Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)
30. Juni 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erfährt von einem bevorstehenden Überfall auf sein Bordell. Eine halbe Stunde vor dem Überfall begibt sich T zum 100 m entfernten Treffpunkt der Angreifer und vertreibt dieselben mit einer Flinte.
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Einordnung des Falls
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB erfüllt.
Ja!
2. Der Überfall auf das Bordell des T würde einen "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB) darstellen.
Genau, so ist das!
3. Der Angriff war auch bereits "gegenwärtig (§ 32 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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