Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Die Satzung

Fall 2: Erlass einer Satzung mit grundrechtlichen Bezügen

Fall 2: Erlass einer Satzung mit grundrechtlichen Bezügen

10. Dezember 2024

4,8(9.047 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die niedersächsische Gemeinde G bestimmt, dass ein genauer festgelegtes Baugebiet in der Gemeinde ein reines Wohngebiet sein soll. Bauherr B ist der Meinung, dass die Gemeinde eine solche Regelung überhaupt nicht treffen kann.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Fall 2: Erlass einer Satzung mit grundrechtlichen Bezügen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die von G getroffene Regelung ein formelles Gesetz?

Nein, das ist nicht der Fall!

Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Regelung ihrer (Verwaltungs-)Angelegenheiten eigenes Recht setzen, sog. Satzungen. Formelle Gesetze dagegen können nur durch die landes- und bundesrechtliche Legislative erlassen werden. G ist als Gemeinde (= Gebietskörperschaft) kein Teil der Legislative und kann daher keine formelle Gesetze erlassen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. G könnte eine Satzung erlassen haben. Besteht die hierfür erforderliche Satzungsautonomie der Gemeinde?

Ja, in der Tat!

Das Recht, Satzungen zu erlassen, ist Ausfluss aus dem sog. Selbstverwaltungsrechts (Satzungsautonomie). Die Satzungsautonomie muss immer gesetzlich verliehen sein worden. Die Satzungsautonomie von Gemeinden ergibt sich – nach umstrittener Ansicht – nicht unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, sondern aus den jeweiligen Regelungen der Gemeindeordnungen der Länder. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG garantiert zwar die gemeindliche Satzungsautonomie, verleiht diese aber nicht. G wurde als Gemeinde durch § 1 NGO eine Satzungsautonomie verliehen. Entsprechende Regelungen finden sich in den Gemeindeordnungen der anderen Bundesländer. Besonderheiten gelten für Berlin und Hamburg.

3. Berührt eine Satzung Grundrechte, bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung.

Ja!

Grundsätzlich genügt zum Erlass einer Satzung das Vorhandensein der Satzungsautonomie. Häufig bedarf der Erlass von Satzungen aber einer speziellen formellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Dies ist der Fall, wenn die Satzung in die Rechte der Bürger eingreift oder wesentliche grundrechtsrelevante Angelegenheiten betrifft. G hat aufgrund von § 1 NGO zwar generell die Möglichkeit, Satzungen zu erlassen. Allerdings berühren die Regelungen über die Festlegung des Baugebiets (= Bebauungsplan) die Grundrechte der Bürger, die in dem entsprechenden Gebiet wohnen bzw. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind (Art. 14 Abs. 1 GG). Es bedarf daher einer förmlichen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Bebauungsplänen durch G.

4. Findet sich eine Ermächtigung zum Erlass von Bebauungsplänen in Form von Satzungen in der NGO?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes darf die öffentliche Gewalt im grundrechtsrelevanten Bereich nicht ohne gesetzliche Grundlage handeln. Der Erlass eines Bebauungsplans durch die Gemeinde in Form einer Satzung ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und somit grundrechtsrelevant. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans sind §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB. § 10 Abs. 1 BauGB legt nach dem Grundsatz der Planungsautonomie der Gemeinde fest, dass diese den Bebauungsplan als Satzung erlässt. Diese Vorschrift konkretisiert lediglich die sowieso schon bestehende Satzungsautonomie der Gemeinde. G ist grundsätzlich berechtigt, Angelegenheiten ihres Gemeindegebiets durch Satzung zu regeln. Für den grundrechtsrelevanten Bereich der Bauleitplanung ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage aus § 1 Abs. 3 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AHA

Alexander Ha.

26.11.2023, 00:52:26

In Niedersachsen gilt mittlerweile das NKomVG und nicht mehr die NGO.

Larissa3

Larissa3

5.12.2023, 14:22:54

Ja und die satzungsautonomie ergibt sich dann aus Art. 57 I NV oder?

AlsObH

AlsObH

26.1.2024, 14:08:05

Zumal die allerletzte Frage auch wirklich ungünstig gestellt ist, als ob man jede Satzungsermächtigung der (alten) NGO kennt

SIUD

SiUd

27.7.2024, 12:01:53

Die Satzungsautonomie ergibt sich aus § 10 I NKomVG. Bei Art. 57 I NV handelt es sich lediglich um das landesrechtliche Pendant zu Art. 28 II GG.

in persona

in persona

30.7.2024, 10:08:54

Hallo:) welche Besonderheiten gelten für Berlin/Hamburg?

ROBE

Robert

9.11.2024, 11:32:52

Berlin und Hamburg sind sog. Einheitsgemeinden, weil sie gleichzeitig Bundesland und Kommune sind, wo die Aufgaben zusammenfallen. Ich kenne die Regelungen nicht im Detail, aber das grundgesetzliche Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden wird hier vmtl. anders verwirklicht, weil Berlin und Hamburg in ihrer Staatlichkeit ja sowieso sehr vieles selbst regeln können.

ROBE

Robert

15.11.2024, 09:43:55

Der erste Satz im Maßstab zur ersten Frage kein Verb. 

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

15.11.2024, 10:05:11

Hallo Robert, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Inhalt und Funktion der Verwaltungsvollstreckung (Was ist Verwaltungsvollstreckung und warum braucht man sie?)

Die A wird von Behörde B aufgefordert, einen von A rechtswidrig aufgestellten Bauzaun abzubauen. A ignoriert die Verfügung der B. Der bei B für den Fall zuständige Sachbearbeiter S fragt sich, was er nun machen kann.

Fall lesen

Jurafuchs

Rechtsgrundlage zum Verwaltungshandeln beinhaltet noch nicht die Rechtsgrundlage zum Verwaltungszwang (Fall)

S hat für eine angeordnete Quarantäne zu viel Entschädigungszahlungen vom Land L erhalten. Die zuständige Behörde B hebt den ursprünglichen Leistungsbescheid daher teilweise auf und fordert S schriftlich auf, die zu viel geleisteten 300 Euro zurückzuzahlen. S zahlt nicht.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen