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4. April 2025
15 Kommentare
4,8 ★ (19.134 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Nach Urteilsverkündung zahlt S. G meint, er habe außerdem noch einen Anspruch gegen S auf Herausgabe eines Autos, das im Besitz des S ist. S will sich gegen eine von G angekündigte Vollstreckung bzgl. der €1.000 und bzgl. der Herausgabe des Autos wehren.
Diesen Fall lösen 85,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen G hinsichtlich des Anspruchs von €1.000 ist zulässig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen G hinsichtlich des Anspruchs von €1.000 ist begründet.
Ja, in der Tat!
3. S kann auch gegen die Vollstreckung bezüglich des Autos mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen G vorgehen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Gekartet
10.2.2021, 08:44:54
Hier wäre es sinnvoll die Art der eigenständigen Klage gegen das Herausgabeverlangen des G zu erwähnen, die mit der
Vollstreckungsgegenklageverbunden wird: eine
negative Feststellungsklage?

Marilena
10.2.2021, 14:02:39
Herzlich Willkommen bei Jurafuchs, Gekartet und danke Dir für den guten Verbesserungsvorschlag! Yes, es handelt sich um die
negative Feststellungsklage. Habe ich im Hinweistext ergänzt. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena

Isabell
8.3.2021, 14:40:30
Bleibt es auch bei der Festellungsklage, wenn der Gläubiger meint, er können mit dem erworbenen Titel eben auch das Auto pfänden?

Eigentum verpflichtet 🏔️
8.3.2021, 15:07:31
Hallo Isabell, wie meinst du das genau? Also in dem Titel steht nichts von dem Auto und der G denkt trotzdem dass er damit die Herausgabe vollstrecken kann? Sehe in dem Fall auch nur die
negative Feststellungsklage, man könnte über eine
Unterlassungsklagenachdenken, dass G die Äußerung, er dürfe wegen des Titels die Herausgabe des Autos vollstrecken unterlassen muss. Wobei ich da beim
Rechtsschutzbedürfnisein ? dran machen würde. Jedenfalls müsste S sonst wegen des Autos ja nichts befürchten, da kein Gerichtsvollzieher die Herausgabe vollstrecken würde.

Isabell
8.3.2021, 15:13:08
Ja genau an so einen Irrtum auf Seiten des Gläubigers hab ich gedacht. Quasi zwei Ahnungslose 😀 Oh stimmt natürlich, dass es da in der Zulässigkeit beim Rechtsschutzbefürfnis in der
Vollstreckungsgegenklagescheitert. Ich stelle mal wieder fest, dass mir im Recht der Zwangsvollstreckung oft am Wissen über die tatsächliche Praxis fehlt - GV würde dann nicht vollstrecken - und ich aber genau das zum Verstehen brauche. Lieben Dank für's auf die Sprünge helfen.

Isabell
13.3.2021, 12:39:22
Liegt hier tatsächlich ein Rechtsschutzbefürfnis vor? Aus dem erstinstanzlichen Urteil alleine, kann ja noch nicht vollstreckt werden. Droht die ZVS also auch schon, wenn der Gläubiger sie nach dem für ihn günstigen Urteil die Vollstreckung ankündigt, er aber erst noch den Titel erwirken muss?

Lukas_Mengestu
13.3.2021, 17:34:49
Liebe Isabell, in der Tat genügt der Rechtsprechung für das
Rechtsschutzbedürfnisbei der
Vollstreckungsabwehrklagedie Existenz des Titels (hier in Form des erstinstanzlichen Urteils). Zwar kann der Kläger hieraus noch nicht vollstrecken, sondern bedarf noch einer Vollstreckungsklausel. Dies steht dem
Rechtsschutzbedürfnisindes nicht entgegen. (vgl. Thomas/Putzo, § 767 Rn. 14). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell
13.3.2021, 17:45:09
Achja richtig. Der Titel ist das Urteil und nicht die vollstreckbare Ausfertigung. Danke für's darstellen.
FFAW
18.10.2022, 18:23:32
Besteht nicht auch die Gefahr, dass G auf die Idee kommt, das Auto pfänden zu lassen? (Vollstreckung in bewegliches Vermögen wegen
Geldforderung)
0xConcept
5.4.2023, 18:25:58
Ja, aber der Schutz dagegen ist doch von der
Vollstreckungsgegenklagegegen den Anspruch auf Zahlung der 1.000 Euro umfasst. Damit liegt ja dann ein Vollstreckungshindernis vor.
evanici
9.9.2023, 12:52:43
Die objektive Klagehäufung wird hier aber nur angesprochen im Hinblick auf die VAK bezüglich des titulierten Anspruchs i.H.v. 1.000 €, also diese würde dann mit der negativen FK verbunden werden?