Strafrecht
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Entscheidungen von 2024
Operation des falschen Patienten (BGH, Beschl. v. 17.04.2024 – 1 StR 403/23)
Operation des falschen Patienten (BGH, Beschl. v. 17.04.2024 – 1 StR 403/23)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arzt A verwechselt Patienten P mit G. A sterilisiert P. Als A der Irrtum auffällt, offenbart er dem P seinen Fehler und vermittelt ihn an eine Spezialistin. Zwei Wochen später wird Ps Zeugungsfähigkeit in einer OP wiederhergestellt, wobei Unsicherheiten bezüglich des Erfolgs der OP verbleiben.
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Einordnung des Falls
Operation des falschen Patienten (BGH, Beschl. v. 17.04.2024 – 1 StR 403/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 25 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A könnte sich wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er P sterilisierte (§ 223 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein ärztlicher Heileingriff erfüllt unstrittig immer den objektiven Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB.
Nein!
3. Die Sterilisation ist nicht auf die Wiederherstellung oder den Erhalt körperlichen Wohls gerichtet und soll auch keine Beschwerden lindern. Ist somit ein Streitentscheid zwischen den Ansichten der Rspr. und der h.Lit. nötig?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A dachte, er würde G operieren, der in die Sterilisation eingewilligt hatte. Fehlte A damit der Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands von § 223 Abs. 1 StGB?
Nein, das trifft nicht zu!
5. P hatte vor dem Eingriff seine Zustimmung zu einer OP am Arm erteilt. Hat P wirksam in den vorgenommenen Eingriff eingewilligt?
Nein!
6. G wollte sich von A sterilisieren lassen und hatte dies auch erklärt. Wäre As Eingriff gerechtfertigt gewesen, wenn A tatsächlich den G operiert hätte?
Genau, so ist das!
7. A dachte, G hätte wirksam in den Eingriff eingewilligt, was auch der Fall war. Unterliegt A deswegen einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum)?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Handelte A rechtswidrig und schuldhaft?
Ja!
9. A könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er P sterilisierte (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 2 StGB).
Genau, so ist das!
10. P wurde für die OP narkotisiert. Ist das Narkosemittel ein Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB?
Ja, in der Tat!
11. Das Skalpell, das A für den Eingriff genutzt hat, könnte grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug sein (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB).
Ja!
12. A hat das Skalpell fachgerecht und nicht zum Angriff oder zur Verteidigung verwendet. Könnte dies dafür sprechen, das Skalpell als gefährliches Werkzeug abzulehnen?
Genau, so ist das!
13. P hat in die eigentlich geplante OP eingewilligt. Könnte As Handeln (Narkotisierung und Verwenden des Skalpells) deswegen gerechtfertigt sein?
Ja, in der Tat!
14. A könnte sich aber wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er P sterilisierte (§§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, Abs. 2 StGB).
Ja!
15. P war lediglich für zwei Wochen zeugungsunfähig. Reicht dieser Zeitraum aus, um die schwere Folge (Fortpflanzungsunfähigkeit) bejahen zu können?
Nein, das ist nicht der Fall!
16. P wurde zwei Wochen später erneut operiert. Es ist nicht sicher, ob er jetzt wieder zeugungsfähig ist. Reicht es für die Erfolgsqualifikation des § 226 StGB aus, wenn es möglich ist, dass die schwere Folge eingetreten ist?
Nein, das trifft nicht zu!
17. A könnte sich wegen versuchter schwerer Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er P sterilisierte (§§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, Abs. 2, 22, 23 StGB).
Ja!
18. A war entschlossen P zu sterilisieren und ihn so fortpflanzungsunfähig zu machen (Tatentschluss). Hat er auch unmittelbar zur Tat angesetzt?
Genau, so ist das!
19. A handelte dabei rechtswidrig und schuldhaft. Ist die Prüfung der versuchten schweren Körperverletzung damit abgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
20. Der Täter kann von der Tat nur zurücktreten, wenn diese noch nicht fehlgeschlagen ist.
Ja!
21. A hat sich in der Identität des Patienten geirrt. Wollte er G jetzt operieren, müsste er einen völlig neuen Kausalverlauf in Gang setzen. Könnte das dafür sprechen, dass der Versuch fehlgeschlagen ist?
Genau, so ist das!
22. Nach der Rspr. konnte A grundsätzlich von der versuchten schweren Körperverletzung zurücktreten. Unterscheiden sich die Anforderungen an die erforderliche Rücktrittshandlung danach, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
23. A hat P erfolgreich sterilisiert. Liegt damit ein beendeter Versuch vor (§ 24 Abs. 1. S. 1 Alt. 2 StGB)?
Ja!
24. Hat A den tatbestandlichen Erfolg des §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 (Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit) verhindert?
Genau, so ist das!
25. A könnte also wirksam von der versuchten schweren Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4, Abs. 2, 22, 23 StGB) zurückgetreten sein. Müsste er dafür freiwillig zurückgetreten sein?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
29.10.2024, 07:19:25
Danke für diesen schön aufbereiteten Fall. Der Begriff "elektiver Eingriff" bezieht sich normalerweise nicht auf die Frage, ob Schmerzen oder eine Funktionsstörung behoben werden sollen, sondern auf die Wahl (eligere = auswählen) des Eingriffszeitpunkts. Sie ist bei einem e. E. (relativ) frei, i. Ggs. zu einem Notfalleingriff. Ich kann mir auch bei kaputtem und schmerzendem Knie elektiv ein künstliches Gelenk einsetzen lassen.
Linne_Karlotta_
29.10.2024, 17:03:11
Hey @[Johannes Nebe](174311), danke für den Hinweis. Ich habe den Fehler korrigiert. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Niro95
29.10.2024, 07:52:56
Hallo zusammen, ich bin mir nicht sicher, ob die Frage zum vorliegen bzw. Nichtvorliegen des ETBI hier korrekt aufbereitet ist. Der Fall hier geht ja davon aus, dass ETBI deshalb nicht vorliegt, weil ein error in persona auf RF-Ebene dies nicht begründen können. Ich denke, das ist falsch. Wenn man sich das BGH-Urteil durchliest sieht man, dass sich der BGH zum ETBI nicht geäußert hat. In der NStZ 2024, 611 gibt es eine Entscheidungskommentierung. Dort schreiben Kudlich/Schütz: „I. Wirft man nach der Lektüre des Sachverhalts einen ersten Blick in die Entscheidungsgründe, ist man etwas überrascht, dass der Senat so rasch zur Rücktrittsfrage kommt. Eine Patientenverwechslung, bei der die für Patient X geplante Operation an Patient Y durchgeführt wird, beinhaltet normalerweise zunächst einmal eine Rechtfertigungsfrage oder genauer: einen möglichen Irrtum über das Vorliegen einer Einwilligung, soweit Patient X nach ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hatte. Der Arzt stellt sich hier das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung vor und befindet sich demnach in einem Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. auch Ulsenheimer/Gaede/Biermann, Arztstrafrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2021, Rn. 501). Unabhängig davon, wie man diesen dogmatisch im Detail behandelt (vgl. statt vieler nur BeckOK StGB/Kudlich, 60. Ed. 2024, StGB § 16 Rn. 22 ff.), wäre er gegenüber dem Rücktritt als
Strafaufhebungsgrundjedenfalls vorrangig zu prüfen. II. Auch wenn das im Urteil nirgends explizit mitgeteilt wird, hätte aber auch die Operation am anderen Patienten wohl nicht auf der Basis einer wirksamen Einwilligung stattgefunden; so wird für die Operation an diesem Patienten zwei Wochen später geschildert, dass es an einer Genehmigung des Betreuungsgerichts (vgl. § 1905 BGB aF) bzw. an der Einschaltung eines Sterilisationsbetreuers (vgl. § 1899 Abs. 2 BGB aF; vgl. nunmehr auch § 1830 Abs. 2 BGB) gefehlt hatte. Insoweit würde natürlich gelten: Grundsätzlich kann nur dann, wenn die Umstände, die der Täter sich vorstellt, auch tatsächlich zu einem Rechtfertigungsgrund führen, die Vorstellung davon einen Erlaubnistatbestandsirrtum tragen (vgl. auch – im Kontext des Stichworts „Doppelirrtum“ – BeckOK StGB/Kudlich StGB § 16 Rn. 25 f.).“ Ich hoffe, es ist in Ordnung hier einen Teil wörtlich zu zitieren. Danach setzen sich die Autoren mit verschiedenen möglichen Konstellationen auseinander. Ich denke deshalb, dass die Ausführungen hier im Fall falsch sind.
Maren Wellnitz
29.10.2024, 07:58:58
Klingt nachvollziehbar, das würde mich auch interessieren!
moee44
29.10.2024, 09:11:47
Zumindest wegen deines zweiten Punktes, also der unwirksamen Einwilligung solltest Du beachten, dass sich die Entscheidung des BGH und Fall hier unterscheiden. In der BGH Entscheidung war der sterilisierte Patient nämlich noch 17 Jahre alt, also minderjährig. Bei Minderjährigen ist es so, dass sie selbst nicht in eine Sterilisation einwilligen können (§ 1631c S. 2 BGB) und auch die Eltern dazu nicht berechtigt sind (§ 1631c S. 1 BGB). Für eine Sterilisation am Minderjährigen muss daher das Gericht einen Sterilisationsbetreuer bestellen (§ 1830 Abs. 1 BGB) und das Gericht der Sterilisation auch noch selbst zustimmen (§ 1830 Abs. 2 S. 1 BGB). Von daher war für den BGH die Einwilligung der Eltern unwirksam und der Arzt in keinem Fall gerechtfertigt. Der Fall hier hat diese Problematik offensichtlich ausgeklammert. Zumindest ist die Minderjährigkeit des P nicht im Sachverhalt angesprochen.
Niro95
29.10.2024, 09:13:31
Genau, aber gerade deshalb meine ich, dass der ETBI mit der hier zugrunde gelegten Fallgestaltung - anders als im BGH-Fall - durchginge
moee44
29.10.2024, 09:29:55
Ah oh, ich hatte deinen Kommentar falsch verstanden.
Robert
30.10.2024, 10:39:12
Ich sehe es so wie Niro95. Aktuell scheint mir die Lösung hier nicht korrekt. - entweder wird der Sachverhalt so angepasst, dass klargestellt wird, dass die Einwilligung des G in die Sterilisation nicht wirksam ist. - Oder der Sachverhalt geht von einer wirksamen Einwilligung des G aus. Dann würde aber meiner Meinung nach ein ETBI vorliegen.
kithorx
31.10.2024, 15:11:58
Ich teile die Zweifel, hatte beim Durcharbeiten des Falls ähnliche Gedanken.
KiTo
29.10.2024, 14:34:09
Bei der Strafbarkeit des A wegen Versuch des
§ 226 StGBwird die Ansicht angeführt, die den Versuch beim error in persona des Täters stehts als fehlgeschlagen ansieht, wenn der Täter bemerkt, dass er sich im
Tatobjektgeirrt hat. M.E. - und vielleicht habe ich es auch nur falsch verstanden - wirkt sich diese Ansicht im hiesigen Fall jedoch nicht aus. Geprüft wird der Versuch zu Lasten des P und nicht zu Lasten des G. Der Grund dafür den Fehlschlag hinsichtlich des eigentlich vom Tatplan umfassten Opfers anzunehmen, ist, dass bei Herbeiführung des
Taterfolgs an einem anderen - wenn auch gleichwertigen -
Tatobjekt, der vom Täter in Gang gesetzte Kausalverlauf mit
Taterfolgbeim getroffenen
Tatobjektbeendet wird und der Täter wohl glaubt das ursprünglich ausgewählte
Tatobjektnicht mehr ohne zeitliche Zäsur angreifen zu können. Aber diesbezüglich wäre eine
versuchte schwere Körperverletzungzu Lasten des G ohnehin von dessen rechtfertigender Einwilligung gedeckt. Für die Frage der Strafbarkeit wegen Versuchs des § 226 gegenüber P stellt sich indes schon die Frage nicht, ob A möglicherweise den G verletzen wollte - zumindest sehe ich hier keine Ergebnisrelevanz. Mithin käme die angeführte Literaturmeinung hier nicht zum tragen. Wie ist dieser Teil eurer Ausführungen demnach zu verstehen? Oder wo liegt mein Denkfehler?
Api M.
30.10.2024, 16:25:14
Ist es hier nicht gerade so, dass A sich Umstände vorstellt, die ihn bei tatsächlichem Vorliegen rechtfertigen würden? Zwar ist der error in persona auf Tb-Ebene unerheblich, allerdings geht es bei der Einwilligung doch gerade um die Person des Rechtsgutsberechtigten. Hier stellte sich A vor, dass gerade dieser in folgende OP einwilligte, sodass ein ETBI vorliegen müsste. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt, wenn man der h.M. folgt und § 16 analog anwendet, unberührt.