§ 316 StGB: Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit (Anflutungsphase)


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Klassisches Klausurproblem

Der Pkw des T wird mit einem Seil abgeschleppt. Während T seinen Pkw lenkt, trinkt er eine Flasche Wein „auf ex“. Die Alkoholmenge im Körper führt erst nach Abschluss der reibungslos ablaufenden Fahrt zu einer BAK von über 1,1‰.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit (Anflutungsphase)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T seinen abgeschleppten Pkw lenkte, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw des T ist ein Fahrzeug. Ohne die Mitwirkung des T in Form des Lenkens und Bremsens wäre es dem abschleppenden Fahrer unmöglich gewesen, den gezogenen Pkw allein zielgerichtet im Verkehr zu bewegen. Mithin wurde das Fahrzeug (auch) von T geführt. Dies geschah ferner im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

2. T hat seinen Pkw trotz „Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Ja, in der Tat!

Nach Alkoholkonsum besteht für Kraftfahrer eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, wenn die BAK im Tatzeitraum einen Wert von 1,1‰ erreicht hat (absolute Fahruntüchtigkeit). Dabei reicht es aus, wenn der Täter im Tatzeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper hatte, die erst später zu einer BAK von mindestens 1,1‰ führte. Die alkoholbedingte Beeinträchtigung ist nämlich in der sog. Anflutungsphase (Zeit, zu der Alkohol bereits im Körper ist, aber noch nicht im Blut aufgenommen wurde) zumindest ebenso stark wie bei Erreichen des Grenzwertes. Da der Lenker eines abgeschleppten Pkw einem Kraftfahrer gleichzustellen ist, gilt dieser Grenzwert auch für T. Dabei reicht es aus, dass T im Tatzeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper hatte, die erst später zu einer BAK von mindestens 1,1‰ führte.

3. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit wegen "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 Abs. 1 StGB) aus.

Nein!

Die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb bereits schlichtes Handeln den Tatbestand erfüllt. Es wird mithin eine generell gefährliche Tätigkeit unter Strafe gestellt, ohne dass es auf einen bestimmten Gefahrerfolg ankäme. Dass die Fahrt hier reibungslos abgelaufen ist, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes folglich nicht entgegen.

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