Inhaltsirrtum bei Internetgeschäften
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will sein E-Bike auf eBay für €2.600 verkaufen. Um eBay-Gebühren zu sparen, gibt er einen "Sofort-Kaufen"-Preis von €100 an. Seine Absicht gibt er im Angebotstext deutlich zu erkennen. K liest den Text nicht, klickt auf „Sofort-Kaufen“ und will nur €100 bezahlen.
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Einordnung des Falls
Inhaltsirrtum bei Internetgeschäften
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Option „Sofort-Kaufen“ auf eBay kommt der Vertragsschluss durch Angebot und Annahme zustande.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat mit der Einstellung des E-Bikes ein Angebot gerichtet auf Abschluss eines Kaufvertrags (zu €100) abgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K hat die Annahme des Angebots (zu €2.600) erklärt, indem er auf die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ geklickt hat.
Ja!
4. K kann seine Erklärung anfechten, weil er den Text mit dem höheren Preis nicht gelesen hat (§§ 142 Abs. 1, 119 Abs.1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. K macht V klar, dass er den Preis von €2.600 nicht gelten lassen wolle. Hat K durch die anschließende Weigerung den vollen Kaufpreis zu zahlen konkludent die Anfechtung erklärt (§ 143 Abs. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
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