Grundfall: Erlass einer Satzung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die hessische Universität H (Stiftung des öffentlichen Rechts) erlässt eine Rechtsvorschrift, in der unter anderem geregelt wird, dass Beamte durch den Präsidenten der Uni ernannt werden. Beamtin B fragt sich, ob H so eine Regelung treffen kann.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Erlass einer Satzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat ein formelles Gesetz erlassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. H könnte eine Satzung erlassen haben. Dazu müsste ihr zunächst die erforderliche Satzungsautonomie gesetzlich verliehen worden sein.
Ja, in der Tat!
3. Die durch H erlassene Rechtsvorschrift regelt eigene Angelegenheiten der Uni. Handelt es sich um eine Satzung?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
5.4.2023, 17:14:01
Gesetzesverlinkungen wären schön.
Nora Mommsen
27.6.2023, 11:52:22
Hallo IsiRider, die haben wir gerne hinzugefügt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
DeliktusMaximus
24.6.2023, 01:53:42
"Es handelt sich gerade nicht um Angelegenheiten, die die Allgemeinheit betreffen." Gerade die Ernennung von Beamten betrifft doch die Allgemeinheit, sowohl in finanzieller wie auch in ganz praktischer Hinsicht. Ich finde es etwas seltsam, dass eine Behörde sich per Satzung selbst das Recht einräumen kann, Beamte zu ernennen.
Nora Mommsen
27.6.2023, 11:59:28
Hallo DeliktusMaximus, danke für deine Rückfrage. Nach dem Maßstab zu urteilen, wäre nichts das von Steuer
geldern finanziert wird eine eigene Angelegenheit der Kommune oder des entsprechenden Rechtsträgers, und damit nicht durch Satzungen regelbar. Der Maßstab ist ein anderer - eigene Angelegenheiten sind solche, die in der Gemeinschaft wurzeln und einen engen Bezug zu ihr haben. So z.B. welche Personen für sie tätig sind. Des weiteren kommt es auf die Dienstherrenfähigkeit an, dies kann nach § 2 BeamtStG auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Stiftung sein, sofern ihr dieses Recht übertragen wurde. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team