Prüfungsumfang

4. April 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Nach Urteilsverkündung zahlt S. G meint, er habe außerdem noch einen Anspruch gegen S auf Herausgabe eines Autos, das im Besitz des S ist. S will sich gegen eine von G angekündigte Vollstreckung bzgl. der €1.000 und bzgl. der Herausgabe des Autos wehren.

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Einordnung des Falls

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen G hinsichtlich des Anspruchs von €1.000 ist zulässig.

Genau, so ist das!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist unter folgenden, stets zu prüfenden Voraussetzungen zulässig: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist statthaft, weil S als Schuldner gegen G als Vollstreckungsgläubiger eine materiell-rechtliche Einwendung (Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)) gegen den titulierten Anspruch erhebt. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht. Das ist - wie hier - der Fall, sobald der Titel, d.h. das Urteil, erlassen wurde.
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2. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen G hinsichtlich des Anspruchs von €1.000 ist begründet.

Ja, in der Tat!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. S ist als Vollstreckungsschuldner aktiv- und G als Vollstreckungsgläubiger passivlegitimiert. S hat gezahlt und damit den Anspruch erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), sodass ihm die geltend gemachte materiell-rechtliche Einwendung tatsächlich zusteht. Weil S erst nach Ende der mündlichen Verhandlung gezahlt hat, ist die Einwendung auch nicht ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist also begründet.

3. S kann auch gegen die Vollstreckung bezüglich des Autos mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen G vorgehen.

Nein!

Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage sind nur Einwendungen gegen solche Ansprüche zu prüfen, die tituliert sind. Alle Einwendungen gegen weitere Ansprüche, die der Vollstreckungsgläubiger möglicherweise gegen den Vollstreckungsschuldner hat, haben im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage keinen Platz. Der Anspruch gegen S auf Herausgabe eines Autos ist noch nicht tituliert. S müsste daher eine weitere, eigenständige Klage (negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO)) gegen G erheben (die unter den Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden kann).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEKA

Gekartet

10.2.2021, 08:44:54

Hier wäre es sinnvoll die Art der eigenständigen Klage gegen das Herausgabeverlangen des G zu erwähnen, die mit der

Vollstreckungsgegenklage

verbunden wird: eine

negative Feststellungsklage

?

Marilena

Marilena

10.2.2021, 14:02:39

Herzlich Willkommen bei Jurafuchs, Gekartet und danke Dir für den guten Verbesserungsvorschlag! Yes, es handelt sich um die

negative Feststellungsklage

. Habe ich im Hinweistext ergänzt. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena

Isabell

Isabell

8.3.2021, 14:40:30

Bleibt es auch bei der Festellungsklage, wenn der Gläubiger meint, er können mit dem erworbenen Titel eben auch das Auto pfänden?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

8.3.2021, 15:07:31

Hallo Isabell, wie meinst du das genau? Also in dem Titel steht nichts von dem Auto und der G denkt trotzdem dass er damit die Herausgabe vollstrecken kann? Sehe in dem Fall auch nur die

negative Feststellungsklage

, man könnte über eine

Unterlassungsklage

nachdenken, dass G die Äußerung, er dürfe wegen des Titels die Herausgabe des Autos vollstrecken unterlassen muss. Wobei ich da beim

Rechtsschutzbedürfnis

ein ? dran machen würde. Jedenfalls müsste S sonst wegen des Autos ja nichts befürchten, da kein Gerichtsvollzieher die Herausgabe vollstrecken würde.

Isabell

Isabell

8.3.2021, 15:13:08

Ja genau an so einen Irrtum auf Seiten des Gläubigers hab ich gedacht. Quasi zwei Ahnungslose 😀 Oh stimmt natürlich, dass es da in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbefürfnis in der

Vollstreckungsgegenklage

scheitert. Ich stelle mal wieder fest, dass mir im Recht der Zwangsvollstreckung oft am Wissen über die tatsächliche Praxis fehlt - GV würde dann nicht vollstrecken - und ich aber genau das zum Verstehen brauche. Lieben Dank für's auf die Sprünge helfen.

Isabell

Isabell

13.3.2021, 12:39:22

Liegt hier tatsächlich ein Rechtsschutzbefürfnis vor? Aus dem erstinstanzlichen Urteil alleine, kann ja noch nicht vollstreckt werden. Droht die ZVS also auch schon, wenn der Gläubiger sie nach dem für ihn günstigen Urteil die Vollstreckung ankündigt, er aber erst noch den Titel erwirken muss?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.3.2021, 17:34:49

Liebe Isabell, in der Tat genügt der Rechtsprechung für das

Rechtsschutzbedürfnis

bei der

Vollstreckungsabwehrklage

die Existenz des Titels (hier in Form des erstinstanzlichen Urteils). Zwar kann der Kläger hieraus noch nicht vollstrecken, sondern bedarf noch einer Vollstreckungsklausel. Dies steht dem

Rechtsschutzbedürfnis

indes nicht entgegen. (vgl. Thomas/Putzo, § 767 Rn. 14). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

13.3.2021, 17:45:09

Achja richtig. Der Titel ist das Urteil und nicht die vollstreckbare Ausfertigung. Danke für's darstellen.

FFAW

FFAW

18.10.2022, 18:23:32

Besteht nicht auch die Gefahr, dass G auf die Idee kommt, das Auto pfänden zu lassen? (Vollstreckung in bewegliches Vermögen wegen

Geld

forderung)

0XC

0xConcept

5.4.2023, 18:25:58

Ja, aber der Schutz dagegen ist doch von der

Vollstreckungsgegenklage

gegen den Anspruch auf Zahlung der 1.000 Euro umfasst. Damit liegt ja dann ein Vollstreckungshindernis vor.

EVA

evanici

9.9.2023, 12:52:43

Die objektive Klagehäufung wird hier aber nur angesprochen im Hinblick auf die VAK bezüglich des titulierten Anspruchs i.H.v. 1.000 €, also diese würde dann mit der negativen FK verbunden werden?


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