Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Absolute Rad-Fahruntüchtigkeit & Relative Fahruntüchtigkeit
§ 316 StGB: Absolute Rad-Fahruntüchtigkeit & Relative Fahruntüchtigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der trinkfeste T fährt mit seinem Fahrrad zielsicher zur Arbeit, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Absolute Rad-Fahruntüchtigkeit & Relative Fahruntüchtigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit seinem Fahrrad zur Arbeit fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat sein Fahrrad trotz sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Nein!
3. T hat sein Fahrrad trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Indem T mit dem Fahrrad zur Arbeit fuhr, obwohl er eine BAK von 1,1‰ aufwies, hat er eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 24a StVG).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Friedrich-Schiller-Universität Jena
24.7.2024, 06:40:57
Die relative Fahruntüchtig bei Fahrradfahrern liegt doch erst bei 0,6 % (nicht ab 0,3 %) + Ausfallerscheinungen!?
Timurso
24.7.2024, 10:03:50
Davon habe ich noch nicht gehört. Für
relative Fahruntüchtigkeitgilt bei Auto und Fahrrad das gleiche. Nur die absolute ist anders (1,6 statt 1,1‰).