Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung der Gesellschafter der GmbH
Haftung der Gesellschafter der GmbH
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und G sind Gesellschafter der Gerüst-GmbH. Nach einem misslungenen Geschäft erwarten sie eine Schadensersatzforderung, die die GmbH in die Insolvenz führen würde. Um dies zu umgehen, übertragen sie das gesamte Vermögen auf die Ausweich-GmbH.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftung der Gesellschafter der GmbH
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gesellschafter einer GmbH haften immer persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es gibt Ausnahmen, in denen Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden können.
Ja!
3. Durch die Übertragung des Vermögens auf die Ausweich-GmbH liegt eine Vermögensvermischung vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Durch die Übertragung des Vermögens haben A und G einen existenzvernichtenden Eingriff vorgenommen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Olaf Müller-Michaels
28.7.2023, 13:16:13
Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach
826 BGBist ein Fall der Innenhaftung. Der Anspruch steht also nicht dem Gläubiger zu, sondern der Gesellschaft. Daher handelt es sich auch nicht um einen Unterfall der Durchgriffshaftung.
Leo Lee
3.8.2023, 11:09:14
Hallo Olaf-Müller-Michaels, die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff ist lt. BGH (siehe etwa II ZR 3/04 - https://lexetius.com/2007,1959) ein Fall der Durchgriffs(außen-)haftung. Texte oder sonstige Aufsätze, die von einer reinen Innenhaftung ausgehen, habe ich leider nicht finden können; vielleicht kannst du mich in dieser Hinsicht erleuchten :)! Liebe Grüße Leo
Olaf Müller-Michaels
3.8.2023, 11:44:38
Hallo Leo Lee, das von Ihnen zitierte Trihotel-Urteil hat gerade den Wandel zu einer Innenhaftung begründet (Tz. 19 ff, siehe auch Leitsatz b)). Eine gute Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung finden Sie bei Förster, in: BeckOK, BGB, §
826Rn. 117-120 (https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BECKOKBGB-G-BGB-P-
826-Gl-VI-7-C-CC). Beste Grüße, Olaf Müller-Michaels
Leo Lee
3.8.2023, 12:04:43
Hallo Olaf-Müller-Michaels, vielen Dank für den sehr hilfreichen Hinweis! Wir passen den Text entsprechend an :) @[Lukas_Mengestu](136780) Mit freundlichen Grüßen Leo Lee
CR7
2.8.2024, 10:10:33
Man könnte noch ergänzen, dass dann der Insolvenzverwalter den Anspruch geltend machen kann. Ich habe mich dann gefragt, wer den Anspruch geltend machen kann, wenn A und B doch Gesellschafter sind (und wohl kaum diesen Anspruch geltend machen würden): "Bei der Frage der Ersatzberechtigung entfaltet das neue Konzept der Innenhaftung seine Wirkung: Allein die Gesellschaft als unmittelbar an ihrem (zweckgebundenen) Vermögen Geschädigte ist Gläubigerin des Anspruchs aus §
826(BGHZ 173, 246 Rn. 33 = NJW 2007, 2689 – Trihotel). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dieser Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend zu machen (BGHZ 173, 246 Rn. 34 = NJW 2007, 2689 – Trihotel; vgl. BGHZ 164, 50 (62) = NJW 2005, 3137). (BeckOK BGB/Förster, 70. Ed. 1.5.2024, BGB §
826Rn. 126)"