Befreiung von einer Verbindlichkeit (negatives Schuldanerkenntnis)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M kündigt seinen Mietvertrag mit V und zieht aus. Bei Übergabe erstellt V ein Abnahmeprotokoll. Obwohl die Wohnung Mängel hat, die M eigentlich beseitigen müsste, hält V fest, dass keine Mängel erkennbar seien. M und V unterzeichnen das Protokoll.

Einordnung des Falls

Befreiung von einer Verbindlichkeit (negatives Schuldanerkenntnis)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und M haben ein negatives Schuldanerkenntnis vereinbart (§ 397 Abs. 2 BGB).

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Ja, in der Tat!

Ein negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, der feststellt oder regelt, dass eine Schuld nicht mehr besteht. Auf das negative Schuldanerkenntnis ist § 397 Abs. 2 BGB (Erlass) anzuwenden (nicht: § 780ff. BGB). Indem V im Abnahmeprotokoll festhält, dass keine Mängel bestünden (obwohl tatsächlich noch welche bestehen), vereinbart er mit M, dass M keine die bestehenden Mängel nicht beseitigen muss.

2. Durch das negative Schuldanerkenntnis des V hat M „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

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Ja!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. V hat anerkannt, dass M keine Mängel beseitigen muss. Dadurch wurde M von seiner Verbindlichkeit frei, die Mängel zu beseitigen (3).

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