Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erfährt von einem bevorstehenden Überfall auf sein Bordell. Eine halbe Stunde vor dem Überfall begibt sich T zum 100 m entfernten Treffpunkt der Angreifer und vertreibt dieselben mit einer Flinte.
Einordnung des Falls
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB erfüllt.
Ja!
2. Der Überfall auf das Bordell des T würde einen "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB) darstellen.
Genau, so ist das!
3. Der Angriff war auch bereits "gegenwärtig (§ 32 Abs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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🦊LEXDEROGANS
22.3.2021, 11:56:49
Würde Gegenwärtigkeit auch dann verneint, wenn das Bordell gänzlich abseits der Zivilisation gelegen wäre (Polizei und Nachbarn können nur innerhalb von 1h den Ort erreichen) und der einmal aufgewiegelte Mob auch sofort zum
Überfallübergehen würde? Weniger starke aber gleichgeeignete Abwehrmittel ließen sich ja womöglich nur in diesem Vorstadium (Mob hat sich erst getroffen und ist noch nicht aufgewiegelt) realisieren...
ehemalige:r Nutzer:in
2.5.2021, 15:52:53
So wie ich das mit dem "unmittelbar bevorstehend" verstehe, geht es vor allem darum, dass es dem sich Verteidigenden nicht zumutbar wäre, noch zu warten, weil er damit die Chance auf Abschwächung oder Abwendung des Erfolges aufgeben oder erheblich schwächen würde. Danach wäre er in deinem Fall wahrscheinlich dennoch gerechtfertigt. Man kann aber sicherlich andere Ansichten vertreten; bei Notwehr muss man was Überdehnungen des Wortlautes ja auch vorsichtig sein.