Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

örtliche Zuständigkeit Verkehrsunfall

örtliche Zuständigkeit Verkehrsunfall

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

An einer unübersichtlichen Kreuzung in der Stadt S kam es zu einer Kollision. Fahrer und Eigentümer der kollidierenden Fahrzeuge waren K (Wohnsitz: W) und B (Wohnsitz: V). K erhebt eine Schadensersatzklage gegen B in S. Auch B möchte widerklagend Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

örtliche Zuständigkeit Verkehrsunfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Weder der allgemeine Gerichtsstand des K, noch der des B befindet sich in S.

Ja, in der Tat!

Nach §§ 12, 13 ZPO bildet der Wohnsitz einer Person einen allgemeinen Gerichtsstand für alle gegen sie zu erhebenden Klagen. Ks Wohnsitz ist in W, wo sich somit auch sein allgemeiner Gerichtsstand befindet. B wohnt in V. Sein allgemeiner Gerichtsstand ist folglich dort.
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2. Das Gericht in S ist für die Klage örtlich unzuständig.

Nein!

Die Zuständigkeit eines Gerichts kann sich nicht nur aus dem allgemeinen, sondern auch aus dem besonderen Gerichtsstand ergeben. Einen solchen enthält § 20 StVG. Hiernach ist für Klagen, die auf Grund des StVG erhoben werden, auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat. K macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Eine passende Anspruchsgrundlage hierfür enthält unter anderem das StVG (§ 7 Abs. 1 StVG). Der Unfall ereignete sich in S.

3. Das Gericht in S ist für die Widerklage örtlich unzuständig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch bei einer Widerklage kann sich die örtliche Zuständigkeit nicht nur aus dem allgemeinen, sondern auch aus einem besonderen Gerichtsstand ergeben. Einen solchen enthält § 20 StVG. Hiernach ist für Klagen, die auf Grund des StVG erhoben werden, auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat. Auch W will Schadensersatz aus Verkehrsunfall basierend auf dem StVG. Auch hier bedarf es also des Rückgriffs § 33 ZPO nicht. Auf die vorliegend bestehende Konnexität ist also erst bei den besonderen Prozessvoraussetzungen einzugehen.
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