Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Die Satzung
Fall 2: Erlass einer Satzung mit grundrechtlichen Bezügen
Fall 2: Erlass einer Satzung mit grundrechtlichen Bezügen
5. April 2025
16 Kommentare
4,8 ★ (12.486 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die niedersächsische Gemeinde G bestimmt, dass ein genauer festgelegtes Baugebiet in der Gemeinde ein reines Wohngebiet sein soll. Bauherr B ist der Meinung, dass die Gemeinde eine solche Regelung überhaupt nicht treffen kann.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall 2: Erlass einer Satzung mit grundrechtlichen Bezügen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die von G getroffene Regelung ein formelles Gesetz?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G könnte eine Satzung erlassen haben. Besteht die hierfür erforderliche Satzungsautonomie der Gemeinde (§ 10 Abs. 1 NKomVG)?
Ja, in der Tat!
3. Berührt eine Satzung Grundrechte, bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Satzung.
Ja!
4. Findet sich eine Ermächtigung zum Erlass von Bebauungsplänen in Form von Satzungen in der NKomVG?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Alexander Ha.
26.11.2023, 00:52:26
In Niedersachsen gilt mittlerweile das NKomVG und nicht mehr die NGO.
Larissa3
5.12.2023, 14:22:54
Ja und die satzungsautonomie ergibt sich dann aus Art. 57 I NV oder?

AlsObH
26.1.2024, 14:08:05
Zumal die allerletzte Frage auch wirklich ungünstig gestellt ist, als ob man jede Satzungsermächtigung der (alten) NGO kennt
SiUd
27.7.2024, 12:01:53
Die Satzungsautonomie ergibt sich aus § 10 I NKomVG. Bei Art. 57 I NV handelt es sich lediglich um das landesrechtliche Pendant zu Art. 28 II GG.
Jakob Köhler
28.1.2025, 21:15:59
Zumal an dieser Stelle erwähnenswert ist, dass das NKomVG bereits seit 2011 in Kraft ist.

Linne_Karlotta_
13.3.2025, 10:28:41
Hallo in die Runde, danke für den Hinweis. Der Fehler ist korrigiert. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
in persona
30.7.2024, 10:08:54
Hallo:) welche Besonderheiten gelten für Berlin/Hamburg?
Robert
9.11.2024, 11:32:52
Berlin und Hamburg sind sog. Einheitsgemeinden, weil sie gleichzeitig Bundesland und Kommune sind, wo die Aufgaben zusammenfallen. Ich kenne die Regelungen nicht im Detail, aber das grundgesetzliche Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden wird hier vmtl. anders verwirklicht, weil Berlin und Hamburg in ihrer Staatlichkeit ja sowieso sehr vieles selbst regeln können.
alina2010
6.3.2025, 08:11:23
Dann müssten die Besonderheiten doch auch für Bremen gelten, oder?
Robert
6.3.2025, 10:38:20
Ich bin mir nicht sicher, aber soweit ich weiß, besteht das Bundesland Bremen aus den beiden Städten Bremen und Bremerhaven, ist also keine Einheitsgemeinde.

prefi
5.3.2025, 11:48:11
In NRW ergibt sich die Satzungsbefugnis der Gemeinden aus § 7 I 1 GO NRW.