Nr. 3 – Warenvorräte: Einkaufstüte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Inspiriert durch viele Beauty-Tutorials auf YouTube hat sich A bei dm für €70 neue Schminke gekauft. Als sie danach auf einer Parkbank verweilt und für Selfies und Instagram-Storys posiert, lässt die daneben sitzende T die Tüte mit einem brennenden Streichholz in Flammen aufgehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nr. 3 – Warenvorräte: Einkaufstüte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Einkaufstüte ist ein "Warenvorrat" (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T die Einkaufstüte angezündet hat, hat sie sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
11.3.2021, 17:49:45
Zerstört hat A die Einkaufstüte und Inhalt. Aber die Gegenstände waren doch für A nicht mehr fremd, da sie die doch erworben hat. Insofern kann sie sich mE nicht einer Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.
Lukas_Mengestu
11.3.2021, 18:49:34
Achtung! Laut Sachverhalt zerstört T und nicht A die Produkte. Da A Eigentümerin der Produkte geworden ist, waren sie für T fremd. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tigerwitsch
11.3.2021, 19:12:04
Ups, okay. Sachverhalt lesen, will gelernt sein 😅🙈 Dann ist es nachvollziehbar, dass die Einkaufstüte/Inhalt fremd ist :)