Zulässigkeit des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Stellvertretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben festgelegt, dass bei der Beschlussfassung nur persönlich abgestimmt werden darf. Eigentümerin E ist verhindert und schickt deswegen ihre Freundin F zur Versammlung, um für sie abzustimmen.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Stellvertretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F kann wirksam für E bei der Versammlung abstimmen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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QuiGonTim
17.9.2023, 09:13:55
Was meint § 10 WEG, wenn die “Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft” anführt?
ANY
17.9.2023, 09:20:13
Die Vorschriften für die (Eigentümer-)Gemeinschaft, diese sind in §§ 741 ff zu finden.
Paulah
17.9.2023, 11:46:54
Und ab § 1008 BGB

Nora Mommsen
17.9.2023, 14:59:03
Hallo QuiGonTim, genau wie Any und Paulah es auch geschildert haben, stellen mehrere Personen, denen ein Recht – welcher Art auch immer – gemeinschaftlich zusteht, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen dar. Deren Verhältnis untereinander richtet sich nach den §§ 741–758 BGB. Wenn es sich bei dem gemeinschaftlichen Recht um das Eigentum an einer Sache handelt, gelten gemäß § 1008 BGB ergänzend die §§ 1009–1011 BGB. Auf das Recht der Bruchteilsgemeinschaft ist nach § 10 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 WEG auch immer noch zurückzugreifen, wenn das Wohnungseigentumsgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält. Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
19.9.2023, 13:15:44
Danke :)