Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Kausalität

Kausalität, abgebrochene bzw. überholende (vor § 13 StGB)

Definition: Kausalität, abgebrochene bzw. überholende (vor § 13 StGB)

20. Februar 2026

16 Kommentare

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Definiere den Begriff der „abgebrochenen“ bzw. „überholenden Kausalität“ im Strafrecht:

Abgebrochene oder überholende Kausalität liegt vor, wenn eine Zweithandlung ohne Fortwirken der Ersthandlung den Erfolg herbeiführt. Die abgebrochene oder überholte Ersthandlung bleibt als hypothetische Reserveursache außer Betracht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Allegra.B

Allegra.B

16.6.2021, 13:32:49

Ich finde diese Art der Aufgabe (Lückentext) echt super ! Gerne mehr davon 😊

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

16.6.2021, 15:18:14

Vielen Dank für das Feedback. Freut und sehr!

S.

s.t.

7.8.2021, 19:24:28

Ich finde die Formulierung sehr eng gedacht. Die Abgebrochene oder überholende Handlung ist nicht irrelevant, da sie anderweitig im Versuch strafbar ist. Da stellt sich doch die Frage von

Reserveursache

n zu differenzieren wie späterer Flugabsturz, der eben nicht strafbar ist (fehlendes

Unmittelbares Ansetzen

) sondern nur den gleichen Erfolg darstellt..

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 14:10:23

Hallo s.t., in der Tat ist die Ersthandlung nicht straflos, sondern kann als strafbarer Versuch geahndet werden. Für die vollendete Vorsatztat bleibt die Ersthandlung allerdings außer Betracht, da sie insoweit keinen kausalen Beitrag für den Erfolgseintritt leistete. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

EN

Entenpulli

5.8.2023, 21:27:21

@[Lukas_Mengestu](136780) Also wirkt die erste Handlung doch noch ggf fort und wird nicht durch die zweite beendet?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.8.2023, 10:44:21

@[Entenpulli](169608)Hallo Entenpulli, maßgeblich ist hier, dass die erste Handlung nicht im

tatbestand

smäßigen Erfolg fortwirkt. Auch hier bietet es sich an, sich dies nicht abstrakt, sondern anhand eines konkreten Beispiels klarzumachen. Stell Dir vor, T verabreicht O ein tödliches, aber langsam wirkendes Gift. Bevor der Tod durch Vergiftung eintritt, kommt X und erschießt O. Kausal für den Tod durch Erschießen war insofern allein X. Dass O aufgrund der Vergiftung später ohnehin gestorben wäre, bleibt im Hinblick auf die Kausalität irrelevant. Der erste Kausalverlauf wird also abgebrochen bzw. vom zweiten Kausalverlauf überholt. Insofern sind die identischen Konstellationen gemeint :-) T hat sich also mangels Kausalität nicht wegen vollendeten Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, sondern allein wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lenny Hallqvist

Lenny Hallqvist

10.3.2025, 11:14:53

Sie ist irrelevant für den Erfolg und da besagt auch die Definition. Für Versuch brauchst du keinen Erfolg.

EN

Entenpulli

5.8.2023, 21:29:34

Ein "Überholen" impliziert gerade, dass die erste, langsamere Tat noch fortwirkt, ein "Abbrechen" hingegen das Gegenteil. Gilt die Definition für beide Fälle?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.8.2023, 10:44:48

@[Entenpulli](169608)Hallo Entenpulli, maßgeblich ist hier, dass die erste Handlung nicht im

tatbestand

smäßigen Erfolg fortwirkt. Auch hier bietet es sich an, sich dies nicht abstrakt, sondern anhand eines konkreten Beispiels klarzumachen. Stell Dir vor, T verabreicht O ein tödliches, aber langsam wirkendes Gift. Bevor der Tod durch Vergiftung eintritt, kommt X und erschießt O. Kausal für den Tod durch Erschießen war insofern allein X. Dass O aufgrund der Vergiftung später ohnehin gestorben wäre, bleibt im Hinblick auf die Kausalität irrelevant. Der erste Kausalverlauf wird also abgebrochen bzw. vom zweiten Kausalverlauf überholt. Insofern sind die identischen Konstellationen gemeint :-) T hat sich also mangels Kausalität nicht wegen vollendeten Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, sondern allein wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Fiona

Fiona

9.12.2025, 23:12:22

@[Lukas_Mengestu](136780) wie verhält es sich aber, wenn der Giftmörder den Tod mit einem Erstickungstod mittels Kissen beschleunigt? Prüfe ich dann den vollendeten Mord bzw. Totschlag durch Erstickung und dann noch den Versuch mit Gift oder ist der Giftversuch dann schon "verdrängt" oder genügt ein Satz mit Verweis auf Konkurrenz?

ES

Ester_Dadzio93

15.12.2025, 15:17:55

Wie wäre es eigentlich, wenn der Erfolg nicht durch die Handlung eines Dritten eintritt, sondern z.B. durch einen Unfall? Beispiel: M vergiftet ihren Ehemann, doch bevor das Gift überhaupt beginnt zu wirken, stürzt E die Treppe runter und stirbt. Ist die Handlung der M dann auch nicht kausal für den Tod es E?

Foxxy

Foxxy

15.12.2025, 15:18:36

Ja

. Überholende (abgebrochene) Kausalität liegt vor, wenn ein späteres, eigenständig wirkendes Ereignis den Erfolg ohne Fortwirken der Ersthandlung herbeiführt; die Ersthandlung ist dann nur eine

hypothetische Reserveursache

und bleibt außer Betracht. Es muss keine Dritthandlung sein – auch ein Unfall kann die Erstursache überholen. In deinem Beispiel wäre die Vergiftung nicht kausal für den Tod, solange das Gift noch nicht zu wirken begonnen hatte. M käme dann regelmäßig nur wegen Versuchs in Betracht. Anders nur, wenn das Gift den Sturz mitverursacht hätte (Fortwirken).


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