Der "1. Stock"
4. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (28.281 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
US-Amerikaner M mietet über das Internet eine Wohnung in Berlin-Charlottenburg bei V. Laut Inserat befindet sich die Wohnung „im 1. Stock“. Bei seinem Einzug ist M empört. In den USA sei der „1st floor“ das Erdgeschoss.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der "1. Stock"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M und V haben einen Mietvertrag über die Wohnung im 1. Obergeschoss geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M kann seine Erklärung anfechten (§ 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

emy194
10.1.2025, 19:07:38
Müsste man nicht darauf verweisen, dass der Amerikaner darauf achten muss, dass es möglicherweise verschiedene Bedeutungen von „1. Stock“ gibt? Es ist doch immer auf das verkehrstypische Umfeld zu achten
Leo Lee
11.1.2025, 06:01:21
Hallo emy194, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist es so, dass jeder für sich selbst verantwortlich ist und deshalb aufpassen muss, welche Sitten den nun gelten. Allerdings hat jeder, der einem Irrtum unterlag (weil er sich etwa nicht informiert hat), genauso ein Recht, diesen Fehler (allerdings dann unter Gefahr eines SEs) rückgängig zu machen. D.h., dass der Amerikaner einen Fehler gemacht hat, ist zwar "Pech". Jedoch muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von diesem Fehler zu lösen, da wir aufgrund Privatautonomie keine Verträge "aufzwingen" möchten. Dann muss er aber ggf. nach
122 BGBSE leisten, weshalb die Gerechtigkeit noch gewahrt wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 45 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo