Ablagern von Müll auf fremdem Grundstück


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümer eines Hausgrundstücks. Direkt daneben liegt das Hausgrundstück des Nachbarn N. N wirft eines Tages seine Müllsäcke mit Bioabfällen über den Gartenzaun zu E.

Einordnung des Falls

Ablagern von Müll auf fremdem Grundstück

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Abladen von Müll auf dem Grundstück des E stellt eine Besitzstörung dar (§ 862 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Besitzstörung (§ 862 Abs. 1 BGB) ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch einen Eingriff in den Bestand der tatsächlichen Sachherrschaft. Die tatsächliche Sachherrschaft des E ist beeinträchtigt, da er wegen des Mülls des N mit seinem Grundstück nicht in gleicher Weise verfahren kann wie zuvor.

2. N handelte mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

Ja!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.N entsorgte den Müll ohne Willen des E. Dies war auch nicht gesetzlich gestattet.

3. N ist Störer (§ 862 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Störer (§ 862 Abs. 1 BGB) ist derjenige, der die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat (unmittelbarer Handlungsstörer). Zum anderen ist Störer, wer einen Dritten durch seine Willensbetätigung zur Störung bestimmt (mittelbarer Handlungsstörer). Weiterhin ist Störer, wer durch eine Sache die Störung verursacht (Zustandsstörer).N ist hier sowohl Handlungs- als auch Zustandsstörer, da er selbst den Müll auf dem Grundstück des E abgeladen hat.

4. E hat gegen N einen Anspruch darauf, dass N den Müll wegräumt (§ 862 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht, (2) der Anspruchsgegner muss Störer sein, (3) kein Ausschluss des Anspruchs nach § 862 Abs. 2 BGB und (4) kein Erlöschen des Anspruchs nach § 864 BGB.N beeinträchtigte den Besitz des E mit verbotener Eigenmacht. N ist auch Störer. Der Anspruch ist weder ausgeschlossen nach § 862 Abs. 2 BGB, noch erloschen nach § 864 BGB.

5. Der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein petitorischer Anspruch.

Nein!

Der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB ist wie der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB ein possessorischer Anspruch. Possessorische Ansprüche resultieren allein aus dem faktischen Besitz. Anders bei petitorischen Ansprüchen: Dort kommt es auf ein Recht zum Besitz an. Ein Beispiel für einen petitorischen Herausgabeanspruch ist § 1007 Abs. 1, 2 BGB.

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

26.3.2021, 23:41:52

Als weitere AGL für E käme § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.4.2021, 01:44:28

Unter anderem, ja :) auch ein Anspruch aus §823 I BGB liegt vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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