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US-Amerikaner M mietet über das Internet eine Wohnung in Berlin-Charlottenburg bei V. Laut Inserat befindet sich die Wohnung „im 1. Stock“. Bei seinem Einzug ist M empört. In den USA sei der „1st floor“ das Erdgeschoss.

Einordnung des Falls

Der "1. Stock"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M und V haben einen Mietvertrag über die Wohnung im 1. Obergeschoss geschlossen.

Ja!

Der Vertrag ist so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Kommen unterschiedliche regionale Verkehrssitten in Betracht, so kommt grundsätzlich diejenige Verkehrssitte zur Anwendung, in deren Geltungsbereich der Vertrag seinen Schwerpunkt hat, insbesondere dort zu erfüllen ist. Dies gilt zumindest, solange die ortsfremde Partei mit dieser Verkehrssitte rechnen konnte oder musste. Bei einem Mietvertrag in Deutschland ist der deutsche Sprachgebrauch für die Auslegung der Verkehrssitte heranzuziehen. M musste auch damit rechnen. Ob M davon Kenntnis besaß, ist unerheblich. Es kam ein Mietvertrag über die Wohnung im 1. OG zustande.

2. M kann seine Erklärung anfechten (§ 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB; sog. Inhaltsirrtum). M dachte, er gebe eine Willenserklärung gerichtet auf Abschluss eines Mietvertrages über eine Wohnung im Erdgeschoss, und nicht im 1. OG, ab. Er war also über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum. Wenn er die Wohnung im 1. OG nicht möchte, kann er seine Erklärung gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB anfechten.

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