertet werden. Würde man sich die Erklärung durchlesen, so wird direkt deutlich,

da

ss hierdurch die Rechtsfolge "Kündigung" herbeigeführt werden soll. Die Erklärung wird allerdings erst

da

nn wirksam, wenn sie auch abgegeben und zugegangen ist. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

DAV

DavidZ

26.5.2023, 13:01:04

Welches Gericht lässt denn die fahrlässige Abgabe gelten?

Da

chte der BGH geht

da

von aus,

da

ss

da

nn eben keine WE vorläge

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.5.2023, 09:17:25

Hallo

Da

vid., der BGH kennt diese Konstellation als "

abhandengekommene Willenserklärung

". Im Sinne des Verkehrsschutzes ist es nach Ansicht der Rechtsprechung vorzugswürdig, den

Empfänger

einer Erklärung, die nach allem Anschein eine vollständige und bewusst abgegebene Erklärung

da

rstellt zu schützen. Es kann

da

nach an jeden die Anforderung gestellt werden, so zu agieren,

da

ss keine vollständige Erklärung versehentlich in den Rechtsverkehr gelangt. Beste Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

DAV

DavidZ

12.6.2023, 13:39:55

"Nach dem BGH (BGH NJW-RR 2006, 847 Rn. 29BGH NJW-RR 2006, 847 Rn. 29) hat die bloß fahrlässige Verursachung der Inverkehrbringung nicht zur Folge,

da

ss die Erklärung als abgegeben gilt.

Fahrlässigkeit

könne nur einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauens

schaden

s begründen." Oder hat der BGH seine Rechtsprechung diesbezüglich geändert?

profost

profost

6.7.2023, 00:26:16

Da

ss eine abhanden gekommene Willenserklaerung nach Auffassung der Rspr wirksam sein soll ist mir auch neu. Die hM duerfte

da

s zu Recht anders sehen. Der Erklaerungsempfaenger wird durch para

122 BGB

analog geschuetzt.

JudgeFudge

JudgeFudge

14.9.2023, 00:18:50

Da

ss die Rspr. die Wirksamkeit von abhandengekommen WE verneint stimmt. Hier wird die Mindermeinung vertreten. Ansprüche werden von der Rspr. aber nicht wie beim potentiellen Erklärungswillen aus

§ 122 BGB

analog hergeleitet, sonder evtl. aus cic, §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

29.3.2025, 11:35:12

Hallo @[

Da

vid.](176382), @[profost](157900) und @[JudgeFudge](138976), soweit ich

da

s sehe, beziehen sich eure Kommentare auf eine alte Version des Falles. Aktuell wird im Fall richtig erörtert,

da

ss nach der Rechtsprechung keine wirksame

Willenserklärung

vorliegt. Sehe ich

da

s richtig? Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

DEL

deliaco

9.1.2024, 00:05:55

Wie würde hier der subjektive Tatbestand der WE aussehen? Hier fehlt es bereits an einem subjektiven

Handlungswille

n, richtig? Für Phase 1 (Abschluss des Erklärungsvorgangs) ist aber nur der objektive Tatbestand der WE maßgeblich, verstehe ich

da

s richtig?

LEO

Leonie

13.2.2024, 17:23:28

Für Phase 1 ist sowohl der subjektive, als auch der objektive Tatbestand maßgebend. Es wird („wie immer“) geprüft, ob diese beiden Elemente wirksam vorliegen. Der subjektive

Handlungswille

liegt hier auch deswegen vor, weil M willentlich eine Kündigung aufgesetzt und unterschrieben hat (willentliche äußere Handlung). Er handelt auch in Bezug auf

da

s

Erklärungsbewusstsein

und den

Geschäftswille

willentlich, bzw. diese liegen vor,

da

M bewusst ist,

da

ss er etwas rechtlich Erhebliches erklärt (kein Mietverhältnis mehr) und dieser Wille sich auch in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft bezieht (der Mietvertrag zwischen M und V). In Bezug auf die Abgabe (Phase 2) kommt es

da

nn erst zu dem „Knackpunkt“

da

ss er diese nicht selbst willentlich vorgenommen, dh die tatbestandliche

Willenserklärung

in Richtung des V auf den Weg gebracht hat, sondern F. Dort ist

da

nn die Problematik der abhandengekommenen

Willenserklärung

zu klären.

FL

Florian

1.2.2024, 21:59:17

„M hat die WE willentlich…“ müsste es hier nicht F heißen? Auf den Willen der M kommt es doch überhaupt nicht an.

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 19:53:34

Hallo Florian, vielen

Da

nk für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, es müsse hier auf den Willen des F ankommen. Beachte allerdings,

da

ss hier der „Absender“, sowie er wahrgenommen wird vom obj.

Empfängerhorizont

aus nicht F, sondern immer noch M ist Denn die Kündigung bezieht sich auf die Wohnung, in der M wohnt. Auch hat M

da

s Schreiben angefertigt; F gibt diese nur ab, die

Willenserklärung

ist immer noch eine des „M“. Und genau

da

s ist

da

s Problem, was hier diskutiert wird. Ist eine

Willenserklärung

, die M verfasst und erstmal nicht abschickt, immer noch wirksam, wenn F ohne/gegen den Willen des M abgibt? D.h. die Antwort auf die Frage „hat M willentlich“ ist die Antwort nein. Allerdings ist immer noch der Willen des M Dreh- und Angelpunkt,

da

wir hiervon ausgehend diskutieren, ob dem M – trotz fehlenden Abgabewillens – immer noch die WE zugerechnet werden kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Einsele § 130 Rn. 13 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

Niklas3461

Niklas3461

3.6.2024, 10:40:26

Sehe ich

da

s richtig,

da

ss der Meinungsstreit für die Falllösung nur relevant wird, wenn

Fahrlässigkeit

des Erklärenden nicht vorliegt,

da

nn keine Haftung nach der h.M. aber Haftung nach der m.M. denn, § 280 ff. ist Verschuldensabhängig und § 122 nicht.

STE

Stella2244

2.9.2024, 20:41:04

@[Niklas3461](215434) Nein! bei

Fahrlässigkeit

des Erklärenden Gleichbehandlung mit den Fällen des fehlenden

Erklärungsbewusstsein

s –

Willenserklärung

ist wirksam, aber analog § 119 I Var. 2 BGB anfechtbar. Unwirksamkeit (wie die Rspr. es sieht) nur

da

nn, wenn der Erklärende

da

s Inverkehrgelangen der Erklärung nicht verschuldet (also keine

Fahrlässigkeit

besteht)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

29.3.2025, 11:29:17

Hallo @[Niklas3461](215434),

da

s ist eine sehr gute Frage. Der Meinungsstreit wird auch in dem von dir genannten Fall nicht relevant. Die Literatur behandelt die Konstellation wie einen Fall fehlenden

Erklärungsbewusstsein

s. Dieser ist nach h.M. so zu behandeln,

da

ss nur bei Erkennbarkeit für den Erklärenden eine (anfechtbare)

Willenserklärung

vorliegt.

Da

s wird insoweit mit der

Fahrlässigkeit

im Rahmen von §§ 280 ff. BGB gleichlaufen. Natürlich gibt es in der Literatur auch Meinungen, die den Fall fehlenden

Erklärungsbewusstsein

s anders behandeln und dort unabhängig von der Erkennbarkeit eine

Willenserklärung

annehmen, weil für sie der Verkehrsschutz überwiegt. In der Falllösung muss man

da

nn eben beide Problemkreise erörtern und am Fall argumentieren. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

LO

Lola12

29.4.2025, 10:06:36

Muss man diesen Meinungsstreit in der Klausur führen?

JURAFU

Jurafuchsin

4.7.2024, 23:54:54

Die erste Frage lautet doch, ob der Erklärungsvorgang abgeschlossen ist und

da

s habe ich auch mit richtig beantwortet, was auch in der Subsumtion so steht. Mir wurde

da

s aber als Fehler angezeigt?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

29.3.2025, 11:12:36

Hallo @[Jurafuchsin](236249), in der Tat ist die erste Frage mit "Stimmt" zu beantworten. Warum dir

da

s als Fehler angezeigt wurde, kann ich dir nicht erklären. Sollte es erneut auftreten,

da

ss dir Antworten als Fehler gewertet werden, obwohl du die richtige Antwort auswählst, solltest du dich an den Support wenden. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

JO

Jotus

11.10.2024, 13:51:43

Könnte bitte jemand nochmal erklären, weshalb es zu einer vorvertraglichen Verschuldenshaftung kommt, wenn die

Willenserklärung

nicht wirksam wird?

Jakob G.

Jakob G.

11.10.2024, 20:15:01

Der Mietvertrag besteht

ja

schon.

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 11:38:43

Hallo Jotus, vielen

Da

nk für die sehr gute und wichtige Frage! Die wohl h.M. nimmt eine CIC an bei abhandengekommener WE aus den folgenden Gründen: Denn die h.M. lehnt die Zurechnung aufgrund der erwähnten Argumente ab. Allerdings kann es

da

nn nicht sein,

da

ss V dumm aus der Wäsche schaut, denn sie hat und durfte

da

rauf vertrauen,

da

ss die WE auch ernsthaft abgeschickt wurde (V sieht

ja

nur den Brief und nicht die Vorgeschichte). Und wenn der M dies durch Nachlässigkeit ermöglicht hat (weil er etwa nicht seine Freundin

da

rüber in Kenntnis gesetzt hat,

da

ss er den Brief noch nicht abgeschickt sehen möchte),

da

nn muss er auch hierfür haften, auch um den Rechtsverkehr zu schützen. Und dies wird

da

nn durch CIC ermöglicht, weil nach h.M. aufgrund nicht wirksamer Abgabe KEIN Vertrag zustandegekommen ist. Und wenn kein vertraglicher Anspruch existiert mangels Vertrags,

da

nn kann man nur noch auf die CIC (oder auf den 122 analog) rekurrieren. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beckonline-GK, Gomille § 130 Rn. 44 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

DEB

Der Bienenschwarmverfolger

10.1.2025, 14:26:56

Kurze Frage noch zu der Erklärung, gilt

da

s in diesem Fall auch, hier besteht

ja

bereits ein Mietvertrag und lediglich die Kündigung stellt eine

abhandengekommene Willenserklärung

da

r,

da

her frage ich mich ob auch in diesem Fall die CIC die richtige Anspruchsgrundlage ist

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

29.3.2025, 11:59:25

Hallo @[Der Bienenschwarmverfolger](238566), in der Tat ist hier ein Rückgriff auf die c.i.c. aus den von dir genannten Gründen nicht erforderlich. Wir haben den Fall insoweit präzisiert. Vielen

Da

nk für den Hinweis. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

juliiii

juliiii

27.10.2025, 20:51:25

Ich finds immer noch verwirrend, weil hier immer noch von vorvertraglich etc gesprochen wird und ich auch direkt

da

rüber gestolpert bin.

Da

nn wandelt doch den Fall ab, wenn ihr den Punkt herausstellen wollt?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

29.10.2025, 18:59:54

Hallo @[juliiii](289523),

da

nke für deinen Hinweis. Wir erwähnen in der aktuellen Fassung des Falls die vorvertragliche Haftung allerdings hauptsächlich nur noch im allgemeinen Maßstab. Dort ist es auch richtig: Die vorvertragliche Haftung ist gerade ein tragendes Argument für die Ansicht der Rechtsprechung, nach der keine

Willenserklärung

vorliegt. Anders kann man den Meinungsstreits meines Erachtens nicht sinnvoll führen. Auch, wenn es hier im Fall auf eine vorvertragliche Haftung nicht ankommt.

Da

her würde es nichts ändern, wenn wir den Fall abwandeln würden. Liebe Grüße Tim - für

da

s Jurafuchs-Team

IM

imio

17.4.2025, 19:04:08

Wie kommt man hier zu einer analogen Anwendung von

§ 122 BGB

?

Da

keiner der Anfechtungsgründe aus § 119 "richtig passt" und man

da

her einen Anfechtungsgrund nach § 119 I Alt. 2 analog hat?

LI

Lindasey

12.3.2026, 11:45:52

Es ist ein bisschen verwirrend,

da

ss hier nur angegeben ist,

da

ss der obj. TB der WE gegeben ist.

Da

durch wirkt der Eindruck erweckt es gäbe ein Problem mit dem Vorliegen des subj. TB (siehe vorherige Threads).