Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
örtliche Zuständigkeit normal - aus § 33 ZPO
örtliche Zuständigkeit normal - aus § 33 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K (Wohnsitz: W) erhebt in V Klage gegen B (Wohnsitz: V) auf Kaufpreiszahlung für einen Gebrauchtwagen. B erhebt Widerklage auf Schadensersatz wegen des mangelbedingten Minderwerts desselben Gebrauchtwagens.
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Einordnung des Falls
örtliche Zuständigkeit normal - aus § 33 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das angerufene Gericht in V ist für die Klage örtlich zuständig.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ks allgemeiner Gerichtsstand ist ebenfalls in V (§§ 12, 13 ZPO).
Nein!
3. Das angerufene Gericht in V ist trotzdem auch für die Widerklage örtlich zuständig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.