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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Nach Urteilsverkündung zahlt S. G meint, er habe außerdem noch einen Anspruch gegen S auf Herausgabe eines Autos, das im Besitz des S ist. S will sich gegen eine von G angekündigte Vollstreckung bzgl. der €1.000 und bzgl. der Herausgabe des Autos wehren.

Einordnung des Falls

Prüfungsumfang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen G hinsichtlich des Anspruchs von €1.000 ist zulässig.

Genau, so ist das!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist unter folgenden, stets zu prüfenden Voraussetzungen zulässig: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist statthaft, weil S als Schuldner gegen G als Vollstreckungsgläubiger eine materiell-rechtliche Einwendung (Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)) gegen den titulierten Anspruch erhebt. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung droht. Das ist - wie hier - der Fall, sobald der Titel, d.h. das Urteil, erlassen wurde.

2. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen G hinsichtlich des Anspruchs von €1.000 ist begründet.

Ja, in der Tat!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. S ist als Vollstreckungsschuldner aktiv- und G als Vollstreckungsgläubiger passivlegitimiert. S hat gezahlt und damit den Anspruch erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB), sodass ihm die geltend gemachte materiell-rechtliche Einwendung tatsächlich zusteht. Weil S erst nach Ende der mündlichen Verhandlung gezahlt hat, ist die Einwendung auch nicht ausgeschlossen (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist also begründet.

3. S kann auch gegen die Vollstreckung bezüglich des Autos mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen G vorgehen.

Nein!

Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage sind nur Einwendungen gegen solche Ansprüche zu prüfen, die tituliert sind. Alle Einwendungen gegen weitere Ansprüche, die der Vollstreckungsgläubiger möglicherweise gegen den Vollstreckungsschuldner hat, haben im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage keinen Platz. Der Anspruch gegen S auf Herausgabe eines Autos ist noch nicht tituliert. S müsste daher eine weitere, eigenständige Klage (negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO)) gegen G erheben (die unter den Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden kann).

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