§ 316 StGB: Absolute Rad-Fahruntüchtigkeit & Relative Fahruntüchtigkeit


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Klassisches Klausurproblem

Der trinkfeste T fährt mit seinem Fahrrad zielsicher zur Arbeit, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Absolute Rad-Fahruntüchtigkeit & Relative Fahruntüchtigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit seinem Fahrrad zur Arbeit fuhr, hat er ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Fahrzeuge sind Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen. Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Das Fahrrad des T ist ein Fahrzeug. Da T sein Fahrrad unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat er ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

2. T hat sein Fahrrad trotz sog. „absoluter Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Nein!

Die Fahruntüchtigkeit muss auf Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln beruhen. Nach Alkoholkonsum besteht zwar für Kraftfahrer eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit, wenn die BAK im Tatzeitraum einen Wert von 1,1‰ erreicht hat (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Für Fahrradfahrer liegt der maßgebliche Grenzwert jedoch nach h.M. bei 1,6‰. Da T zur Tatzeit nur eine BAK von 1,1‰ aufwies, hat er den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrradfahrern nicht erreicht.

3. T hat sein Fahrrad trotz sog. „relativer Fahruntüchtigkeit“ im Verkehr geführt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine sog. relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter mindestens eine BAK von 0,3‰ aufweist und weitere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Täter alkoholbedingt nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen (sog. Ausfallerscheinungen). Es handelt sich nicht um einen minderen Grad der Fahrunsicherheit, lediglich die Beweisführung ist eine andere. Je näher der Promillewert an den Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit heranreicht, desto geringere Anforderungen sind an die übrigen Ausfallerscheinungen zu stellen. Die BAK lag zwar oberhalb des Mindestwertes von 0,3‰. Dem trinkfesten T unterliefen aber keine alkoholbedingten Fahrfehler.

4. Indem T mit dem Fahrrad zur Arbeit fuhr, obwohl er eine BAK von 1,1‰ aufwies, hat er eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 24a StVG).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 24a Abs. 1 StVG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Täter im Straßenverkehr ein Kfz führt, obwohl er den Grenzwert von 0,5‰ überschritten hat. Während § 316 StGB alle Fahrzeugführer tatbestandlich erfasst, gilt § 24a StVG jedoch nur für Kfz-Führer (§ 1 Abs. 2 StVG). T mag mit einer BAK von 1,1‰ den maßgeblichen Grenzwert überschritten haben. Da das Fahrrad des T aber über keinen Hilfsmotor verfügt, sondern durch Muskelkraft anzutreiben ist, handelt es sich nicht um ein Kfz.

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