Grundfall: Erlass einer Satzung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die hessische Universität H (Stiftung des öffentlichen Rechts) erlässt eine Rechtsvorschrift, in der unter anderem geregelt wird, dass Beamte durch den Präsidenten der Uni ernannt werden. Beamtin B fragt sich, ob H so eine Regelung treffen kann.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Erlass einer Satzung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat ein formelles Gesetz erlassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Rechtnormen können in unterschiedlichen Formen bestehen. Der parlamentarische Gesetzgeber kann auf Bundes- und Landesebene als gesetzgebende Gewalt (= Legislative) formelle Gesetze erlassen. Die Exekutive kann aufgrund einer ihr durch ein formelles Gesetz eingeräumten Ermächtigung Rechtsverordnungen erlassen. Schließlich können z.B. Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer (Verwaltungs-)Angelegenheiten eigenes Recht setzen, sog. Satzungen. H ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und damit kein Teil der Legislative. H kann keine formellen Gesetze erlassen.
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2. H könnte eine Satzung erlassen haben. Dazu müsste ihr zunächst die erforderliche Satzungsautonomie gesetzlich verliehen worden sein.

Ja, in der Tat!

Satzungen sind (wie Rechtsverordnungen) staatlich abgeleitetes Recht. Es bedarf daher eine formellen Ermächtigung zum Erlass von Satzungen. Unterschieden werden kann zwischen einer grundsätzlich durch formelles Gesetz verliehenen Satzungsautonomie (z.B. § 5 HessGO) und speziellen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von ganz bestimmten Satzungen (z.B. § 19 HessGO). Durch die Satzungsautonomie soll erreicht werden, dass die Partizipation von bestimmten gesellschaftlichen Gruppen an der Verwaltung ermöglicht und damit der Abstand zwischen Staat und Bürger verringert wird. Die Satzungsautonomie von Hochschulen ergibt ergibt sich aus dem jeweiligen landesrechtlichen Hochschulgesetz. Hs Satzungsautonomie ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 HessHG. Einen Hinweis darauf, dass eine Vorschrift Satzungsautonomie verleiht, kannst Du Formulierungen wie „führen ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung“ entnehmen.

3. Die durch H erlassene Rechtsvorschrift regelt eigene Angelegenheiten der Uni. Handelt es sich um eine Satzung?

Ja!

In Abgrenzung zu Rechtsverordnungen regeln Satzungen keine staatlichen Angelegenheiten, sondern eigene Angelegenheiten der betreffenden juristischen Person. Die Regeln darüber, wer Beamte an der Universität benennen kann und soll, betreffen eigene Abläufe der H. Es handelt sich gerade nicht um Angelegenheiten, die die Allgemeinheit betreffen. H hat eine Satzung erlassen.Von öffentlich-rechtlichen Satzungen strikt zu unterscheiden sind privatrechtliche Satzungen, wie z.B. Vereinssatzungen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IS

IsiRider

5.4.2023, 17:14:01

Gesetzesverlinkungen wären schön.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.6.2023, 11:52:22

Hallo IsiRider, die haben wir gerne hinzugefügt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

24.6.2023, 01:53:42

"Es handelt sich gerade nicht um Angelegenheiten, die die Allgemeinheit betreffen." Gerade die Ernennung von Beamten betrifft doch die Allgemeinheit, sowohl in finanzieller wie auch in ganz praktischer Hinsicht. Ich finde es etwas seltsam, dass eine

Behörde

sich per Satzung selbst das Recht einräumen kann, Beamte zu ernennen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.6.2023, 11:59:28

Hallo DeliktusMaximus, danke für deine Rückfrage. Nach dem Maßstab zu urteilen, wäre nichts das von Steuergeldern finanziert wird eine eigene Angelegenheit der Kommune oder des entsprechenden Rechtsträgers, und damit nicht durch Satzungen regelbar. Der Maßstab ist ein anderer - eigene Angelegenheiten sind solche, die in der Gemeinschaft wurzeln und einen engen Bezug zu ihr haben. So z.B. welche Personen für sie tätig sind. Des weiteren kommt es auf die Dienstherrenfähigkeit an, dies kann nach § 2 BeamtStG auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Stiftung sein, sofern ihr dieses Recht übertragen wurde. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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