Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erfährt von einem bevorstehenden Überfall auf sein Bordell. Eine halbe Stunde vor dem Überfall begibt sich T zum 100 m entfernten Treffpunkt der Angreifer und vertreibt dieselben mit einer Flinte.

Einordnung des Falls

Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB erfüllt.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja!

Eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) erfordert den Einsatz von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, also das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf welches der Täter zumindest Einfluss zu haben vorgibt. T verfolgte mit seinem Auftritt den Zweck, die Angreifer einzuschüchtern und zum Verschwinden zu bewegen. Andernfalls würde er Gebrauch von seiner Waffe machen.

2. Der Überfall auf das Bordell des T würde einen "Angriff" (§ 32 Abs. 2 StGB) darstellen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Genau, so ist das!

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Darunter fallen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter sowie sonstige rechtlich geschützte Interessen. Ein Überfall unter Gewaltanwendung verletzt eine Vielzahl geschützter Interessen, wie beispielsweise die Willensentschließungsfreiheit, das Vermögen, die Gesundheit oder das Hausrecht.

3. Der Angriff war auch bereits "gegenwärtig (§ 32 Abs. 2 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits stattfindet oder noch fortdauert. Unmittelbar bevorstehend ist dabei ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann. Der Überfall sollte erst eine halbe Stunde später stattfinden. Zudem befanden sich die Angreifer noch 100 m vom Bordell entfernt. Es fehlt ein ausreichender zeitlicher und örtlicher Zusammenhang für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024