Haftung der Gesellschafter der GmbH

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und G sind Gesellschafter der Gerüst-GmbH. Nach einem misslungenen Geschäft erwarten sie eine Schadensersatzforderung, die die GmbH in die Insolvenz führen würde. Um dies zu umgehen, übertragen sie das gesamte Vermögen auf die Ausweich-GmbH.

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Einordnung des Falls

Haftung der Gesellschafter der GmbH

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gesellschafter einer GmbH haften immer persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 13 Abs. 2 GmbHG steht für Ansprüche der Gläubiger nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Die Gesellschafter haften also grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur über ihre geleistete Einlage mit dem Gesellschaftsvermögen.Die eingeschränkte Haftung der Gesellschafter ist ein zentrales Unterscheidungskriterium zwischen den juristischen Personen und den Personengesellschaften.
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2. Es gibt Ausnahmen, in denen Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden können.

Ja!

Im Hinblick auf die Haftung der Gesellschafter ist zwischen Ansprüchen der Gläubiger und der Gesellschaft zu differenzieren: (1) Im Rahmen der sogenannten Durchgriffshaftung können Gläubiger abweichend von § 13 Abs. 2 GmbHG die Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen. Die dogmatische Herleitung dieser Haftung ist umstritten, es haben sich jedoch Fallgruppen etabliert, bei denen der Durchgriff auf die Gesellschafter möglich ist: Dies soll jedenfalls (1) bei Vermögensvermischung und (2) bei Unterkapitalisierung zulässig sein. Dagegen steht nur der Gesellschaft selbst (=Innenhaftung) ein Anspruch gegen ihre Gesellschafter im Fall des sogenannten existenzvernichtenden Eingriff zu. Dieser wird nach herrschender Meinung auf § 826 BGB gestützt wird.

3. Durch die Übertragung des Vermögens auf die Ausweich-GmbH liegt eine Vermögensvermischung vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Vermögensvermischung liegt vor, wenn die Vermögensabgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen verschleiert wird, sodass die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) unkontrollierbar wird. Hier wird zwar das Vermögen übertragen und so eine Vermögensabgrenzung zwischen den beiden Gesellschaften erschwert. Allerdings gibt es eine intakte Buchführung und eine Vermischung mit dem Privatvermögen der Gesellschafter liegt nicht vor.

4. Durch die Übertragung des Vermögens haben A und G einen existenzvernichtenden Eingriff vorgenommen.

Ja, in der Tat!

Der existenzvernichtende Eingriff § 826 BGB setzt voraus (1) eine kausale Schadenszufügung, (2) ein sittenwidriges Handeln und (3) ein Verschulden. Die Sittenwidrigkeit wird bejaht, sofern die Gesellschafter die GmbH unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Risiken aussetzen, wodurch das Kapital und die Existenz der GmbH vernichtet werden. Es handelt sich um einen klassischen Fall des existenzvernichtenden Eingriffs, da A und G aus egoistischen Gründen und zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger, mithin sittenwidrig, handeln. Der Eingriff muss nicht zwingend kausal für die Insolvenz sein, es reicht auch eine Insolvenzvertiefung aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Olaf Müller-Michaels

Olaf Müller-Michaels

28.7.2023, 13:16:13

Die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs nach

826 BGB

ist ein Fall der Innenhaftung. Der Anspruch steht also nicht dem Gläubiger zu, sondern der Gesellschaft. Daher handelt es sich auch nicht um einen Unterfall der Durchgriffshaftung.

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 11:09:14

Hallo Olaf-Müller-Michaels, die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff ist lt. BGH (siehe etwa II ZR 3/04 - https://lexetius.com/2007,1959) ein Fall der Durchgriffs(außen-)haftung. Texte oder sonstige Aufsätze, die von einer reinen Innenhaftung ausgehen, habe ich leider nicht finden können; vielleicht kannst du mich in dieser Hinsicht erleuchten :)! Liebe Grüße Leo

Olaf Müller-Michaels

Olaf Müller-Michaels

3.8.2023, 11:44:38

Hallo Leo Lee, das von Ihnen zitierte Trihotel-Urteil hat gerade den Wandel zu einer Innenhaftung begründet (Tz. 19 ff, siehe auch Leitsatz b)). Eine gute Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung finden Sie bei Förster, in: BeckOK, BGB, §

826

Rn. 117-120 (https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-400-W-BECKOKBGB-G-BGB-P-

826

-Gl-VI-7-C-CC). Beste Grüße, Olaf Müller-Michaels

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 12:04:43

Hallo Olaf-Müller-Michaels, vielen Dank für den sehr hilfreichen Hinweis! Wir passen den Text entsprechend an :) @[Lukas_Mengestu](136780) Mit freundlichen Grüßen Leo Lee

CR7

CR7

2.8.2024, 10:10:33

Man könnte noch ergänzen, dass dann der Insolvenzverwalter den Anspruch geltend machen kann. Ich habe mich dann gefragt, wer den Anspruch geltend machen kann, wenn A und B doch Gesellschafter sind (und wohl kaum diesen Anspruch geltend machen würden): "Bei der Frage der Ersatzberechtigung entfaltet das neue Konzept der Innenhaftung seine Wirkung: Allein die Gesellschaft als unmittelbar an ihrem (zweckgebundenen) Vermögen Geschädigte ist Gläubigerin des Anspruchs aus §

826

(BGHZ 173, 246 Rn. 33 = NJW 2007, 2689 – Trihotel). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dieser Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend zu machen (BGHZ 173, 246 Rn. 34 = NJW 2007, 2689 – Trihotel; vgl. BGHZ 164, 50 (62) = NJW 2005, 3137). (BeckOK BGB/Förster, 70. Ed. 1.5.2024, BGB §

826

Rn. 126)"


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