Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Unfallbedingter Schock der Nachbarin (atypische Kausalität)

Unfallbedingter Schock der Nachbarin (atypische Kausalität)

22. November 2024

4,6(46.854 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M fährt mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die Spielstraße eines Wohngebiets. Er kann nicht rechtzeitig bremsen und fährt das Kind K an. N, die gerade aus dem Fenster guckt, muss alles mitansehen. Sie erleidet einen so schweren Schock, dass sie stirbt.

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Einordnung des Falls

Unfallbedingter Schock der Nachbarin (atypische Kausalität)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat den Tod der N kausal verursacht, indem er K angefahren hat.

Ja, in der Tat!

Rspr und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Denkt man den Unfall des M hinweg, bliebe der tödliche Schock der N aus. Dass eine solche Reaktion eher ungewöhnlich ist, steht der Kausalität nicht entgegen.Auch wenn der Täter beim atypischen Kausalverlauf den Erfolg verursacht hat, ist ihm dieser nicht objektiv zurechenbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MARCE

Marcello

16.1.2020, 20:45:36

Wäre hier die obj. Zurechnung auch gegeben? Oder ist das ein Fall eines atypischen Kausalverlaufs?

KR

Kryptonite210

16.1.2020, 22:46:45

Dafür müsste er eine rechtlich missbilligende Gefahr geschaffen haben. Dass hat er zwar für die Kinder und alle anderen die in der Straße waren aber ein solcher Tod durch einen Schock der Frau Stellt einen atypischen Kausalverlauf dar, was ihm nicht als "sein Werk" zugerechnet werden kann

MARCE

Marcello

17.1.2020, 00:11:42

Danke:)

Henk

Henk

3.3.2020, 07:20:35

iE würde ich es wohl auch so sehen. Fände es aber interessant zu wissen, wo die Grenze verläuft. Mit 229 (Fl KV) und den Schockschäden aus dem Zivilrecht im Hinterkopf könnte man ja die These wagen, dass das Anfahren eines Kindes zumindest eine mögliche fahrlässige KV der Eltern beinhalte, aufgrund des Schockes der sich oftmals körperlich auswirkt. Ein weiterer Gedanke ist, dass der Täter keinen " Anspruch auf ein körperlich gesundes Opfer " hat, also man ihm die erhöhten "Schäden" aufgrund Vorerkrankungen zurechnen wird. Zusammengesetzt fände ich es gar nicht so abwegig, wenn bei zB einer vorerkrankten Mutter ein Tod durch Schock eintritt, die obj Zurechnung anzunehmen. Fände zumindest, dass in speziellen Situation Ausführungsbedarf entsteht.

Isabell

Isabell

24.5.2020, 14:58:16

Hängt wahrscheinlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Kommt es durch den Unfall zu sehr gravierenden Verletzungen bspw. Abtrennung von Körperteilen, sind drastische Schockreaktionen von Zeugen wahrscheinlicher, als bei der Verursachung ausschließlich innerer Verletzungen.

LAW

Law_yal_life

18.9.2023, 17:52:57

Also auch hier wieder Kausalität (+), und dann im Punkt obj. Zurechnung (Minus), wegen

atypischer Kausalverlauf

? Also wahrscheinlich wolltet ihr hiermit wieder aufzeigen, dass wir bei Kausalität einfach die Formel anwenden und außergewöhnliche Reaktionen außer Acht lassen?

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 12:56:39

Hallo Prädikatkandidat, genauso ist es! Wir wollten damit nur die Uferlosigkeit von Kausalität darstellen, der durch das Institut der obj. Zurechnung wiederum Einhalt geboten wird :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JALUD

Jan Ludwig

29.10.2023, 13:30:27

@[PrädikatKandidat](210386) danke für die erneute Wiederholung der Antwort!

QUIG

QuiGonTim

18.4.2024, 23:48:18

Wäre es in der Klausur eigentlich verfehlt, schon Rahmen der Kausalität von einem atypischen Kausalverlauf zu sprechen? Das Merkmal der Atypizität kann schließlich erst nach einer wertenden Betrachtung im Rahmen der objektiven Zurechnung korrekt festgestellt werden.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.4.2024, 12:29:22

Hallo QuiGonTim, du hast es schon ganz richtig erkannt. Auch wenn eine begriffliche Verwandtschaft besteht ist der Fall der

atypische Kausalität

keine Kausalitäts-, sondern eine Zurechnungsfrage. Sie erfordert eine wertende Betrachtung die im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit vorzunehmen ist und sozusagen eine "Korrektur" der Kausalitätsfrage darstellt, die ja dem Grunde nach nur die naturgesetzliche Zusammenhänge beurteilt. Trotzdem kann u.U. eine Strafbarkeit aber unbillig erscheinen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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