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§ 316 StGB: absolute Rad-Fahruntüchtigkeit & relative Fahruntüchtigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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§ 316 StGB: relative Fahruntüchtigkeit
Mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,0 Promille (‰) fährt T mit seinem Pkw in Schlangenlinien zur Arbeit. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
Trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille (‰) fährt T mit ihrem Motorrad zur Arbeit. Dabei begeht sie einige Geschwindigkeitsverstöße.