Befreiung von einer Verbindlichkeit (negatives Schuldanerkenntnis)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M kündigt seinen Mietvertrag mit V und zieht aus. Bei Übergabe erstellt V ein Abnahmeprotokoll. Obwohl die Wohnung Mängel hat, die M eigentlich beseitigen müsste, hält V fest, dass keine Mängel erkennbar seien. M und V unterzeichnen das Protokoll.
Einordnung des Falls
Befreiung von einer Verbindlichkeit (negatives Schuldanerkenntnis)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und M haben ein negatives Schuldanerkenntnis vereinbart (§ 397 Abs. 2 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Durch das negative Schuldanerkenntnis des V hat M „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
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Ja!