Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

§ 316 StGB: Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit (Anflutungsphase)

§ 316 StGB: Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit (Anflutungsphase)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Der Pkw des T wird mit einem Seil abgeschleppt. Während T seinen Pkw lenkt, trinkt er eine Flasche Wein „auf ex“. Die Alkoholmenge im Körper führt erst nach Abschluss der reibungslos ablaufenden Fahrt zu einer BAK von über 1,1‰.

Diesen Fall lösen 78,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit (Anflutungsphase)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T seinen abgeschleppten Pkw lenkte, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Ohne die Mitwirkung des T in Form des Lenkens und Bremsens wäre es dem abschleppenden Fahrer unmöglich gewesen, den gezogenen Pkw allein zielgerichtet im Verkehr zu bewegen. Mithin wurde das Fahrzeug (auch) von T geführt. Dies geschah ferner im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. T hat seinen Pkw trotz „Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Ja, in der Tat!

Nach Alkoholkonsum besteht für Kraftfahrer eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, wenn die BAK im Tatzeitraum einen Wert von 1,1‰ erreicht hat (absolute Fahruntüchtigkeit). Dabei reicht es aus, wenn der Täter im Tatzeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper hatte, die erst später zu einer BAK von mindestens 1,1‰ führte. Die alkoholbedingte Beeinträchtigung ist nämlich in der sog. Anflutungsphase (Zeit, zu der Alkohol bereits im Körper ist, aber noch nicht im Blut aufgenommen wurde) zumindest ebenso stark wie bei Erreichen des Grenzwertes. Da der Lenker eines abgeschleppten Pkw einem Kraftfahrer gleichzustellen ist, gilt dieser Grenzwert auch für T. Dabei reicht es aus, dass T im Tatzeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper hatte, die erst später zu einer BAK von mindestens 1,1‰ führte.

3. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit wegen "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 Abs. 1 StGB) aus.

Nein!

Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb bereits schlichtes Handeln den Tatbestand erfüllt. Es wird mithin eine generell gefährliche Tätigkeit unter Strafe gestellt, ohne dass es auf einen bestimmten Gefahrerfolg ankäme. Dass die Fahrt hier reibungslos abgelaufen ist, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes folglich nicht entgegen.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ETBI300

ETBI3000

18.1.2022, 14:51:25

Von der "

Anflutungsphase

" hatte ich noch nicht gehört, aber bei uns ist der Trinkversuch, also die Fortbildung zum Alkohol im Straßenverkehr, in der Station bei der Staatsanwaltschaft auch coronabedingt ausgefallen...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.1.2022, 17:53:26

Hi ETBI3000, das ist bedauerlich, aber vielleicht könnt ihr das ja noch nachholen. Die Terminologie bei der

Rückrechnung

ebenso wie die Berechnungsmethoden solltest Du Dir dann aber in jedem Fall noch einmal gut anschauen. Das ist ein beliebtes Prüfungsthema und kann Dich bis in die mündliche Prüfung des zweiten Examens verfolgen :-). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Fiona

Fiona

16.2.2024, 15:31:42

Es ist ja leider nicht nachzuweisen, dass der Täter schon während der Fahrt fahruntüchtig war. Müssten wir nicht aufgrund fehlender Zeitangaben davon ausgehen, dass er die Fahrt mit weniger als 1,0 %o beendete?

AG

agi

14.10.2024, 18:09:13

@[Fiona](184484) hier wird auf die „

Anflutungsphase

“ abgestellt, da der T den Wein in der Flasche während des Abschleppens komplett ext. Das sorgt in der Regel dazu, dass der BAK-Wert zunächst einmal rasant steigt, bevor es sich dann einpendelt.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.