Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

örtliche Zuständigkeit normal - aus § 33 ZPO

örtliche Zuständigkeit normal - aus § 33 ZPO

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K (Wohnsitz: W) erhebt in V Klage gegen B (Wohnsitz: V) auf Kaufpreiszahlung für einen Gebrauchtwagen. B erhebt Widerklage auf Schadensersatz wegen des mangelbedingten Minderwerts desselben Gebrauchtwagens.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

örtliche Zuständigkeit normal - aus § 33 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das angerufene Gericht in V ist für die Klage örtlich zuständig.

Ja, in der Tat!

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 12ff. ZPO. Nach § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird dabei durch den Wohnsitz bestimmt (§ 13 ZPO). B hat seinen Wohnsitz in V. Das Gericht in V ist damit für gegen ihn gerichtete Klagen örtlich zuständig.
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2. Ks allgemeiner Gerichtsstand ist ebenfalls in V (§§ 12, 13 ZPO).

Nein!

Nach §§ 12, 13 ZPO bildet der Wohnsitz einer Person den allgemeinen Gerichtsstand für alle gegen sie zu erhebenden Klagen. Ks Wohnsitz ist in W. Ihr allgemeiner Gerichtsstand ist also in W.

3. Das angerufene Gericht in V ist trotzdem auch für die Widerklage örtlich zuständig.

Genau, so ist das!

Auch bei einer Widerklage richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12ff. ZPO. Nach §§ 12, 13 ZPO befindet sich der allgemeine Gerichtsstand einer Person zwar an ihrem Wohnsitz. Daneben begründet § 33 ZPO jedoch einen zusätzlichen, besonderen Gerichtsstand für Widerklagen beim Gericht der Klage, sofern Klage und Widerklage in Zusammenhang stehen bzw. konnex sind. Klageanspruch und Widerklageanspruch basieren auf demselben Kaufvertrag. Der nötige Zusammenhang (Konnexität) besteht also. § 33 ZPO bzw. die Konnexität war vorliegend bereits bei der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen, da sich diese nicht bereits aus anderen Normen der §§ 12ff. ZPO ergab.
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