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Jurafuchs

V bietet Silber „800 fein“ zu €320 pro Kilo an. Da K aber Silber „1000 fein haben will, rechnet V den Preis in Ks Anwesenheit um. Durch einen Rechenfehler kommt er zu einem viel zu günstigen Kilopreis von €360 (anstatt richtigerweise €400).

Einordnung des Falls

Offener Kalkulationsirrtum („Silberfall“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der „offene Kalkulationsirrtum“ berechtigt immer zur Anfechtung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein offener Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn die Kalkulation nicht verborgen bleibt (verdeckter Kalkulationsirrtum), sondern zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wird. Das Reichsgericht ging davon aus, dass beim offenen Kalkulationsirrtum ein zur Anfechtung berechtigender „erweiterter Inhaltsirrtum“ vorliege. Dem ist der BGH entgegengetreten: Auch ein offener Kalkulationsirrtum sei grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum. Allerdings kann die Auslegung (§ 157 BGB) ergeben, dass der rechnerisch richtige Preis Vertragsbestandteil geworden ist (und eine Anfechtung deshalb gar nicht nötig ist).

2. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über Silber „1000 fein“ zu einem Kilopreis von €360 zustande gekommen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Angebot des V ist so auszulegen, wie es aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Position des K verstanden werden konnte (§ 157 BGB). Wegen der objektiven Widersprüchlichkeit der Preisbestimmung kann V nicht darauf vertrauen, dass sein Wille zu €400 anzubieten zum Ausdruck kam. Auch K kann nicht auf einen Vertragsschluss zu €360 vertrauen, weil er die Widersprüchlichkeit der Äußerung seines Vertragspartners bei einiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Somit liegt Mehrdeutigkeit der Erklärung in Bezug auf die essentialia negotii vor, die zu einem Totaldissens und zur Nichtigkeit der WE führt.

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