Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Die Satzung

Fall 2: Erlass einer Satzung mit grundrechtlichen Bezügen

Fall 2: Erlass einer Satzung mit grundrechtlichen Bezügen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die niedersächsische Gemeinde G bestimmt, dass ein genauer festgelegtes Baugebiet in der Gemeinde ein reines Wohngebiet sein soll. Bauherr B ist der Meinung, dass die Gemeinde eine solche Regelung überhaupt nicht treffen kann.

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Einordnung des Falls

Fall 2: Erlass einer Satzung mit grundrechtlichen Bezügen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die von G getroffene Regelung ein formelles Gesetz?

Nein, das ist nicht der Fall!

Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer (Verwaltungs-)Angelegenheiten eigenes Recht setzen, sog. Satzungen. Formelle Gesetze dagegen können nur durch die landes- und bundesrechtliche Legislative erlassen werden. G ist als Gemeinde (= Gebietskörperschaft) kein Teil der Legislative und kann daher keine formelle Gesetze erlassen.
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2. G könnte eine Satzung erlassen haben. Besteht die hierfür erforderliche Satzungsautonomie der Gemeinde?

Ja, in der Tat!

Das Recht, Satzungen zu erlassen, ist Ausfluss aus dem sog. Selbstverwaltungsrechts (Satzungsautonomie). Die Satzungsautonomie muss immer gesetzlich verliehen sein worden. Die Satzungsautonomie von Gemeinden ergibt sich – nach umstrittener Ansicht – nicht unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, sondern aus den jeweiligen Regelungen der Gemeindeordnungen der Länder. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG garantiert zwar die gemeindliche Satzungsautonomie, verleiht diese aber nicht. G wurde als Gemeinde durch § 1 NGO eine Satzungsautonomie verliehen. Entsprechende Regelungen finden sich in den Gemeindeordnungen der anderen Bundesländer. Besonderheiten gelten für Berlin und Hamburg.

3. Berührt eine Satzung Grundrechte, bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung.

Ja!

Grundsätzlich genügt zum Erlass einer Satzung das Vorhandensein der Satzungsautonomie. Häufig bedarf der Erlass von Satzungen aber einer speziellen formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dies ist der Fall, wenn die Satzung in die Rechte der Bürger eingreift oder wesentliche grundrechtsrelevante Angelegenheiten betrifft. G hat aufgrund von § 1 NGO zwar generell die Möglichkeit, Satzungen zu erlassen. Allerdings berühren die Regelungen über die Festlegung des Baugebiets (= Bebauungsplan) die Grundrechte der Bürger, die in dem entsprechenden Gebiet wohnen bzw. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind (Art. 14 Abs. 1 GG). Es bedarf daher einer förmlichen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Bebauungsplänen durch G.

4. Findet sich eine Ermächtigung zum Erlass von Bebauungsplänen in Form von Satzungen in der NGO?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes darf die öffentliche Gewalt im grundrechtsrelevanten Bereich nicht ohne gesetzliche Grundlage handeln. Der Erlass eines Bebauungsplans durch die Gemeinde in Form einer Satzung ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und somit grundrechtsrelevant. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans sind §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB. § 10 Abs. 1 BauGB legt nach dem Grundsatz der Planungsautonomie der Gemeinde fest, dass diese den Bebauungsplan als Satzung erlässt. Diese Vorschrift konkretisiert lediglich die sowieso schon bestehende Satzungsautonomie der Gemeinde. G ist grundsätzlich berechtigt, Angelegenheiten ihres Gemeindegebiets durch Satzung zu regeln. Für den grundrechtsrelevanten Bereich der Bauleitplanung ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage aus § 1 Abs. 3 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AHA

Alexander Ha.

26.11.2023, 00:52:26

In Niedersachsen gilt mittlerweile das NKomVG und nicht mehr die NGO.

Larissa3

Larissa3

5.12.2023, 14:22:54

Ja und die satzungsautonomie ergibt sich dann aus Art. 57 I NV oder?

AlsObH

AlsObH

26.1.2024, 14:08:05

Zumal die allerletzte Frage auch wirklich ungünstig gestellt ist, als ob man jede Satzungsermächtigung der (alten) NGO kennt

SIUD

SiUd

27.7.2024, 12:01:53

Die Satzungsautonomie ergibt sich aus § 10 I NKomVG. Bei Art. 57 I NV handelt es sich lediglich um das landesrechtliche Pendant zu Art. 28 II GG.

in persona

in persona

30.7.2024, 10:08:54

Hallo:) welche Besonderheiten gelten für Berlin/Hamburg?


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